und Baureglement (PBR) - Gemeinde Düdingen
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Düdingen</strong>: Planungs- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong> (<strong>PBR</strong>) - 2. Öffentliche Auflage 55<br />
- die Gebäudeteile den in den Zonenbestimmungen festgelegten Grenzabstand einhalten,<br />
- mindestens 25% der gesamten Fassadenabwicklung vollständig <strong>und</strong> mindestens 50%<br />
der gesamten Fassadenabwicklung im Durchschnitt zur Hälfte unter dem natürlichen<br />
Terrain liegen,<br />
- die Überdeckung als nutzbarer Aussenraum gestaltet (Spielflächen, Aufenthalts- <strong>und</strong><br />
Begegnungsraum) <strong>und</strong> begrünt wird.<br />
Art. 64<br />
Bauten am Hang<br />
Ab einer Hangneigung von 20% wird die traufseitige Fassadenhöhe Fh tr nicht mehr angewendet.<br />
Massgebend ist die Gesamthöhe h.<br />
Art. 65<br />
Dachlukarnen <strong>und</strong> Dachaufbauten<br />
1 In den Kernzonen K1, K2 <strong>und</strong> K4 gelten folgende Vorschriften:<br />
- Die Gesamtbreite der Dachlukarnen <strong>und</strong> Dachaufbauten darf 2/5 der Länge der entsprechenden<br />
Fassade oder des entsprechenden Fassadenelementes, wenn diese Absätze<br />
aufweisen, nicht übersteigen.<br />
- Der First der Dachlukarnen muss merklich unter dem Hauptfirst liegen.<br />
2 Als Dachlukarne versteht man jede Öffnung im Dach, die zur Belichtung oder Belüftung<br />
dient. Diese Bezeichnung umfasst ebenfalls die Dachfenster (Klappen) <strong>und</strong> die in der Bedachung<br />
eingebauten Balkone (Art. 65 R<strong>PBR</strong>).<br />
3 Die Vorschriften gemäss Abs. 1 gelten ebenfalls für Lukarnen <strong>und</strong> Dachaufbauten, welche<br />
in Verlängerung der Fassade mit Unterbrechung des Vordachs erstellt werden.<br />
4 Abweichungen von den Vorschriften gemäss Abs. 1 können gestattet werden<br />
- bei Umbauten eines Gebäudes, bei dem der heutige Zustand dies ausnahmsweise<br />
rechtfertigt,<br />
- bei Neubauten, bei denen die Form <strong>und</strong> Grösse der Öffnungen im Dach wesentliche<br />
Bestandteile eines harmonischen Architekturkonzepts von guter Qualität bilden.<br />
Art. 66<br />
Solaranlagen auf Flachdächern<br />
Für die Erstellung von Solaranlagen (Kollektoren, Fotovoltaik) auf Flachdächern (Neigung<br />
≤ 7%) kann die Gesamthöhe h unter folgenden Bedingungen überschritten werden:<br />
- Die Konstruktionshöhe der Solaranlagen beträgt max. 2,0 m.<br />
- Die Solaranlagen sind allseitig unter einer Linie von 45° vom Dachrand zurückzusetzen.<br />
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss Art. 11 Abs. 8 (Ortsbildschutzperimeter)<br />
<strong>und</strong> Art. 12 Abs. 2 lit. c (Geschützte Gebäude).<br />
Art. 67<br />
Energie<br />
1 Bei der Erstellung <strong>und</strong> Sanierung von Bauten <strong>und</strong> Anlagen werden gr<strong>und</strong>sätzlich ein effizienter<br />
Energieeinsatz sowie die Verwendung erneuerbarer <strong>und</strong> emissionsarmer Energien<br />
angestrebt.<br />
2 Die <strong>Gemeinde</strong> kann gestützt auf den Energierichtplan Massnahmen fördern oder verlangen,<br />
die zu einer Verbesserung der Energieeffizienz <strong>und</strong> der vermehrten Nutzung erneuerbarer<br />
Energie beitragen.