und Baureglement (PBR) - Gemeinde Düdingen
und Baureglement (PBR) - Gemeinde Düdingen
und Baureglement (PBR) - Gemeinde Düdingen
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Düdingen</strong>: Planungs- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong> (<strong>PBR</strong>) - 2. Öffentliche Auflage 57<br />
müssen zwei Drittel der geforderten Abstellplätze unterirdisch oder im Gebäudevolumen<br />
angeordnet werden.<br />
Für Wohnbauten mit mehr als einer Wohneinheit sind ergänzend zu den gemäss Abs. 1<br />
erforderlichen Abstellplätzen 10% Besucherparkplätze zu erstellen.<br />
Die gemäss Abs. 1 <strong>und</strong> 2 erforderlichen Besucherparkplätze sind als solche zu bezeichnen<br />
<strong>und</strong> dürfen nicht vermietet werden.<br />
20% der gemäss Abs. 1 geforderten Abstellplätze sind als Besucherparkplätze zu bezeichnen.<br />
Diese dürfen nicht vermietet werden.<br />
3 Gestaltung<br />
Die nicht gedeckten Parkplätze sind mit hochstämmigen Bäumen zu gestalten (mindestens<br />
ein Baum pro vier Parkplätze).<br />
Für jede Liegenschaft wird eine Zufahrt gestattet. Sie darf gr<strong>und</strong>sätzlich eine Breite entlang<br />
der Strasse von 8.00 m nicht überschreiten. Die <strong>Gemeinde</strong>strasse <strong>und</strong> das Bankett dürfen<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich nicht als Manövrierfläche genutzt werden.<br />
4 Fahrräder<br />
Bei Mehrfamilienhäusern sind bezüglich Anzahl <strong>und</strong> Ausstattung von Abstellplätzen für<br />
Fahrräder die geltenden VSS Normen (SN 640065 ff) zu beachten. Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann<br />
die erforderliche Anzahl Abstellplätze in begründeten Fällen reduzieren oder erhöhen.<br />
Die Abstellplätze für Fahrräder sind so anzulegen, dass sie auf kurzem <strong>und</strong> sicherem Weg<br />
erreicht werden können. Mindestens die Hälfte der Abstellplätze ist zu überdecken.<br />
5 Ersatzabgabe<br />
Ist der Eigentümer einer Liegenschaft wegen den örtlichen Verhältnissen nicht in der Lage,<br />
die notwendigen Abstellplätze gemäss Abs. 1 auf privatem Gr<strong>und</strong> zu erstellen oder nachzuweisen,<br />
ist er verpflichtet, der <strong>Gemeinde</strong> eine kostendeckende Ersatzabgabe zu entrichten.<br />
Die Höhe der Ersatzabgabe wird im Gebührenreglement der <strong>Gemeinde</strong> festgelegt.<br />
Art. 70<br />
Wegnetz für den Langsamverkehr<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> strebt eine hohe Durchlässigkeit des Siedlungsgebiets für den Langsamverkehr<br />
an. Zur Umsetzung dieses Ziels ist sie berechtigt, gestützt auf ein Konzept geeignete<br />
Verbindungen im Rahmen von Planungs- <strong>und</strong> Baubewilligungsverfahren sicherzustellen<br />
<strong>und</strong> zu realisieren.<br />
Art. 71<br />
Spielflächen <strong>und</strong> Gemeinschaftsräume<br />
1 Spiel- <strong>und</strong> Erholungsplätze<br />
Es gelten die Bestimmungen gemäss Art. 63 R<strong>PBR</strong>. Die Anlagen sind den altersspezifischen<br />
Bedürfnissen entsprechend zu gestalten <strong>und</strong> einzurichten. Sie sind an besonnter<br />
<strong>und</strong> geschützter Lage anzuordnen <strong>und</strong> müssen gefahrlos erreichbar sein.<br />
2 Gemeinschaftsräume<br />
Für Überbauungen mit zusammengebauten Einzelwohnhäusern oder Mehrfamilienhäusern<br />
mit 10 bis 20 Wohnungen muss ein Gemeinschaftsraum von mindestens 25.00 m 2 erstellt<br />
werden. Für grössere Überbauungen müssen 1.5% der Bruttogeschossfläche für solche<br />
Räume vorgesehen werden.