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Verstärktes Handeln zur Beendigung von Zwangsarbeit

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Kapitel 2<br />

Internationaler rechtlicher und<br />

grundsatzpolitischer Kontext<br />

16. Das Verbot der Zwangs- oder Pflichtarbeit in all ihren Formen gilt heute als eine<br />

feste Norm des völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts. Die grundlegenden Übereinkommen<br />

der IAO zu dieser Frage, die Übereinkommen Nr. 29 und 105 sowie das Übereinkommen<br />

(Nr. 182) über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999, das die<br />

<strong>Zwangsarbeit</strong> <strong>von</strong> Kindern unter 18 Jahren behandelt, gehören zu den am häufigsten ratifizierten<br />

Urkunden der IAO. 1 Zusätzlich zu diesen Übereinkommen befasst sich eine<br />

Reihe internationaler und regionaler Instrumente und Initiativen mit <strong>Zwangsarbeit</strong> sowie<br />

mit Sklaverei, sklavereiähnlichen Einrichtungen und Praktiken und Menschenhandel.<br />

Der rechtliche Rahmen der IAO für<br />

die Beseitigung der <strong>Zwangsarbeit</strong><br />

Die <strong>Zwangsarbeit</strong>sübereinkommen<br />

17. Das Übereinkommen Nr. 29 wurde 1930 angenommen, als <strong>Zwangsarbeit</strong> weitgehend<br />

als eine Praxis galt, die <strong>von</strong> Kolonialverwaltungen und in bestimmten unabhängigen<br />

Staaten angewandt wurde. Die Internationale Arbeitskonferenz schenkte diesen<br />

Praktiken zwar besondere Aufmerksamkeit, beschloss aber dennoch, das Übereinkommen<br />

solle allgemein anwendbar sein. Das 1957 angenommene Übereinkommen Nr. 105<br />

richtet sich speziell auf die Abschaffung der Zwangsrekrutierung und Verwendung <strong>von</strong><br />

Arbeitskräften durch den Staat für Zwecke der wirtschaftlichen Entwicklung sowie der<br />

<strong>Zwangsarbeit</strong> als einem Mittel des politischen Zwangs oder als Bestrafung für die Nichteinhaltung<br />

der Arbeitsdisziplin. 2<br />

18. Die grundlegende Verpflichtung eines Staates, der das Übereinkommen Nr. 29 ratifiziert,<br />

besteht darin, „den Gebrauch der Zwangs- oder Pflichtarbeit in all ihren Formen<br />

möglichst bald zu beseitigen“ (Artikel 1(1)). Dies impliziert, dass der Staat verpflichtet<br />

ist, sich zu enthalten und zu handeln – er darf weder selbst <strong>Zwangsarbeit</strong> auferlegen,<br />

1 Anhang II enthält eine Übersicht der Ratifikationen dieser Übereinkommen der IAO sowie anderer grundlegender<br />

internationaler Instrumente.<br />

2 Für weitere Informationen über die Geschichte und Bestimmungen der <strong>Zwangsarbeit</strong>sübereinkommen der IAO<br />

siehe Eradication of forced labour, Bericht III (Teil 1B), General Survey concerning the Forced Labour<br />

Convention, 1930 (No. 29), and the Abolition of Forced Labour Convention, 1957 (No. 105), Internationale<br />

Arbeitskonferenz, 96. Tagung, 2007, und Giving globalization a human face, Bericht III (Teil 1B), General<br />

Survey on the fundamental Conventions concerning rights at work in light of the ILO Declaration on Social<br />

Justice for a Fair Globalization, 2008, Internationale Arbeitskonferenz, 101. Tagung, 2012 (im Folgenden werden<br />

die Allgemeinen Erhebungen des Sachverständigenausschusses lediglich bezeichnet als z. B. die „Allgemeine<br />

Erhebung 2007“).<br />

ILC.103/IV/1 7

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