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und Baureglement (PBR) - Gemeinde Düdingen

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Düdingen</strong>: Planungs- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong> (<strong>PBR</strong>) - 2. Öffentliche Auflage 57<br />

müssen zwei Drittel der geforderten Abstellplätze unterirdisch oder im Gebäudevolumen<br />

angeordnet werden.<br />

Für Wohnbauten mit mehr als einer Wohneinheit sind ergänzend zu den gemäss Abs. 1<br />

erforderlichen Abstellplätzen 10% Besucherparkplätze zu erstellen.<br />

Die gemäss Abs. 1 <strong>und</strong> 2 erforderlichen Besucherparkplätze sind als solche zu bezeichnen<br />

<strong>und</strong> dürfen nicht vermietet werden.<br />

20% der gemäss Abs. 1 geforderten Abstellplätze sind als Besucherparkplätze zu bezeichnen.<br />

Diese dürfen nicht vermietet werden.<br />

3 Gestaltung<br />

Die nicht gedeckten Parkplätze sind mit hochstämmigen Bäumen zu gestalten (mindestens<br />

ein Baum pro vier Parkplätze).<br />

Für jede Liegenschaft wird eine Zufahrt gestattet. Sie darf gr<strong>und</strong>sätzlich eine Breite entlang<br />

der Strasse von 8.00 m nicht überschreiten. Die <strong>Gemeinde</strong>strasse <strong>und</strong> das Bankett dürfen<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich nicht als Manövrierfläche genutzt werden.<br />

4 Fahrräder<br />

Bei Mehrfamilienhäusern sind bezüglich Anzahl <strong>und</strong> Ausstattung von Abstellplätzen für<br />

Fahrräder die geltenden VSS Normen (SN 640065 ff) zu beachten. Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann<br />

die erforderliche Anzahl Abstellplätze in begründeten Fällen reduzieren oder erhöhen.<br />

Die Abstellplätze für Fahrräder sind so anzulegen, dass sie auf kurzem <strong>und</strong> sicherem Weg<br />

erreicht werden können. Mindestens die Hälfte der Abstellplätze ist zu überdecken.<br />

5 Ersatzabgabe<br />

Ist der Eigentümer einer Liegenschaft wegen den örtlichen Verhältnissen nicht in der Lage,<br />

die notwendigen Abstellplätze gemäss Abs. 1 auf privatem Gr<strong>und</strong> zu erstellen oder nachzuweisen,<br />

ist er verpflichtet, der <strong>Gemeinde</strong> eine kostendeckende Ersatzabgabe zu entrichten.<br />

Die Höhe der Ersatzabgabe wird im Gebührenreglement der <strong>Gemeinde</strong> festgelegt.<br />

Art. 70<br />

Wegnetz für den Langsamverkehr<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> strebt eine hohe Durchlässigkeit des Siedlungsgebiets für den Langsamverkehr<br />

an. Zur Umsetzung dieses Ziels ist sie berechtigt, gestützt auf ein Konzept geeignete<br />

Verbindungen im Rahmen von Planungs- <strong>und</strong> Baubewilligungsverfahren sicherzustellen<br />

<strong>und</strong> zu realisieren.<br />

Art. 71<br />

Spielflächen <strong>und</strong> Gemeinschaftsräume<br />

1 Spiel- <strong>und</strong> Erholungsplätze<br />

Es gelten die Bestimmungen gemäss Art. 63 R<strong>PBR</strong>. Die Anlagen sind den altersspezifischen<br />

Bedürfnissen entsprechend zu gestalten <strong>und</strong> einzurichten. Sie sind an besonnter<br />

<strong>und</strong> geschützter Lage anzuordnen <strong>und</strong> müssen gefahrlos erreichbar sein.<br />

2 Gemeinschaftsräume<br />

Für Überbauungen mit zusammengebauten Einzelwohnhäusern oder Mehrfamilienhäusern<br />

mit 10 bis 20 Wohnungen muss ein Gemeinschaftsraum von mindestens 25.00 m 2 erstellt<br />

werden. Für grössere Überbauungen müssen 1.5% der Bruttogeschossfläche für solche<br />

Räume vorgesehen werden.

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