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WEG-RECHT<br />

BGB §§ 280 ff:, 675; WEG § 27 Abs. 1; RDG § 5 Abs. 2<br />

Haftung <strong>de</strong>s Verwalters für verpasste<br />

För<strong>de</strong>rmittelfristen?<br />

1. Die För<strong>de</strong>rmittelberatung ist von § 5 Abs. 2 Nr. 3 RDG eigenständig<br />

erfasst. Aus <strong>de</strong>r Systematik <strong>de</strong>s RDG geht hervor, dass auch <strong>de</strong>r<br />

Wohnungseigentumsverwalter gera<strong>de</strong> nicht zur För<strong>de</strong>rmittelberatung<br />

(an<strong>de</strong>rs LG Mönchengladbach ZMR 2007, 402) befugt ist, son<strong>de</strong>rn hier<br />

bereits im Rahmen <strong>de</strong>r unerlaubten Rechtsberatung agieren wür<strong>de</strong>.<br />

2. Haben die Wohnungseigentümer we<strong>de</strong>r einen Beschluss gefasst,<br />

<strong>de</strong>r im Grundsatz überhaupt die Umstellung <strong>de</strong>r Wärmeversorgung<br />

regelt, noch einen Beschluss dahingehend gefasst, dass För<strong>de</strong>rmittel<br />

beantragt wer<strong>de</strong>n sollen, so besteht auch insoweit keine Handlungsverpflichtung<br />

<strong>de</strong>s Verwalters.<br />

AG Oberhausen, Urteil vom 7.5.2013, 34 C 79/12<br />

Be<strong>de</strong>utung für die Praxis<br />

Der WEG-Verwalter war nach bisheriger Meinung (vgl. LG Mönchengladbach<br />

ZMR 2007, 402) zumin<strong>de</strong>st dann verpflichtet, sich um Existenz<br />

und Konditionen von För<strong>de</strong>rmitteln zu kümmern, wenn Sanierungsmaßnahmen<br />

und <strong>de</strong>ren Finanzierung zur Beschlussfassung anstan<strong>de</strong>n. Seine<br />

Informationspflichten haben jedoch keine För<strong>de</strong>rmittelberatung im<br />

engeren Sinne zum Inhalt. Generelle Informationen z. B. über kommunale<br />

Darlehen o<strong>de</strong>r Zuschüsse sowie KfW-Mittel sind als Nebenleistung <strong>de</strong>m<br />

WEG-Verwalter aber wohl doch nicht über das RDG verboten, son<strong>de</strong>rn<br />

nötig. Dann mag die Gemeinschaft entschei<strong>de</strong>n, ob ein<br />

professioneller För<strong>de</strong>rmittelberater als Son<strong>de</strong>rfachmann<br />

eingeschaltet wer<strong>de</strong>n soll.<br />

BGB §§ 280 ff., WEG §§ 10 Abs. 6, 21<br />

Verfahrenskosten und Scha<strong>de</strong>nsersatzpflicht<br />

<strong>de</strong>s Verban<strong>de</strong>s<br />

Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung beinhaltet auch gemäß<br />

§ 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG die ordnungsgemäße Instandhaltung und<br />

Instandsetzung <strong>de</strong>s gemeinschaftlichen Eigentums. Dieser Anspruch<br />

richtet sich jedoch nicht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft<br />

(Verband), son<strong>de</strong>rn gegen je<strong>de</strong>n einzelnen Wohnungseigentümer.<br />

Die Inanspruchnahme <strong>de</strong>s Verban<strong>de</strong>s ist schon aus <strong>de</strong>m Grund<br />

wi<strong>de</strong>rsprüchlich, weil die Kläger bei einem Obsiegen zu einem Teil<br />

für ihre Klagefor<strong>de</strong>rung mit haften wür<strong>de</strong>n. Denn die Kläger sind an<br />

<strong>de</strong>r Ansammlung <strong>de</strong>s Verwaltungsvermögens, aus <strong>de</strong>m die Klagefor<strong>de</strong>rung<br />

letztlich bezahlt wer<strong>de</strong>n müsste, selbst beteiligt.<br />

AG Oberhausen, Urteil vom 14.5.2013, 34 C 9/13<br />

Be<strong>de</strong>utung für die Praxis<br />

Zutreffend wur<strong>de</strong> ein Anspruch gegen <strong>de</strong>n Verband „Wohnungseigentümergemeinschaft”<br />

in <strong>de</strong>n Fällen, in <strong>de</strong>nen ein Wohnungseigentümer<br />

nach § 280 BGB Scha<strong>de</strong>nsersatz wegen einer nicht bzw. nicht rechtzeitig<br />

beschlossenen und/o<strong>de</strong>r durchgeführten Instandsetzungs- bzw. Sanierungsmaßnahme<br />

begehrt, wegen fehlen<strong>de</strong>r Passivlegitimation verneint.<br />

Unzutreffend ist dagegen die Ansicht <strong>de</strong>s BGH (Urteil vom 13.7.2012,<br />

