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Etikettierung von Lebensmitteln - marketing-paepke.ch

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Eiweissangerei<strong>ch</strong>erte Lebensmittel<br />

Gesetzestext - Quellenangabe<br />

Verordnung des EDI über Speziallebensmittel<br />

Artikel 14<br />

Art. 14 Eiweissangerei<strong>ch</strong>erte Lebensmittel<br />

1 Ein Lebensmittel gilt als eiweissangerei<strong>ch</strong>ert, wenn der Eiweissgehalt im genussfertigen Produkt im Verglei<strong>ch</strong><br />

zum entspre<strong>ch</strong>enden Normalerzeugnis um mindestens 50 Prozent erhöht ist.<br />

2 Der Eiweissgehalt muss mit mindestens 10 g ernährungsphysiologis<strong>ch</strong> glei<strong>ch</strong>wertigem Eiweiss je 100 g<br />

Trockenmasse erhöht werden.<br />

Vorgesehene Kennzei<strong>ch</strong>nung<br />

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