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und Baureglement (PBR) - Gemeinde Düdingen

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Düdingen</strong>: Planungs- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong> (<strong>PBR</strong>) - 2. Öffentliche Auflage 56<br />

3 Vor der Projektierung von Dach- <strong>und</strong> Fassadensanierungen sowie der Erneuerung von<br />

Wärmeerzeugungsanlagen gemäss Art. 3 EnR ist bei der <strong>Gemeinde</strong> eine Voranfrage einzureichen.<br />

4 Bei gleichzeitiger Projektierung von fünf oder mehr benachbarten Wohn- oder Gewerbeeinheiten<br />

(bestehend oder neu) ist die Realisierung einer gemeinsamen Anlage für Heizung<br />

<strong>und</strong> Warmwasser zu prüfen. Ein Nachweis über die Durchführung <strong>und</strong> das Ergebnis<br />

der Prüfung ist mit dem Baugesuch einzureichen.<br />

Auf den Nachweis kann verzichtet werden, wenn die projektierten Wohneinheiten (bestehend<br />

oder neu) mindestens 75% des Wärmebedarfs für Heizung <strong>und</strong> Warmwasser mit erneuerbaren<br />

Energien decken oder ein Minergie-Label tragen.<br />

5 Bei der Sanierung von beheizten Gebäuden, welche mindestens den GEAK-B- oder einen<br />

vergleichbaren Baustandard erreicht, kann der Grenzabstand um maximal 20 cm für die<br />

Wärmedämmung oder Anlage zur besseren Nutzung einheimischer erneuerbarer Energien<br />

überschritten werden. Es muss kein Näherbaurecht eingeholt werden.<br />

6 Im gesamten <strong>Gemeinde</strong>gebiet dürfen Schaufensterbeleuchtungen <strong>und</strong> Leuchtreklamen nur<br />

zwischen 06h00 <strong>und</strong> 24h00 betrieben werden. Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann Ausnahmen erteilen.<br />

Art. 68<br />

Grosse Verkehrserzeuger <strong>und</strong> Einkaufszentren<br />

Für die Ansiedlung von grossen Verkehrserzeugern (mehr als 2000 Fahrten pro Tag) sowie<br />

Verkaufsgeschäften <strong>und</strong> Einkaufszentren mit mehr als 600 m 2 Verkaufsfläche sind die Definitionen<br />

<strong>und</strong> Vorgaben des kantonalen Richtplans massgebend. Für Verkaufsgeschäfte<br />

mit einer Verkaufsfläche unter 600 m 2 gelten die Bestimmungen der einzelnen Nutzungszonen.<br />

Art. 69<br />

Parkierung<br />

1 Erforderliche Abstellplätze<br />

Bei jedem Neu-, Um- <strong>und</strong> Anbau sind für Personenautos die erforderlichen Abstellplätze zu<br />

erstellen oder nachzuweisen.<br />

Als erforderlich gelten:<br />

- Für Bauten mit einer Wohneinheit ist sind eine Garage oder ein gedeckter Abstellplatz<br />

plus zwei Parkplätze zu erstellen. Garagenvorplätze können als Parkplätze gelten, sofern<br />

die Zufahrtsrampe ein Gefälle von 7% nicht übersteigt.<br />

- Für alle anderen Bauten ist die erforderliche Zahl der Abstellplätze nach der VSS Norm<br />

SN 640281 „Parkieren, Bedarf an Parkfelder“ der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute<br />

VSS zu berechnen.<br />

Die Bestimmungen des kommunalen Parkplatzreglements bleiben vorbehalten. Bei Ungenügen<br />

der vorhandenen Abstellplätze kann der <strong>Gemeinde</strong>rat jederzeit eine Anpassung der<br />

Anzahl Abstellplätze verlangen.<br />

In begründeten Fällen bzw. bei einem nachgewiesenen Mehr- oder Minderbedarf an Abstellplätzen<br />

kann der <strong>Gemeinde</strong>rat von diesen Bestimmungen abweichen.<br />

2 Anordnung der Parkplätze <strong>und</strong> Besucherparkplätze<br />

Für Bauten mit mehr als einer Wohneinheit <strong>und</strong> für frei stehende Einzelwohnhäuser (max.<br />

3 Wohneinheiten) müssen zwei Drittel der geforderten Abstellplätze gedeckt angeordnet<br />

werden.<br />

Für Bauten mit mehr als drei Wohneinheiten <strong>und</strong> für zusammengebaute Einzelwohnhäuer

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