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RECHT<br />
schaftsplan ersichtlich sein sollte, gelten soll, begrün<strong>de</strong>t keine wirksame<br />
abweichen<strong>de</strong> Vereinbarung von <strong>de</strong>m vertraglich vereinbarten Grundsatz<br />
<strong>de</strong>r Umlegung nach Wohnfläche im Verhältnis zur Gesamtwohnfläche<br />
bzw. von <strong>de</strong>m gleich lauten<strong>de</strong>n Maßstab <strong>de</strong>s § 556a Abs. 1 S. 1 BGB.<br />
Unter Berücksichtigung <strong>de</strong>s Inhalts <strong>de</strong>s schriftlichen Mietvertrags ist<br />
nicht davon auszugehen, dass die laut Teilungserklärung <strong>de</strong>r Wohnungseigentümergemeinschaft<br />
<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>n Beklagten gemieteten Wohnung B.<br />
zugewiesene „Son<strong>de</strong>rnutzungsfläche“ an <strong>de</strong>m begrünten Böschungsabschnitt<br />
und an <strong>de</strong>r Treppe, die zu <strong>de</strong>r Terrasse <strong>de</strong>r Wohnung führt, und an<br />
<strong>de</strong>m (Zwischen-)Po<strong>de</strong>st vor dieser Treppe zur alleinigen Nutzung <strong>de</strong>r Beklagten<br />
mit vermietet wur<strong>de</strong>. Bei <strong>de</strong>n Vertragsgesprächen kam nicht zur<br />
Sprache, dass es ein solches Son<strong>de</strong>rnutzungsrecht gab. Der schriftliche<br />
Vertrag schweigt hierzu. Mithin hätte es z. B. eines Hinweises <strong>de</strong>s Klägers<br />
vor o<strong>de</strong>r bei Vertragsschluss auf diesen Umstand bedurft, damit dies Gegenstand<br />
<strong>de</strong>s Mietvertrags gewor<strong>de</strong>n wäre. Die laut Teilungserklärung <strong>de</strong>r<br />
Wohnung B. zugewiesene Son<strong>de</strong>rnutzungsfläche ist folglich mietrechtlich<br />
im Verhältnis <strong>de</strong>r Parteien nicht mit vermietet wor<strong>de</strong>n und<br />
durch diese Fläche verursachte Kosten können nicht gemäß<br />
§ 556a Abs. 1 S. 2 BGB umgelegt wer<strong>de</strong>n.<br />
Rechtsanwalt Heiko Ormanschick, Hamburg<br />
BGB §§ 823 Abs. 1, 1004, ZPO §§ 935 ff.<br />
Vi<strong>de</strong>oüberwachung: Mieter müssen<br />
Kamera nicht dul<strong>de</strong>n<br />
1. Die Installation einer Kamera, mit <strong>de</strong>r eine gezielte Überwachung<br />
<strong>de</strong>s Eingangsbereichs eines Mehrparteienhauses möglich ist, stellt<br />
einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht <strong>de</strong>r Mieter dar.<br />
Eine solche Anlage bedarf daher <strong>de</strong>r Zustimmung sämtlicher Mieter.<br />
2. Ein Mieter kann durch einstweilige Verfügung <strong>de</strong>m Vermieter die<br />
Überwachung <strong>de</strong>s Eingangsbereichs untersagen lassen.<br />
AG Schöneberg, Urteil vom 8.6.2012, 19 C 166/12<br />
Be<strong>de</strong>utung für die Praxis<br />
Das Amtsgericht Schöneberg hat entschie<strong>de</strong>n, dass die Vi<strong>de</strong>oüberwachung<br />
von Mehrfamilienhäusern nur zulässig ist, wenn alle Bewohner einverstan<strong>de</strong>n<br />
sind. Schon wenn ein Mieter nicht zustimmt, darf <strong>de</strong>r Vermieter keine<br />
Kamera installieren lassen. Sogar eine Anlage, die noch gar nicht in Betrieb<br />
ist, können Betroffene gerichtlich per Eilverfahren verbieten lassen. Das<br />
Gericht begrün<strong>de</strong>te das Urteil damit, dass sich <strong>de</strong>r Mieter durch die Kameras<br />
in seinem privaten Bereich nicht mehr ungestört und unbeobachtet<br />
fühlen könne. Auch eine noch nicht aktivierte Kamera verletze daher schon<br />
das allgemeine Persönlichkeitsrecht.<br />
Die Entscheidung bewegt sich im Rahmen <strong>de</strong>r bisherigen Rechtsprechung<br />
zu diesem Problem. Im vorliegen<strong>de</strong>n Fall ging es <strong>de</strong>m Vermieter um die<br />
Überwachung <strong>de</strong>r gesamten Hausanlage. In diesen Fällen richtet sich die<br />
Duldungspflicht <strong>de</strong>s Mieters zur Installation <strong>de</strong>rartiger Einrichtungen<br />
nach § 554 BGB, soweit im Einzelfall von einer Mo<strong>de</strong>rnisierung auszugehen<br />
ist. Das ist hier nicht <strong>de</strong>r Fall. Der Mieter muss solche Maßnahmen<br />
nicht hinnehmen, die lediglich für einen kleinen Kreis von Mietern von<br />
Be<strong>de</strong>utung sind. Zwar sind Maßnahmen zur Sicherheit <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s<br />
