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und Baureglement (PBR) - Gemeinde Düdingen

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Düdingen</strong>: Planungs- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong> (<strong>PBR</strong>) - 2. Öffentliche Auflage 50<br />

Art. 56<br />

Perimeter zur Erhaltung einer Kleinsiedlung ausserhalb der Bauzone<br />

1 Merkmale <strong>und</strong> Zielsetzung<br />

Ein Weiler wird durch eine einheitliche Häusergruppe landwirtschaftlichen Ursprungs gekennzeichnet.<br />

Mit der Schaffung eines Perimeters zur Erhaltung von Kleinsiedlungen wird<br />

beabsichtigt, die Bevölkerung zu erhalten, das örtliche Kleingewerbe mit handwerklichem<br />

oder kaufmännischem Charakter sowie Dienstleistungen weiterzuführen <strong>und</strong> die erhaltenswerten<br />

alten Gebäude zu erhalten.<br />

2 Charakter <strong>und</strong> Geltungsbereich<br />

Im Perimeter des Weilers unterstehen die Gebäude <strong>und</strong> Anlagen, die mit einem in Betrieb<br />

stehenden Heimwesen verb<strong>und</strong>en sind, den Vorschriften der Landwirtschaftszone (Art.<br />

16a, 22 Abs. 2 RPG <strong>und</strong> Art. 34 RPV). Es ist empfehlenswert, die besonderen unten aufgeführten<br />

Vorschriften anzuwenden.<br />

Die anderen Bauten werden in den Perimeter integriert, welcher den Spezialvorschriften<br />

nach Art. 33 RPV untersteht.<br />

3 Lärmempfindlichkeitsstufe<br />

Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 LSV.<br />

4 Weitere Bestimmungen<br />

Für den Umweltschutz sind die Bestimmungen über die Landwirtschaftszone anwendbar.<br />

5 Nutzungsänderung <strong>und</strong> teilweise Änderung<br />

Die Nutzungsänderung <strong>und</strong> der teilweise Umbau eines Gebäudes zu Wohn-, Handelsoder<br />

Gewerbezwecken, wie beispielsweise eines Wohnhauses, einer Scheune, eines Stalles,<br />

werden bewilligt, sofern<br />

- sie inkl. den dazugehörigen Nebenräumen wie Garage, Heizung, Waschküche, im ursprünglichen<br />

Volumen erfolgen,<br />

- sie nicht mehr als drei Wohnungen umfassen,<br />

- die kleinen Tätigkeiten im Handels-, Gewerbe- oder Dienstleistungsbereich keine übermässigen<br />

Nachteile mit sich bringen,<br />

- sie kein übermässiges Verkehrsaufkommen verursachen.<br />

Die Nutzungsänderung eines Gebäudes wie Schuppen für landwirtschaftliche Maschinen<br />

oder Geräte, Masthallen <strong>und</strong> Lager, zu Wohnzwecken ist nicht gestattet.<br />

6 Neubauten<br />

Es sind keine Neubauten zugelassen; ausgenommen sind jene, die der Landwirtschaftszone<br />

entsprechen oder jene, deren Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert<br />

(Art. 16a, 22 Abs. 2, 24 RPG, 34 RPV).<br />

Erweist sich das Volumen eines bestehenden Gebäudes als ungenügend, so kann ausnahmsweise<br />

eine Kleinbaute gemäss Art. 62 Abs. 1 <strong>PBR</strong> werden, sofern sie einen tatsächlichen<br />

Bedarf darstellt <strong>und</strong> sich gut in das Ortsbild einfügt.<br />

7 Abbruch <strong>und</strong> Wiederaufbau<br />

Ein Gebäude, das durch höhere Gewalt zerstört oder als baufällig anerkannt wurde, kann<br />

nach den Bedingungen gemäss Abs. 5 wieder aufgebaut werden.

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