V ZR 94/11, ZMR 2012, 974): Die Wohnungseigentümergemeinschaft<br />

als Verband ist je<strong>de</strong>nfalls dann <strong>de</strong>m einzelnen Wohnungseigentümer<br />

gegenüber verpflichtet, die unverzügliche Umsetzung eines Beschlusses<br />

zur Sanierung <strong>de</strong>s Gemeinschaftseigentums gegenüber <strong>de</strong>m Verwalter<br />

durchzusetzen (Anm: durch wen?), wenn <strong>de</strong>r Beschluss <strong>de</strong>n Zweck hat,<br />

einen Scha<strong>de</strong>n am Gemeinschaftseigentum zu beseitigen,<br />

<strong>de</strong>r das Son<strong>de</strong>reigentum <strong>de</strong>s Wohnungseigentümers unbenutzbar<br />

macht.<br />

Dr. Olaf Riecke, Hamburg<br />

Dr. Olaf Riecke, Hamburg<br />

WEG § 27; BGB §§ 280 ff., 286<br />

Verwalterpflichten und Verwalter haftung<br />

bei einem Mangel im Gemeinschaftseigentum<br />

1. Lehnt es <strong>de</strong>r Verwalter bei einer im Son<strong>de</strong>reigentum aufgetretenen<br />

Feuchtigkeit und Schimmelbildung ab, <strong>de</strong>r Ursache nachzugehen,<br />

obgleich hierfür ein Mangel am Gemeinschaftseigentum nicht<br />

von vorneherein auszuschließen war, han<strong>de</strong>lt er pflichtwidrig.<br />

2. Stellt sich dann später heraus, dass Ursache ein Mangel im<br />

Gemeinschaftseigentum ist, hat <strong>de</strong>r Verwalter <strong>de</strong>m geschädigten<br />

Eigentümer <strong>de</strong>n entstan<strong>de</strong>nen Scha<strong>de</strong>n zu ersetzen.<br />

LG München I, Urteil vom 15.10.2012, 1 S 26801/11<br />

Be<strong>de</strong>utung für die Praxis<br />

Die Frage, ob ein Gegenstand zum Gemeinschafts- o<strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>reigentum<br />

gehört, lässt sich oft nicht allein aus <strong>de</strong>m Wortlaut <strong>de</strong>r Teilungserklärung<br />

beantworten. Zwar hat <strong>de</strong>r BGH (Urteil vom 8.7.2011, V ZR 176/10,<br />

ZMR 2011, 971) gesagt: Heizkörper und dazugehörige Leitungen zum<br />

Anschluss an eine Zentralheizung können durch Teilungserklärung o<strong>de</strong>r<br />

nachträgliche Vereinbarung <strong>de</strong>m Son<strong>de</strong>reigentum zugeordnet wer<strong>de</strong>n.<br />

Diese – falsche – Ansicht hat <strong>de</strong>r BGH (Urteil vom 26.10.2012, V ZR<br />

57/12, ZMR 2013, 454) revidiert; er fühlte sich von Stimmen in <strong>de</strong>r<br />

Wissenschaft missverstan<strong>de</strong>n und entschied: Durch die Teilungserklärung<br />

kann Son<strong>de</strong>reigentum an wesentlichen Bestandteilen <strong>de</strong>s Gebäu<strong>de</strong>s<br />

nicht begrün<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n; diese kann die Grenze zwischen <strong>de</strong>m gemeinschaftlichen<br />

Eigentum und <strong>de</strong>m Son<strong>de</strong>reigentum nur zu Gunsten, nicht<br />

aber zu Ungunsten <strong>de</strong>s gemeinschaftlichen Eigentums verschieben. Der<br />

WEG-Verwalter ist gut beraten, wenn er über das Vorgehen bei einem Instandsetzungsbedarf<br />

mit unklarer Ursache, Beschlüsse fassen lässt. Denn<br />

<strong>de</strong>r BGH (Urteil vom 13.7.2012, V ZR 94/11, ZMR 2012, 974 = NJW<br />

2012, 2955) vertritt folgen<strong>de</strong> (umstrittene; vgl. Derle<strong>de</strong>r NJW 2012,<br />

3132, Elzer NZM 2012, 718 einerseits, Abramenko ZMR 2013, 174<br />

an<strong>de</strong>rerseits) Auffassung: Ein Anspruch auf Scha<strong>de</strong>nsersatz wegen verzögerter<br />

Beschlussfassung über notwendige Instandsetzungsmaßnahmen<br />

nach § 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB schei<strong>de</strong>t aus, wenn <strong>de</strong>r betroffene<br />

Wohnungseigentümer vorher gefasste Beschlüsse über die<br />

Zurückstellung <strong>de</strong>r Instandsetzung nicht angefochten hat.<br />

Dr. Olaf Riecke, Hamburg<br />

8 | 2013<br />

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