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dass zur Bewertung <strong>de</strong>s Technischen Maßnahmenwertes<br />

ausschließlich Proben nach Zweck b)<br />

<strong>de</strong>r DIN EN ISO 19458 herangezogen wer<strong>de</strong>n<br />

dürfen. Nutzereinflüsse müssen bei dieser Art <strong>de</strong>r<br />

Beprobung durch Entfernen von Perlatoren und<br />

sonstigen Vorrichtungen sowie durch Desinfektion<br />

(„abflammen“) und kurzes Spülen (ca. 1-3 Liter)<br />

ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n.<br />

Es ist daher zwingend notwendig, ein erstes Laborergebnis,<br />

das eine Überschreitung <strong>de</strong>s Technischen<br />

Maßnahmenwertes ausweist, zunächst fachgerecht<br />

zu bewerten und einzustufen. Ein solches<br />

erstes Laborergebnis darf daher keinesfalls mit<br />

einer direkten Gefahr für Leib und Leben gleichgesetzt<br />

wer<strong>de</strong>n. Die erste Maßnahme bei einer Überschreitung<br />

<strong>de</strong>s Technischen Maßnahmenwertes<br />

stellt immer eine weitergehen<strong>de</strong> Untersuchung<br />

zur Verifizierung <strong>de</strong>s ersten Laborergebnisses<br />

dar 3 . Hierzu müssen geeignete Probenahmestellen<br />

für weitergehen<strong>de</strong> Untersuchungen ausgewählt<br />

bzw. überhaupt erst eingebaut wer<strong>de</strong>n 4 .<br />

Auf eine erste orientieren<strong>de</strong> Untersuchung hin<br />

sollen entsprechend <strong>de</strong>n anerkannten Regeln<br />

<strong>de</strong>r Technik lediglich dann technische Sofortmaßnahmen<br />

zur direkten Gefahrenabwehr ergriffen<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn Konzentrationen über<br />

10.000 KBE/100 ml gemessen wur<strong>de</strong>n 4 . In allen<br />

an<strong>de</strong>ren Fällen ist zunächst eine Verifizierung<br />

<strong>de</strong>s Laborergebnisses durch weitergehen<strong>de</strong> Untersuchungen<br />

notwendig. Wie solch ein besonnenes<br />

Vorgehen im Falle einer Überschreitung <strong>de</strong>s<br />

Technischen Maßnahmenwertes auszusehen hat,<br />

ist in § 16 Absatz 7 TrinkwV sehr genau geregelt:<br />

Zunächst müssen im Sinne von § 16 Absatz 7<br />

Ziffer 1 TrinkwV unverzüglich Daten und Informationen<br />

gesammelt wer<strong>de</strong>n. Es ist eine Ortsbesichtigung<br />

durchzuführen, bei <strong>de</strong>r die Einhaltung<br />

<strong>de</strong>r allgemein anerkannten Regeln <strong>de</strong>r Technik zu<br />

überprüfen und die Ursachen <strong>de</strong>r festgestellten<br />

Überschreitung aufzuklären sind. Neben <strong>de</strong>n anlagentechnischen<br />

Gegebenheiten müssen hier<br />

auch die betriebstechnischen Gegebenheiten<br />

aufgeklärt wer<strong>de</strong>n.<br />

Da nach § 16 Absatz 7 Ziffer 1 TrinkwV explizit<br />

die Einhaltung <strong>de</strong>r allgemein anerkannten Regeln<br />

<strong>de</strong>r Technik zu überprüfen ist, kann eine solche<br />

beginnen<strong>de</strong> Gefährdungsanalyse im Sinne <strong>de</strong>r<br />

Trinkwasserverordnung ausschließlich von speziell<br />

geschulten Fachleuten vorgenommen wer<strong>de</strong>n,<br />

die zusätzlich mit <strong>de</strong>m Regelwerk für Trinkwasserinstallationen<br />

(TRWI 2012) vertraut sind und<br />

diese Anlagen auch berechnen und dimensionieren<br />

können. An dieser Stelle sei weiterhin auf<br />

§ 12 Absatz 2 AVBWasserV und die Notwendigkeit<br />

einer Eintragung in ein Installateurverzeichnis eines<br />

Wasserversorgungsunternehmens für <strong>de</strong>n Fall<br />

einer wesentlichen Verän<strong>de</strong>rung einer Trinkwasserinstallation<br />

hingewiesen.<br />

Gefährdungsanalyse<br />

nach § 16 Absatz 7 Ziffer 2 TrinkwV<br />

Aus <strong>de</strong>n Ergebnissen <strong>de</strong>r Informationssammlung<br />

nach § 16 Absatz 7 Ziffer 1 TrinkwV ist dann eine<br />

Gefährdungsanalyse nach § 16 Absatz 7 Ziffer 2<br />

TrinkwV zu entwickeln. Mit <strong>de</strong>r Empfehlung <strong>de</strong>s<br />

Umweltbun<strong>de</strong>samtes vom 14. Dezember 2012<br />

wur<strong>de</strong> klargestellt, dass eine Gefährdungsanalyse<br />

in Anlehnung an <strong>de</strong>n DVGW-Hinweis W 1001 zu<br />

erfolgen hat. Es han<strong>de</strong>lt sich also um eine technische<br />

Analyse von Gefährdungen für das Medium<br />

Trinkwasser und nicht um eine medizinische Analyse<br />

von Gefährdungen für Menschen.<br />

Konkrete Hinweise für die Erstellung einer Gefährdungsanalyse<br />

liefern die Empfehlung <strong>de</strong>s<br />

Umweltbun<strong>de</strong>samtes vom 14. Dezember 2012<br />

und <strong>de</strong>r gemeinsame Leitfa<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s GdW Bun<strong>de</strong>sverband<br />

<strong>de</strong>utscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen<br />

e. V. und <strong>de</strong>s Zentralverban-<br />

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