grundsätzlich als Mo<strong>de</strong>rnisierungsmaßnahme anerkannt, jedoch steht die<br />
Exklusivität <strong>de</strong>r Maßnahme einer generellen Duldungspflicht entgegen.<br />
Das Erkaufen <strong>de</strong>r maximalen Sicherheit im Mietobjekt mit <strong>de</strong>m Verlust <strong>de</strong>r<br />
freien Entfaltung <strong>de</strong>r Persönlichkeit <strong>de</strong>s Mieters dient nur einer kleinen<br />
Zahl von Bewohnern, die auf einen beson<strong>de</strong>ren und umfassen<strong>de</strong>n Schutz<br />
Wert legen. Für <strong>de</strong>n Durchschnittsmieter liegt in <strong>de</strong>r Vi<strong>de</strong>oüberwachung<br />
keine Erhöhung <strong>de</strong>s Gebrauchs- o<strong>de</strong>r Substanzwertes<br />
<strong>de</strong>r Mietsache, mithin keine Mo<strong>de</strong>rnisierung.<br />
Rechtsanwalt Rainer Maaß (VNW), Hamburg<br />
BGB §§ 305, 535<br />
Gewerberaummietvertrag; Sinn <strong>de</strong>r<br />
Vereinbarung einer Betriebspflicht;<br />
einstweilige (Leistungs-)Verfügung<br />
Der Sinn <strong>de</strong>r Vereinbarung einer Betriebspflicht, <strong>de</strong>r darin liegt,<br />
ein Einkaufszentrum durch ein möglichst großes und vielfältiges<br />
Angebot an Geschäften für Kun<strong>de</strong>n attraktiv zu halten, wür<strong>de</strong><br />
unterlaufen, wenn <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Erlass einer einstweiligen Verfügung<br />
beantragen<strong>de</strong> Vermieter darauf verwiesen wer<strong>de</strong>n wür<strong>de</strong>, mit<br />
<strong>de</strong>r Durchsetzung <strong>de</strong>r Betriebspflicht bis zum Abschluss eines<br />
Verfahrens in <strong>de</strong>r Hauptsache zu warten.<br />
KG, Beschluss vom 28.1.2013, 8 W 5/13<br />
Be<strong>de</strong>utung für die Praxis<br />
Die Antragstellerin hat gegen <strong>de</strong>n Antragsgegner einen Anspruch<br />
auf Erfüllung <strong>de</strong>r vereinbarten Betriebspflicht. Zwar nimmt die<br />
einstweilige Verfügung je<strong>de</strong>nfalls für die Zeit bis zu einer Entscheidung<br />
<strong>de</strong>s Rechtsstreits in <strong>de</strong>r Hauptsache diese vorweg. Eine (<strong>de</strong>rart<br />
eingeschränkte) Vorwegnahme <strong>de</strong>r Hauptsache durch eine Leistungsverfügung<br />
ist jedoch dann zulässig, wenn <strong>de</strong>r Gläubiger darlegt und<br />
glaubhaft macht, dass er auf die Erfüllung dringend angewiesen ist.<br />
Das ist im vorliegen<strong>de</strong>n Fall anzunehmen. Denn <strong>de</strong>r Sinn <strong>de</strong>r Vereinbarung<br />
einer Betriebspflicht, <strong>de</strong>r darin liegt, das Einkaufszentrum<br />
durch ein möglichst großes und vielfältiges Angebot an Geschäften<br />
für Kun<strong>de</strong>n attraktiv zu halten, wür<strong>de</strong> unterlaufen, wenn die Antragstellerin<br />
darauf verwiesen wer<strong>de</strong>n wür<strong>de</strong>, mit <strong>de</strong>r Durchsetzung <strong>de</strong>r<br />
Betriebspflicht bis zum Abschluss eines Verfahrens in <strong>de</strong>r Hauptsache<br />
zu warten. Es ist gerichtsbekannt, dass ein erhebliches wirtschaftliches<br />
Interesse aller Mieter eines Einkaufszentrums besteht, keine<br />
Leerstän<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r Nachbarschaft hinzunehmen, weil sich dies auch<br />
auf die Umsätze <strong>de</strong>r übrigen Geschäfte nie<strong>de</strong>rschlägt. Demgemäß<br />
ist die Antragstellerin auch an<strong>de</strong>ren Mietern gegenüber gehalten,<br />
die vertraglich vereinbarte Betriebspflicht durchzusetzen. Die<br />
Antragstellerin hat auch ein eigenes Interesse an <strong>de</strong>r Fortsetzung <strong>de</strong>s<br />
Geschäftsbetriebes, weil davon auszugehen ist, dass die Weitervermietung<br />
eines nicht betriebenen La<strong>de</strong>ns schwieriger ist als diejenige<br />
eines in Betrieb befindlichen. Der Antragstellerin ist es auch nicht<br />
zuzumuten, sich auf Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche verweisen zu lassen,<br />
<strong>de</strong>ren Nachweis – insbeson<strong>de</strong>re was die Kausalität zwischen<br />
Vertragsverletzung und Scha<strong>de</strong>n angeht – große<br />
Probleme mit sich bringt.<br />
Rechtsanwalt Heiko Ormanschick, Hamburg<br />
70 8 | 2013