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RECHT<br />

schaftsplan ersichtlich sein sollte, gelten soll, begrün<strong>de</strong>t keine wirksame<br />

abweichen<strong>de</strong> Vereinbarung von <strong>de</strong>m vertraglich vereinbarten Grundsatz<br />

<strong>de</strong>r Umlegung nach Wohnfläche im Verhältnis zur Gesamtwohnfläche<br />

bzw. von <strong>de</strong>m gleich lauten<strong>de</strong>n Maßstab <strong>de</strong>s § 556a Abs. 1 S. 1 BGB.<br />

Unter Berücksichtigung <strong>de</strong>s Inhalts <strong>de</strong>s schriftlichen Mietvertrags ist<br />

nicht davon auszugehen, dass die laut Teilungserklärung <strong>de</strong>r Wohnungseigentümergemeinschaft<br />

<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>n Beklagten gemieteten Wohnung B.<br />

zugewiesene „Son<strong>de</strong>rnutzungsfläche“ an <strong>de</strong>m begrünten Böschungsabschnitt<br />

und an <strong>de</strong>r Treppe, die zu <strong>de</strong>r Terrasse <strong>de</strong>r Wohnung führt, und an<br />

<strong>de</strong>m (Zwischen-)Po<strong>de</strong>st vor dieser Treppe zur alleinigen Nutzung <strong>de</strong>r Beklagten<br />

mit vermietet wur<strong>de</strong>. Bei <strong>de</strong>n Vertragsgesprächen kam nicht zur<br />

Sprache, dass es ein solches Son<strong>de</strong>rnutzungsrecht gab. Der schriftliche<br />

Vertrag schweigt hierzu. Mithin hätte es z. B. eines Hinweises <strong>de</strong>s Klägers<br />

vor o<strong>de</strong>r bei Vertragsschluss auf diesen Umstand bedurft, damit dies Gegenstand<br />

<strong>de</strong>s Mietvertrags gewor<strong>de</strong>n wäre. Die laut Teilungserklärung <strong>de</strong>r<br />

Wohnung B. zugewiesene Son<strong>de</strong>rnutzungsfläche ist folglich mietrechtlich<br />

im Verhältnis <strong>de</strong>r Parteien nicht mit vermietet wor<strong>de</strong>n und<br />

durch diese Fläche verursachte Kosten können nicht gemäß<br />

§ 556a Abs. 1 S. 2 BGB umgelegt wer<strong>de</strong>n.<br />

Rechtsanwalt Heiko Ormanschick, Hamburg<br />

BGB §§ 823 Abs. 1, 1004, ZPO §§ 935 ff.<br />

Vi<strong>de</strong>oüberwachung: Mieter müssen<br />

Kamera nicht dul<strong>de</strong>n<br />

1. Die Installation einer Kamera, mit <strong>de</strong>r eine gezielte Überwachung<br />

<strong>de</strong>s Eingangsbereichs eines Mehrparteienhauses möglich ist, stellt<br />

einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht <strong>de</strong>r Mieter dar.<br />

Eine solche Anlage bedarf daher <strong>de</strong>r Zustimmung sämtlicher Mieter.<br />

2. Ein Mieter kann durch einstweilige Verfügung <strong>de</strong>m Vermieter die<br />

Überwachung <strong>de</strong>s Eingangsbereichs untersagen lassen.<br />

AG Schöneberg, Urteil vom 8.6.2012, 19 C 166/12<br />

Be<strong>de</strong>utung für die Praxis<br />

Das Amtsgericht Schöneberg hat entschie<strong>de</strong>n, dass die Vi<strong>de</strong>oüberwachung<br />

von Mehrfamilienhäusern nur zulässig ist, wenn alle Bewohner einverstan<strong>de</strong>n<br />

sind. Schon wenn ein Mieter nicht zustimmt, darf <strong>de</strong>r Vermieter keine<br />

Kamera installieren lassen. Sogar eine Anlage, die noch gar nicht in Betrieb<br />

ist, können Betroffene gerichtlich per Eilverfahren verbieten lassen. Das<br />

Gericht begrün<strong>de</strong>te das Urteil damit, dass sich <strong>de</strong>r Mieter durch die Kameras<br />

in seinem privaten Bereich nicht mehr ungestört und unbeobachtet<br />

fühlen könne. Auch eine noch nicht aktivierte Kamera verletze daher schon<br />

das allgemeine Persönlichkeitsrecht.<br />

Die Entscheidung bewegt sich im Rahmen <strong>de</strong>r bisherigen Rechtsprechung<br />

zu diesem Problem. Im vorliegen<strong>de</strong>n Fall ging es <strong>de</strong>m Vermieter um die<br />

Überwachung <strong>de</strong>r gesamten Hausanlage. In diesen Fällen richtet sich die<br />

Duldungspflicht <strong>de</strong>s Mieters zur Installation <strong>de</strong>rartiger Einrichtungen<br />

nach § 554 BGB, soweit im Einzelfall von einer Mo<strong>de</strong>rnisierung auszugehen<br />

ist. Das ist hier nicht <strong>de</strong>r Fall. Der Mieter muss solche Maßnahmen<br />

nicht hinnehmen, die lediglich für einen kleinen Kreis von Mietern von<br />

Be<strong>de</strong>utung sind. Zwar sind Maßnahmen zur Sicherheit <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s<br />

grundsätzlich als Mo<strong>de</strong>rnisierungsmaßnahme anerkannt, jedoch steht die<br />

