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und Baureglement (PBR) - Gemeinde Düdingen

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Düdingen</strong>: Planungs- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong> (<strong>PBR</strong>) - 2. Öffentliche Auflage 53<br />

zungsplanverfahren aufgehoben.<br />

Art. 59<br />

Materialabbau- <strong>und</strong> Ablagerungsstellen<br />

Für Materialabbau- <strong>und</strong> Ablagerungsstellen ist ein Vorprüfungsgesuch gemäss Art. 137<br />

RPBG erforderlich. Im Rahmen dieses Verfahrens wird festgelegt, ob das Bewilligungsverfahren<br />

gemäss Art. 24 RPG (Ausnahmeverfahren) oder gemäss Art. 77 <strong>und</strong> 83 ff RPBG<br />

(Nutzungsplanung) durchgeführt werden muss.<br />

Im Verfahren der Nutzungsplanung muss eine Abbau- respektive Ablagerungszone ausgeschieden<br />

sowie dazugehörende Vorschriften über Form, Etappierung, Wiederherstellung,<br />

Erschliessung usw. aufgestellt werden.<br />

Die Finanzierung der Infrastrukturkosten richtet sich nach Art. 22 <strong>PBR</strong> <strong>und</strong> 100 ff RPBG.<br />

III.<br />

Art. 60<br />

Bau- <strong>und</strong> Gestaltungsvorschriften<br />

Bauweise<br />

Sofern in einem Detailbebauungsplan nichts anderes festgelegt ist, gilt die offene Bauweise.<br />

Der Zusammenbau innerhalb der zulässigen Gebäudelänge ist gestattet. Vorbehalten<br />

bleiben nachbarrechtliche Abmachungen.<br />

Art. 61<br />

Abstände<br />

1 Strassenabstand<br />

Wo nichts anderes bestimmt wird, sind die Strassenbaulinien (gemäss StrG) als minimale<br />

Abstände zu betrachten.<br />

Für die Sammel- <strong>und</strong> Erschliessungsstrassen gemäss Richtplan Verkehr gelten folgende<br />

Strassenabstände (gemessen ab Strassenachse):<br />

Sammelstrassen A (SSA): 12.00 m<br />

Sammelstrassen B (SSB): 10.00 m<br />

Erschliessungsstrassen:<br />

8.00 m<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann aus ortsplanerischen oder gestalterischen Gründen einen grösseren<br />

Strassenabstand verlangen.<br />

2 Waldabstand<br />

Der minimale Abstand eines Gebäudes zur Waldgrenze beträgt 20.00 m, sofern der Zonennutzungsplan<br />

oder ein Detailbebauungsplan keinen niedrigeren Abstand ermöglicht.<br />

3 Abstand von Hecken <strong>und</strong> Bäumen<br />

Der minimale Abstand eines Gebäudes zu geschützten Hecken, Baumreihen oder Baumgruppen<br />

(Art. 18 Abs. 1 <strong>PBR</strong>) beträgt 15.00 m, sofern im Zonennutzungsplan oder in einem<br />

Detailbebauungsplan nichts anderes bestimmt wird.<br />

4 Abstand von Wasserläufen<br />

Es gelten die Bestimmungen gemäss Art. 9 <strong>PBR</strong>. Der minimale Abstand einer Baute oder<br />

einer Anlage von der Grenze der Wasserläufe beträgt 20.00 m.

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