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Verstärktes Handeln zur Beendigung von Zwangsarbeit

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Schutz<br />

157. Viele Länder erkennen an, dass Opfer im Kindesalter zu ihren Schutzbedürfnissen<br />

und ihren besonderen Wünschen befragt werden sollten. In Südafrika schreibt Kapitel 2<br />

des Kinderschutzgesetzes Nr. 38 <strong>von</strong> 2005 vor, dass Kinder, „die alt genug sind und die<br />

nötige Reife besitzen“, an allen Entscheidungen, die sie betreffen, beteiligt werden müssen<br />

(Abschnitt 10). Wenn eine solche Beteiligung effektiv sein soll, brauchen Kinder<br />

geeignete, für sie zugängliche Informationen. In Bulgarien beispielsweise ist im Kinderschutzgesetz<br />

das Recht <strong>von</strong> Kindern auf Information und Konsultation festgeschrieben<br />

(Artikel 13), das in der Praxis <strong>von</strong> Sozialarbeitern der Kinderschutzabteilungen der<br />

Behörde für soziale Unterstützung umgesetzt wird. Die Sozialarbeiter informieren Kinder<br />

über ihre Rechte und über Hilfs- und Schutzangebote.<br />

158. Bei einem opferorientierten Ansatz wird anerkannt, dass Opfer eventuell nicht mit<br />

den Behörden zusammenarbeiten wollen oder dafür zu traumatisiert sind. Immer mehr<br />

Staaten erkennen an, dass Opfer ein Recht auf Schutz haben, unabhängig da<strong>von</strong>, ob sie<br />

<strong>zur</strong> Zusammenarbeit bereit sind. Die EU-Menschenhandelsrichtlinie verlangt <strong>von</strong> den<br />

Mitgliedstaaten, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass<br />

Hilfe und Unterstützung für Opfer nicht da<strong>von</strong> abhängig gemacht werden, ob diese<br />

bereit sind, bei den strafrechtlichen Ermittlungen, der Strafverfolgung oder beim<br />

Gerichtsverfahren mit den Behörden zusammenzuarbeiten (Artikel 11(3)). In Zypern<br />

z. B. genießen identifizierte Opfer <strong>von</strong> Menschenhandel eine Reihe <strong>von</strong> Schutzrechten<br />

(beispielsweise das Recht auf Information und Unterstützung), unabhängig da<strong>von</strong>, ob sie<br />

bereit sind, als Zeugen in Strafverfahren aufzutreten oder mit den Strafverfolgungsbehörden<br />

zusammenzuarbeiten.<br />

Schlussbemerkung:<br />

Umsetzungslücken und Chancen<br />

159. Ziel des Schutzes ist, Opfer aus der Ausbeutung zu befreien und ihnen die Erholung<br />

<strong>von</strong> den materiellen und psychologischen Auswirkungen der <strong>Zwangsarbeit</strong>szeit zu<br />

ermöglichen. Der Schutz soll auch verhindern, dass sie erneut zu Opfern werden. Außerdem<br />

werden sie dadurch <strong>zur</strong> Zusammenarbeit mit den Behörden ermutigt. Schutz muss<br />

mit einer rechtzeitigen und genauen Identifikation <strong>von</strong> Opfern beginnen. Trotz immer<br />

noch vorhandener Schwächen werden inzwischen Anstrengungen unternommen, um<br />

Identifikationsprozesse zu verbessern, vor allem durch einen Ansatz mit mehreren<br />

Akteuren. Die Rolle <strong>von</strong> Arbeitsinspektoren bei solchen Bemühungen muss weiter<br />

gestärkt werden. In den meisten Ländern gibt es direkte Unterstützungsmaßnahmen für<br />

Opfer. Die Maßnahmen sind jedoch tendenziell primär auf die unmittelbaren Bedürfnisse<br />

ausgerichtet, statt auf die langfristigeren Bedürfnisse im Hinblick auf Ausbildung<br />

und Arbeit. Kurzfristige Schutzmaßnahmen sind zwar entscheidend für das Wohlergehen<br />

der Opfer, aber nur langfristige Erholungsmaßnahmen können verhindern, dass sie<br />

erneut zu Opfern werden, und ihnen ermöglichen, ihr Leben wieder neu aufzubauen.<br />

160. Geeignete Maßnahmen <strong>zur</strong> Sicherheit und zum Persönlichkeitsschutz für Opfer<br />

sind entscheidend, damit diese den Mut <strong>zur</strong> Teilnahme an Gerichtsverfahren gegen ihre<br />

Ausbeuter aufbringen, und somit mehr erfolgreiche Strafverfolgungen stattfinden. Einige<br />

Länder erkennen, dass solche Maßnahmen auch nach den Gerichtsverfahren noch erforderlich<br />

sind und dass sie auch auf Zeugen und Familienmitglieder des Opfers ausgeweitet<br />

werden müssen. Vorschriften <strong>zur</strong> Straffreiheit sind ebenfalls ein wichtiges Mittel,<br />

um Opfer <strong>zur</strong> Zusammenarbeit zu ermutigen, und sie sollten einen umfassenden Geltungsbereich<br />

haben. In der Praxis sind solche Vorschriften derzeit oft auf Straftaten im<br />

Kontext der Einwanderung beschränkt, und sie gelten meist nur für Personen, die als<br />

Opfer <strong>von</strong> Menschenhandel und nicht als Opfer <strong>von</strong> <strong>Zwangsarbeit</strong> identifiziert wurden.<br />

ILC.103/IV/1 47

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