Exklusivität <strong>de</strong>r Maßnahme einer generellen Duldungspflicht entgegen.<br />

Das Erkaufen <strong>de</strong>r maximalen Sicherheit im Mietobjekt mit <strong>de</strong>m Verlust <strong>de</strong>r<br />

freien Entfaltung <strong>de</strong>r Persönlichkeit <strong>de</strong>s Mieters dient nur einer kleinen<br />

Zahl von Bewohnern, die auf einen beson<strong>de</strong>ren und umfassen<strong>de</strong>n Schutz<br />

Wert legen. Für <strong>de</strong>n Durchschnittsmieter liegt in <strong>de</strong>r Vi<strong>de</strong>oüberwachung<br />

keine Erhöhung <strong>de</strong>s Gebrauchs- o<strong>de</strong>r Substanzwertes<br />

<strong>de</strong>r Mietsache, mithin keine Mo<strong>de</strong>rnisierung.<br />

Rechtsanwalt Rainer Maaß (VNW), Hamburg<br />

BGB §§ 305, 535<br />

Gewerberaummietvertrag; Sinn <strong>de</strong>r<br />

Vereinbarung einer Betriebspflicht;<br />

einstweilige (Leistungs-)Verfügung<br />

Der Sinn <strong>de</strong>r Vereinbarung einer Betriebspflicht, <strong>de</strong>r darin liegt,<br />

ein Einkaufszentrum durch ein möglichst großes und vielfältiges<br />

Angebot an Geschäften für Kun<strong>de</strong>n attraktiv zu halten, wür<strong>de</strong><br />

unterlaufen, wenn <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Erlass einer einstweiligen Verfügung<br />

beantragen<strong>de</strong> Vermieter darauf verwiesen wer<strong>de</strong>n wür<strong>de</strong>, mit<br />

<strong>de</strong>r Durchsetzung <strong>de</strong>r Betriebspflicht bis zum Abschluss eines<br />

Verfahrens in <strong>de</strong>r Hauptsache zu warten.<br />

KG, Beschluss vom 28.1.2013, 8 W 5/13<br />

Be<strong>de</strong>utung für die Praxis<br />

Die Antragstellerin hat gegen <strong>de</strong>n Antragsgegner einen Anspruch<br />

auf Erfüllung <strong>de</strong>r vereinbarten Betriebspflicht. Zwar nimmt die<br />

einstweilige Verfügung je<strong>de</strong>nfalls für die Zeit bis zu einer Entscheidung<br />

<strong>de</strong>s Rechtsstreits in <strong>de</strong>r Hauptsache diese vorweg. Eine (<strong>de</strong>rart<br />

eingeschränkte) Vorwegnahme <strong>de</strong>r Hauptsache durch eine Leistungsverfügung<br />

ist jedoch dann zulässig, wenn <strong>de</strong>r Gläubiger darlegt und<br />

glaubhaft macht, dass er auf die Erfüllung dringend angewiesen ist.<br />

Das ist im vorliegen<strong>de</strong>n Fall anzunehmen. Denn <strong>de</strong>r Sinn <strong>de</strong>r Vereinbarung<br />

einer Betriebspflicht, <strong>de</strong>r darin liegt, das Einkaufszentrum<br />

durch ein möglichst großes und vielfältiges Angebot an Geschäften<br />

für Kun<strong>de</strong>n attraktiv zu halten, wür<strong>de</strong> unterlaufen, wenn die Antragstellerin<br />

darauf verwiesen wer<strong>de</strong>n wür<strong>de</strong>, mit <strong>de</strong>r Durchsetzung <strong>de</strong>r<br />

Betriebspflicht bis zum Abschluss eines Verfahrens in <strong>de</strong>r Hauptsache<br />

zu warten. Es ist gerichtsbekannt, dass ein erhebliches wirtschaftliches<br />

Interesse aller Mieter eines Einkaufszentrums besteht, keine<br />

Leerstän<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r Nachbarschaft hinzunehmen, weil sich dies auch<br />

auf die Umsätze <strong>de</strong>r übrigen Geschäfte nie<strong>de</strong>rschlägt. Demgemäß<br />

ist die Antragstellerin auch an<strong>de</strong>ren Mietern gegenüber gehalten,<br />

die vertraglich vereinbarte Betriebspflicht durchzusetzen. Die<br />

Antragstellerin hat auch ein eigenes Interesse an <strong>de</strong>r Fortsetzung <strong>de</strong>s<br />

Geschäftsbetriebes, weil davon auszugehen ist, dass die Weitervermietung<br />

eines nicht betriebenen La<strong>de</strong>ns schwieriger ist als diejenige<br />

eines in Betrieb befindlichen. Der Antragstellerin ist es auch nicht<br />

zuzumuten, sich auf Scha<strong>de</strong>nsersatzansprüche verweisen zu lassen,<br />

<strong>de</strong>ren Nachweis – insbeson<strong>de</strong>re was die Kausalität zwischen<br />

Vertragsverletzung und Scha<strong>de</strong>n angeht – große<br />

Probleme mit sich bringt.<br />

Rechtsanwalt Heiko Ormanschick, Hamburg<br />

70 8 | 2013

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