und Baureglement (PBR) - Gemeinde Düdingen
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Düdingen</strong>: Planungs- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong> (<strong>PBR</strong>) - 2. Öffentliche Auflage 15<br />
Art. 18<br />
Geschützte Landschaftselemente<br />
1 Bäume <strong>und</strong> Hecken<br />
Die im Zonennutzungsplan eingetragenen Baumgruppen <strong>und</strong> -reihen, Alleen, Einzelbäume,<br />
Büsche <strong>und</strong> Hecken sind aus landschaftsästhetischen <strong>und</strong> ökologischen Gründen geschützt.<br />
Sie sind zu erhalten <strong>und</strong> fachgerecht zu pflegen. Grössere Bäume sind so lange<br />
wie möglich zu erhalten. Das periodische Auslichten von Hecken ist gestattet, ebenso das<br />
abschnittweise auf den Stock setzen. Die Pflegemassnahmen richten sich nach den einschlägigen<br />
Richtlinien <strong>und</strong> Empfehlungen.<br />
Wo geschützte Elemente wegen Krankheit, Umweltereignissen (Blitz, Sturm), aus Altersoder<br />
ähnlichen Gründen entfernt werden, müssen sie an gleicher Stelle oder in der näheren<br />
Umgebung durch eine Neupflanzung ersetzt werden. Für Ausnahmen ist der <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
zuständig.<br />
2 Offene <strong>und</strong> eingelegte Fliessgewässer<br />
Es gelten die Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung.<br />
3 Ufervegetation<br />
Die Ufervegetation ist als Lebensraum für standorttypische Tiere <strong>und</strong> Pflanzen geschützt.<br />
Sie darf nicht ohne Bewilligung gerodet werden. Vorbehalten sind fachgerechte Pflege <strong>und</strong><br />
Unterhaltsmassnahmen.<br />
Art. 19<br />
Gr<strong>und</strong>wasserschutzzonen<br />
Im Zonennutzungsplan sind die provisorischen <strong>und</strong> genehmigten Gr<strong>und</strong>wasserschutzzonen<br />
S als Hinweis bezeichnet. Es gelten die Gewässerschutzgesetzgebung <strong>und</strong> die genehmigten<br />
Schutzzonenreglemente.<br />
Auf private Quellen ist Rücksicht zu nehmen.<br />
Art. 20<br />
Belastete Standorte<br />
1 Gr<strong>und</strong>satz<br />
Der Zonennutzungsplan bezeichnet die Standorte, die im Kataster der belasteten Standorte<br />
des Kantons Freiburg eingetragen sind.<br />
2 Untersuchungsbedürftige Standorte<br />
Vor jeglichen Bau-, Umbau- oder Änderungsvorhaben ist eine Voruntersuchung gemäss<br />
Art. 7 AltlV durchzuführen.<br />
3 Nicht untersuchungsbedürftige Standorte<br />
Bei Bauvorhaben kann das Amt für Umwelt Untersuchungen gemäss Art. 3 AltlV verlangen.<br />
Art. 21<br />
Störfallvorsorge<br />
Für Bauvorhaben mit starker Erhöhung der Einwohner- oder Arbeitsplatzdichte entlang der<br />
Bahnlinie ist die Einhaltung der Bestimmungen gemäss Verordnung über den Schutz vor<br />
Störfällen (StFV) zu beachten. Die Voranfrage beim Amt für Umwelt ist obligatorisch.<br />
Lager <strong>und</strong> Transportanlagen für gefährliche Güter bedürfen der Zustimmung des <strong>Gemeinde</strong>rats.