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und Baureglement (PBR) - Gemeinde Düdingen

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Düdingen</strong>: Planungs- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong> (<strong>PBR</strong>) - 2. Öffentliche Auflage 49<br />

Art. 53<br />

Spezialzone Ausbildungszentrum Chiemi (S10)<br />

1 Nutzung<br />

Die Spezialzone ist für den Betrieb eines Ausbildungszentrums des Freiburgischen Baumeisterverbandes<br />

FBV bestimmt.<br />

In der Zone sind folgende Nutzungen mit den erforderlichen Bauten <strong>und</strong> Anlagen zugelassen:<br />

- Durchführung von Kursen <strong>und</strong> Übungen zur beruflichen Aus- <strong>und</strong> Weiterbildung (Schulungsräume,<br />

Lagerräume, Übungsmaschinen u.ä.)<br />

- den Kursen angegliederte Nebenaktivitäten (Administration, Verpflegung, Sanitärinstallationen<br />

u.ä.)<br />

2 Masse<br />

Das oberirdische Gebäudevolumen für betriebsnotwendige Bauten (inkl. vollständig geschlossenen<br />

Unterstände) beträgt maximal 2'500 m 3 .<br />

Gesamthöhe h:<br />

11.00 m. Die für die Durchführung der Kurse nötigen technischen<br />

<strong>und</strong> mobilen Nebenanlagen (Baukran o.ä.) können von<br />

der Gesamthöhe abweichen.<br />

Grenzabstand GA: 1/2 h, min. 4.00 m. Der Mehrlängenzuschlag gemäss Art. 83<br />

R<strong>PBR</strong> ist nicht anwendbar.<br />

Waldabstand:<br />

15.00 m<br />

3 Lärmempfindlichkeitsstufe<br />

Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe IV gemäss Art. 43 LSV.<br />

4 Erschliessung<br />

Erstellung <strong>und</strong> Unterhalt der Erschliessungsanlagen werden vom FBV übernommen.<br />

Art. 54<br />

Schutzzone Bachmatte (SB)<br />

Die Schutzzone Bachmatte dient dem Schutz der Landschaft vor Neubauten. Es gilt ein<br />

allgemeines Bauverbot. Als Ausnahmen können nur standortgeb<strong>und</strong>ene Bauten von geringfügiger<br />

Bedeutung zugelassen werden. Bestehende Bauten <strong>und</strong> Anlagen dürfen nicht<br />

erweitert werden. Die notwendigen Unterhaltsarbeiten sind gestattet.<br />

Art. 55<br />

Landwirtschaftszone (LW)<br />

1 Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung<br />

oder den produzierenden Gartenbau eignet <strong>und</strong> zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben<br />

der Landwirtschaft benötigt wird oder das im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet<br />

werden soll.<br />

2 Welche Bauten <strong>und</strong> Anlagen in der Landwirtschaftszone bewilligt werden können, wird abschliessend<br />

von der b<strong>und</strong>esrechtlichen Gesetzgebung geregelt.<br />

3 Jedes Projekt für den Bau, die Erweiterung oder den Umbau einer Baute oder Anlage ausserhalb<br />

der Bauzone bedarf einer Sonderbewilligung der Raumplanungs-, Umwelt- <strong>und</strong><br />

Baudirektion.<br />

4 Das Vorprüfungsgesuch gemäss Art. 137 RPBG ist obligatorisch.

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