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und Baureglement (PBR) - Gemeinde Düdingen

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Düdingen</strong>: Planungs- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong> (<strong>PBR</strong>) - 2. Öffentliche Auflage 41<br />

achtung zu schenken.<br />

- An der südlichen Gr<strong>und</strong>stückgrenze ist die Fortsetzung des öffentlichen Fusswegs entlang<br />

des Waldrandes sicherzustellen.<br />

- Nach Möglichkeit sind erneuerbare Energiequellen zu berücksichtigen. Der <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

kann weitere Bestimmungen erlassen. Der kommunale Richtplan Energie bleibt vorbehalten.<br />

Art. 42<br />

Weilerzone (WE)<br />

1 Charakter <strong>und</strong> Nutzung<br />

Die Weilerzone ist eine Bauzone.<br />

Für Neubauten gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone. Neue eingeschossige,<br />

nicht-landwirtschaftlich genutzte An- <strong>und</strong> Nebenbauten sind erlaubt, sofern sie nicht Wohn<strong>und</strong><br />

Arbeitszwecken dienen. Ungedeckte Park-, Abstell- <strong>und</strong> Lagerplätze sind nur beschränkt<br />

erlaubt.<br />

Der Standort <strong>und</strong> die Stellung der Neubauten muss so gewählt werden, dass zusammen<br />

mit den bestehenden Gebäuden eine gute Gesamtwirkung entsteht. An- <strong>und</strong> Nebenbauten<br />

haben sich in Volumetrie <strong>und</strong> Gestaltung eindeutig den Hauptgebäuden unterzuordnen.<br />

2 Wiederaufbauten<br />

Wiederaufbauten haben gr<strong>und</strong>sätzlich die Stellung <strong>und</strong> die Masse des zu ersetzenden Gebäudes<br />

zu übernehmen. Die Art der Nutzung wird so beschränkt, wie wenn es ein Umbau<br />

wäre. Es dürfen jedoch keine landwirtschaftlichen Gebäude zu anderen Zwecken umgenutzt<br />

werden <strong>und</strong> die verloren gegangene Nutzung in einem Neubau wieder erstellt werden.<br />

3 Um- <strong>und</strong> Ausbauten<br />

Für Um- <strong>und</strong> Ausbauten gelten folgende Vorschriften: In Gebäuden, in welchen schon eine<br />

Wohnung besteht, darf die Wohnnutzung innerhalb des bestehenden Volumens erweitert<br />

werden, sofern der architektonische Ausdruck des Gebäudes erhalten bleibt <strong>und</strong> die ursprüngliche<br />

Struktur <strong>und</strong> Aufteilung des Gebäudes weiterhin ablesbar bleiben. Im Ökonomieteil<br />

können auch gewerbliche Nutzungen erlaubt werden, wenn die oben erwähnten gestalterischen<br />

Auflagen erfüllt sind.<br />

Reine Ökonomiegebäude können nur zu gewerblichen Zwecken mit mässigem Verkehrsaufkommen<br />

umgebaut werden. Die nicht landwirtschaftliche Nutzung darf weder durch eine<br />

Vergrösserung bestehender Gebäude noch durch Neubauten erweitert werden (auch zu<br />

einem späteren Zeitpunkt nicht).<br />

4 Gestaltung<br />

Die Gestaltung soll der Umgebung des Weilers angepasst sein <strong>und</strong> es sollen keine fremden<br />

Elemente eingeführt werden. Naturbeläge sind nach Möglichkeit zu belassen.<br />

Für nicht landwirtschaftliche Gebäude gelten die Gesamthöhe h <strong>und</strong> die Gebäudelänge GL<br />

der Wohnzone niederer Dichte gemäss Art. 30.<br />

5 Lärmempfindlichkeitsstufe<br />

Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 LSV.<br />

6 Verfahren<br />

Für alle Bauvorhaben ist eine Voranfrage obligatorisch.

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