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und Baureglement (PBR) - Gemeinde Düdingen

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Düdingen</strong>: Planungs- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong> (<strong>PBR</strong>) - 2. Öffentliche Auflage 54<br />

5 Abstand von Leitungen<br />

Entlang von wichtigen Leitungen, die unterirdisch verlegt sind, kann der <strong>Gemeinde</strong>rat Baugrenzen<br />

festlegen, die öffentlich aufgelegt werden.<br />

Für Bauten <strong>und</strong> Stützmauern gilt ein genereller Mindestabstand von 4.00 m.<br />

Art. 62<br />

Masse für Kleinbauten, Anbauten, Unterniveaubauten <strong>und</strong> Gebäudeteile<br />

1 Kleinbauten (vgl. Anhang 2, Ziff. 2.2)<br />

Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die untenstehenden<br />

Masse nicht überschreiten <strong>und</strong> die nur Nebennutzflächen enthalten.<br />

Gebäudelänge GL:<br />

Gebäudebreite GB:<br />

Gesamthöhe h:<br />

8.00 m<br />

8.00 m<br />

3.50 m<br />

Bauvorhaben, welche diese Masse überschreiten, sind baubewilligungspflichtig nach dem<br />

ordentlichen Verfahren gemäss Art. 84 PRBR.<br />

2 Anbauten (vgl. Anhang 2, Ziff. 2.3)<br />

Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihren Dimensionen<br />

die untenstehenden Masse nicht <strong>und</strong> enthalten nur Nebennutzflächen.<br />

Gebäudelänge GL:<br />

Gebäudebreite GB:<br />

Gesamthöhe h:<br />

8.00 m<br />

8.00 m<br />

3.50 m<br />

Bauvorhaben, welche diese Masse überschreiten, sind baubewilligungspflichtig nach dem<br />

ordentlichen Verfahren gemäss Art. 84 PRBR.<br />

3 Unterniveaubauten (vgl. Anhang 2, Ziff. 2.5)<br />

Als Unterniveaubauten gelten Gebäude, die nicht mehr als 1.00 m über das massgebende<br />

oder tiefer gelegte Terrain hinausragen (Art. 75 R<strong>PBR</strong>).<br />

4 Vorspringende Gebäudeteile (vgl. Anhang 2, Ziff. 3.4)<br />

Als vorspringende Gebäudeteile gelten solche, die den Abstand zur Grenze nicht mehr als<br />

1.00 m überschreiten <strong>und</strong> deren Länge, mit Ausnahme derjenigen der Dachvorsprünge, ein<br />

Drittel der entsprechenden Fassade nicht überschreitet. Die vorspringenden Gebäudeteile<br />

werden nicht in die Abstandsberechnung miteinbezogen (Art. 76 R<strong>PBR</strong>).<br />

5 Rückspringende Gebäudeteile (vgl. Anhang 2, Ziff. 3.5)<br />

Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurückversetzt.<br />

Tiefe rückspringender Gebäudeteile a:<br />

Breite rückspringender Gebäudeteile b:<br />

1.50 m für Hauseingänge<br />

1/4 des zugehörigen Fassadenabschnitts<br />

Art. 63<br />

Einstellhallen Gebäudeteile mit Nebennutzflächen oder Parkierung<br />

Für Einstellhallen, die gemäss Art. 62 Abs. 3 als Unterniveaubauten gelten <strong>und</strong> deren Bedeckung<br />

als nutzbarer Aussenraum gestaltet wird (Begrünung, Spielflächen, Aufenthalts<strong>und</strong><br />

Begegnungsraum), kann die in den Zonenbestimmungen festgelegte Überbauungsziffer<br />

ÜZ um 0.20 erhöht werden.<br />

Für Gebäudeteile mit Nebennutzflächen oder Parkierung kann die in den Zonenbestimmungen<br />

festgelegte Überbauungsziffer ÜZ um 0.20 erhöht werden, wenn

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