und Baureglement (PBR) - Gemeinde Düdingen
und Baureglement (PBR) - Gemeinde Düdingen
und Baureglement (PBR) - Gemeinde Düdingen
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Düdingen</strong>: Planungs- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong> (<strong>PBR</strong>) - 2. Öffentliche Auflage 56<br />
3 Vor der Projektierung von Dach- <strong>und</strong> Fassadensanierungen sowie der Erneuerung von<br />
Wärmeerzeugungsanlagen gemäss Art. 3 EnR ist bei der <strong>Gemeinde</strong> eine Voranfrage einzureichen.<br />
4 Bei gleichzeitiger Projektierung von fünf oder mehr benachbarten Wohn- oder Gewerbeeinheiten<br />
(bestehend oder neu) ist die Realisierung einer gemeinsamen Anlage für Heizung<br />
<strong>und</strong> Warmwasser zu prüfen. Ein Nachweis über die Durchführung <strong>und</strong> das Ergebnis<br />
der Prüfung ist mit dem Baugesuch einzureichen.<br />
Auf den Nachweis kann verzichtet werden, wenn die projektierten Wohneinheiten (bestehend<br />
oder neu) mindestens 75% des Wärmebedarfs für Heizung <strong>und</strong> Warmwasser mit erneuerbaren<br />
Energien decken oder ein Minergie-Label tragen.<br />
5 Bei der Sanierung von beheizten Gebäuden, welche mindestens den GEAK-B- oder einen<br />
vergleichbaren Baustandard erreicht, kann der Grenzabstand um maximal 20 cm für die<br />
Wärmedämmung oder Anlage zur besseren Nutzung einheimischer erneuerbarer Energien<br />
überschritten werden. Es muss kein Näherbaurecht eingeholt werden.<br />
6 Im gesamten <strong>Gemeinde</strong>gebiet dürfen Schaufensterbeleuchtungen <strong>und</strong> Leuchtreklamen nur<br />
zwischen 06h00 <strong>und</strong> 24h00 betrieben werden. Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann Ausnahmen erteilen.<br />
Art. 68<br />
Grosse Verkehrserzeuger <strong>und</strong> Einkaufszentren<br />
Für die Ansiedlung von grossen Verkehrserzeugern (mehr als 2000 Fahrten pro Tag) sowie<br />
Verkaufsgeschäften <strong>und</strong> Einkaufszentren mit mehr als 600 m 2 Verkaufsfläche sind die Definitionen<br />
<strong>und</strong> Vorgaben des kantonalen Richtplans massgebend. Für Verkaufsgeschäfte<br />
mit einer Verkaufsfläche unter 600 m 2 gelten die Bestimmungen der einzelnen Nutzungszonen.<br />
Art. 69<br />
Parkierung<br />
1 Erforderliche Abstellplätze<br />
Bei jedem Neu-, Um- <strong>und</strong> Anbau sind für Personenautos die erforderlichen Abstellplätze zu<br />
erstellen oder nachzuweisen.<br />
Als erforderlich gelten:<br />
- Für Bauten mit einer Wohneinheit ist sind eine Garage oder ein gedeckter Abstellplatz<br />
plus zwei Parkplätze zu erstellen. Garagenvorplätze können als Parkplätze gelten, sofern<br />
die Zufahrtsrampe ein Gefälle von 7% nicht übersteigt.<br />
- Für alle anderen Bauten ist die erforderliche Zahl der Abstellplätze nach der VSS Norm<br />
SN 640281 „Parkieren, Bedarf an Parkfelder“ der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute<br />
VSS zu berechnen.<br />
Die Bestimmungen des kommunalen Parkplatzreglements bleiben vorbehalten. Bei Ungenügen<br />
der vorhandenen Abstellplätze kann der <strong>Gemeinde</strong>rat jederzeit eine Anpassung der<br />
Anzahl Abstellplätze verlangen.<br />
In begründeten Fällen bzw. bei einem nachgewiesenen Mehr- oder Minderbedarf an Abstellplätzen<br />
kann der <strong>Gemeinde</strong>rat von diesen Bestimmungen abweichen.<br />
2 Anordnung der Parkplätze <strong>und</strong> Besucherparkplätze<br />
Für Bauten mit mehr als einer Wohneinheit <strong>und</strong> für frei stehende Einzelwohnhäuser (max.<br />
3 Wohneinheiten) müssen zwei Drittel der geforderten Abstellplätze gedeckt angeordnet<br />
werden.<br />
Für Bauten mit mehr als drei Wohneinheiten <strong>und</strong> für zusammengebaute Einzelwohnhäuer