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und Baureglement (PBR) - Gemeinde Düdingen

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Düdingen</strong>: Planungs- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong> (<strong>PBR</strong>) - 2. Öffentliche Auflage 15<br />

Art. 18<br />

Geschützte Landschaftselemente<br />

1 Bäume <strong>und</strong> Hecken<br />

Die im Zonennutzungsplan eingetragenen Baumgruppen <strong>und</strong> -reihen, Alleen, Einzelbäume,<br />

Büsche <strong>und</strong> Hecken sind aus landschaftsästhetischen <strong>und</strong> ökologischen Gründen geschützt.<br />

Sie sind zu erhalten <strong>und</strong> fachgerecht zu pflegen. Grössere Bäume sind so lange<br />

wie möglich zu erhalten. Das periodische Auslichten von Hecken ist gestattet, ebenso das<br />

abschnittweise auf den Stock setzen. Die Pflegemassnahmen richten sich nach den einschlägigen<br />

Richtlinien <strong>und</strong> Empfehlungen.<br />

Wo geschützte Elemente wegen Krankheit, Umweltereignissen (Blitz, Sturm), aus Altersoder<br />

ähnlichen Gründen entfernt werden, müssen sie an gleicher Stelle oder in der näheren<br />

Umgebung durch eine Neupflanzung ersetzt werden. Für Ausnahmen ist der <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

zuständig.<br />

2 Offene <strong>und</strong> eingelegte Fliessgewässer<br />

Es gelten die Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung.<br />

3 Ufervegetation<br />

Die Ufervegetation ist als Lebensraum für standorttypische Tiere <strong>und</strong> Pflanzen geschützt.<br />

Sie darf nicht ohne Bewilligung gerodet werden. Vorbehalten sind fachgerechte Pflege <strong>und</strong><br />

Unterhaltsmassnahmen.<br />

Art. 19<br />

Gr<strong>und</strong>wasserschutzzonen<br />

Im Zonennutzungsplan sind die provisorischen <strong>und</strong> genehmigten Gr<strong>und</strong>wasserschutzzonen<br />

S als Hinweis bezeichnet. Es gelten die Gewässerschutzgesetzgebung <strong>und</strong> die genehmigten<br />

Schutzzonenreglemente.<br />

Auf private Quellen ist Rücksicht zu nehmen.<br />

Art. 20<br />

Belastete Standorte<br />

1 Gr<strong>und</strong>satz<br />

Der Zonennutzungsplan bezeichnet die Standorte, die im Kataster der belasteten Standorte<br />

des Kantons Freiburg eingetragen sind.<br />

2 Untersuchungsbedürftige Standorte<br />

Vor jeglichen Bau-, Umbau- oder Änderungsvorhaben ist eine Voruntersuchung gemäss<br />

Art. 7 AltlV durchzuführen.<br />

3 Nicht untersuchungsbedürftige Standorte<br />

Bei Bauvorhaben kann das Amt für Umwelt Untersuchungen gemäss Art. 3 AltlV verlangen.<br />

Art. 21<br />

Störfallvorsorge<br />

Für Bauvorhaben mit starker Erhöhung der Einwohner- oder Arbeitsplatzdichte entlang der<br />

Bahnlinie ist die Einhaltung der Bestimmungen gemäss Verordnung über den Schutz vor<br />

Störfällen (StFV) zu beachten. Die Voranfrage beim Amt für Umwelt ist obligatorisch.<br />

Lager <strong>und</strong> Transportanlagen für gefährliche Güter bedürfen der Zustimmung des <strong>Gemeinde</strong>rats.

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