und Baureglement (PBR) - Gemeinde Düdingen
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Düdingen</strong>: Planungs- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong> (<strong>PBR</strong>) - 2. Öffentliche Auflage 50<br />
Art. 56<br />
Perimeter zur Erhaltung einer Kleinsiedlung ausserhalb der Bauzone<br />
1 Merkmale <strong>und</strong> Zielsetzung<br />
Ein Weiler wird durch eine einheitliche Häusergruppe landwirtschaftlichen Ursprungs gekennzeichnet.<br />
Mit der Schaffung eines Perimeters zur Erhaltung von Kleinsiedlungen wird<br />
beabsichtigt, die Bevölkerung zu erhalten, das örtliche Kleingewerbe mit handwerklichem<br />
oder kaufmännischem Charakter sowie Dienstleistungen weiterzuführen <strong>und</strong> die erhaltenswerten<br />
alten Gebäude zu erhalten.<br />
2 Charakter <strong>und</strong> Geltungsbereich<br />
Im Perimeter des Weilers unterstehen die Gebäude <strong>und</strong> Anlagen, die mit einem in Betrieb<br />
stehenden Heimwesen verb<strong>und</strong>en sind, den Vorschriften der Landwirtschaftszone (Art.<br />
16a, 22 Abs. 2 RPG <strong>und</strong> Art. 34 RPV). Es ist empfehlenswert, die besonderen unten aufgeführten<br />
Vorschriften anzuwenden.<br />
Die anderen Bauten werden in den Perimeter integriert, welcher den Spezialvorschriften<br />
nach Art. 33 RPV untersteht.<br />
3 Lärmempfindlichkeitsstufe<br />
Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 LSV.<br />
4 Weitere Bestimmungen<br />
Für den Umweltschutz sind die Bestimmungen über die Landwirtschaftszone anwendbar.<br />
5 Nutzungsänderung <strong>und</strong> teilweise Änderung<br />
Die Nutzungsänderung <strong>und</strong> der teilweise Umbau eines Gebäudes zu Wohn-, Handelsoder<br />
Gewerbezwecken, wie beispielsweise eines Wohnhauses, einer Scheune, eines Stalles,<br />
werden bewilligt, sofern<br />
- sie inkl. den dazugehörigen Nebenräumen wie Garage, Heizung, Waschküche, im ursprünglichen<br />
Volumen erfolgen,<br />
- sie nicht mehr als drei Wohnungen umfassen,<br />
- die kleinen Tätigkeiten im Handels-, Gewerbe- oder Dienstleistungsbereich keine übermässigen<br />
Nachteile mit sich bringen,<br />
- sie kein übermässiges Verkehrsaufkommen verursachen.<br />
Die Nutzungsänderung eines Gebäudes wie Schuppen für landwirtschaftliche Maschinen<br />
oder Geräte, Masthallen <strong>und</strong> Lager, zu Wohnzwecken ist nicht gestattet.<br />
6 Neubauten<br />
Es sind keine Neubauten zugelassen; ausgenommen sind jene, die der Landwirtschaftszone<br />
entsprechen oder jene, deren Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert<br />
(Art. 16a, 22 Abs. 2, 24 RPG, 34 RPV).<br />
Erweist sich das Volumen eines bestehenden Gebäudes als ungenügend, so kann ausnahmsweise<br />
eine Kleinbaute gemäss Art. 62 Abs. 1 <strong>PBR</strong> werden, sofern sie einen tatsächlichen<br />
Bedarf darstellt <strong>und</strong> sich gut in das Ortsbild einfügt.<br />
7 Abbruch <strong>und</strong> Wiederaufbau<br />
Ein Gebäude, das durch höhere Gewalt zerstört oder als baufällig anerkannt wurde, kann<br />
nach den Bedingungen gemäss Abs. 5 wieder aufgebaut werden.