und Baureglement (PBR) - Gemeinde Düdingen
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Düdingen</strong>: Planungs- <strong>und</strong> <strong>Baureglement</strong> (<strong>PBR</strong>) - 2. Öffentliche Auflage 54<br />
5 Abstand von Leitungen<br />
Entlang von wichtigen Leitungen, die unterirdisch verlegt sind, kann der <strong>Gemeinde</strong>rat Baugrenzen<br />
festlegen, die öffentlich aufgelegt werden.<br />
Für Bauten <strong>und</strong> Stützmauern gilt ein genereller Mindestabstand von 4.00 m.<br />
Art. 62<br />
Masse für Kleinbauten, Anbauten, Unterniveaubauten <strong>und</strong> Gebäudeteile<br />
1 Kleinbauten (vgl. Anhang 2, Ziff. 2.2)<br />
Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die untenstehenden<br />
Masse nicht überschreiten <strong>und</strong> die nur Nebennutzflächen enthalten.<br />
Gebäudelänge GL:<br />
Gebäudebreite GB:<br />
Gesamthöhe h:<br />
8.00 m<br />
8.00 m<br />
3.50 m<br />
Bauvorhaben, welche diese Masse überschreiten, sind baubewilligungspflichtig nach dem<br />
ordentlichen Verfahren gemäss Art. 84 PRBR.<br />
2 Anbauten (vgl. Anhang 2, Ziff. 2.3)<br />
Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihren Dimensionen<br />
die untenstehenden Masse nicht <strong>und</strong> enthalten nur Nebennutzflächen.<br />
Gebäudelänge GL:<br />
Gebäudebreite GB:<br />
Gesamthöhe h:<br />
8.00 m<br />
8.00 m<br />
3.50 m<br />
Bauvorhaben, welche diese Masse überschreiten, sind baubewilligungspflichtig nach dem<br />
ordentlichen Verfahren gemäss Art. 84 PRBR.<br />
3 Unterniveaubauten (vgl. Anhang 2, Ziff. 2.5)<br />
Als Unterniveaubauten gelten Gebäude, die nicht mehr als 1.00 m über das massgebende<br />
oder tiefer gelegte Terrain hinausragen (Art. 75 R<strong>PBR</strong>).<br />
4 Vorspringende Gebäudeteile (vgl. Anhang 2, Ziff. 3.4)<br />
Als vorspringende Gebäudeteile gelten solche, die den Abstand zur Grenze nicht mehr als<br />
1.00 m überschreiten <strong>und</strong> deren Länge, mit Ausnahme derjenigen der Dachvorsprünge, ein<br />
Drittel der entsprechenden Fassade nicht überschreitet. Die vorspringenden Gebäudeteile<br />
werden nicht in die Abstandsberechnung miteinbezogen (Art. 76 R<strong>PBR</strong>).<br />
5 Rückspringende Gebäudeteile (vgl. Anhang 2, Ziff. 3.5)<br />
Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Hauptfassade zurückversetzt.<br />
Tiefe rückspringender Gebäudeteile a:<br />
Breite rückspringender Gebäudeteile b:<br />
1.50 m für Hauseingänge<br />
1/4 des zugehörigen Fassadenabschnitts<br />
Art. 63<br />
Einstellhallen Gebäudeteile mit Nebennutzflächen oder Parkierung<br />
Für Einstellhallen, die gemäss Art. 62 Abs. 3 als Unterniveaubauten gelten <strong>und</strong> deren Bedeckung<br />
als nutzbarer Aussenraum gestaltet wird (Begrünung, Spielflächen, Aufenthalts<strong>und</strong><br />
Begegnungsraum), kann die in den Zonenbestimmungen festgelegte Überbauungsziffer<br />
ÜZ um 0.20 erhöht werden.<br />
Für Gebäudeteile mit Nebennutzflächen oder Parkierung kann die in den Zonenbestimmungen<br />
festgelegte Überbauungsziffer ÜZ um 0.20 erhöht werden, wenn