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und Baureglement (PBR) - Gemeinde Düdingen

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Düdingen</strong>: Planungs- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong> (<strong>PBR</strong>) - 2. Öffentliche Auflage 3<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

Art. 1<br />

Zweck<br />

Das Planungs- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong> (<strong>PBR</strong>) legt die Bestimmungen für den Zonennutzungsplan<br />

<strong>und</strong> für die Baupolizei fest. Um die haushälterische Nutzung des Bodens sowie eine<br />

harmonische <strong>und</strong> rationelle Entwicklung der <strong>Gemeinde</strong> sicherzustellen, bestimmt das Planungs-<br />

<strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong> für jede Zonenart Planungsziele. Diese stellen materiellrechtliche<br />

Gr<strong>und</strong>sätze dar, welche als Richtlinien für die Verwirklichung der Planung sowie für die<br />

Überprüfung von Baugesuchen dienen.<br />

Art. 2<br />

Gesetzliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

Die gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lagen dieses Reglements bilden das Raumplanungs- <strong>und</strong> Baugesetz<br />

(RPBG) vom 2 Dezember 2008, das Ausführungsreglement zum Raumplanungs<strong>und</strong><br />

Baugesetz (R<strong>PBR</strong>) vom 1. Dezember 2009 , das Strassengesetz (StrG) vom 15. Dezember<br />

1967, das Gesetz über den Schutz der Kulturgüter (KGSG) vom 7. November<br />

1991 sowie alle übrigen einschlägigen kantonalen <strong>und</strong> eidgenössischen Vorschriften, die<br />

kantonalen <strong>und</strong> regionalen Richtpläne sowie die Beschlüsse, welche mit der Ortsplanung<br />

der <strong>Gemeinde</strong> in Verbindung stehen.<br />

Art. 3<br />

Bestandteile<br />

Die ortsplanerischen Unterlagen setzen sich zusammen aus:<br />

- dem Leitbild zur Revision der Ortsplanung<br />

- dem <strong>Gemeinde</strong>richtplan<br />

- dem Erschliessungsprogramm<br />

- dem Zonennutzungsplan (Siedlung <strong>und</strong> Landschaft)<br />

- dem Planungs- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong><br />

- den Detailbebauungsplänen<br />

- dem Erläuterungsbericht zur Ortsplanung<br />

Art. 4<br />

Rechtsnatur<br />

1 Das vorliegende Planungs- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong> <strong>und</strong> der Zonennutzungsplan sind allgemein<br />

verbindlich.<br />

2 Der <strong>Gemeinde</strong>richtplan <strong>und</strong> das Erschliessungsprogramm werden mit der Genehmigung<br />

für die <strong>Gemeinde</strong>- <strong>und</strong> Kantonsbehörden verbindlich (Art. 81 RPBG).<br />

Art. 5<br />

Anwendungsbereich<br />

Die Vorschriften dieses Reglements gelten für das gesamte <strong>Gemeinde</strong>gebiet. Sie sind für<br />

alle bewilligungspflichtigen Vorhaben gemäss Art. 135 RPBG anwendbar.<br />

Art. 6<br />

Abweichungen<br />

Abweichungen können gemäss den Bedingungen von Art. 147 ff RPBG bewilligt werden.<br />

Die Bestimmungen gemäss Art. 101 ff R<strong>PBR</strong> bleiben vorbehalten.

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