Etikettierung von Lebensmitteln - marketing-paepke.ch
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Eiweissangerei<strong>ch</strong>erte Lebensmittel<br />
Gesetzestext - Quellenangabe<br />
Verordnung des EDI über Speziallebensmittel<br />
Artikel 14<br />
Art. 14 Eiweissangerei<strong>ch</strong>erte Lebensmittel<br />
1 Ein Lebensmittel gilt als eiweissangerei<strong>ch</strong>ert, wenn der Eiweissgehalt im genussfertigen Produkt im Verglei<strong>ch</strong><br />
zum entspre<strong>ch</strong>enden Normalerzeugnis um mindestens 50 Prozent erhöht ist.<br />
2 Der Eiweissgehalt muss mit mindestens 10 g ernährungsphysiologis<strong>ch</strong> glei<strong>ch</strong>wertigem Eiweiss je 100 g<br />
Trockenmasse erhöht werden.<br />
Vorgesehene Kennzei<strong>ch</strong>nung<br />
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