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Verstärktes Handeln zur Beendigung von Zwangsarbeit

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Kapitel 3<br />

Nationale grundsatzpolitische und<br />

institutionelle Rahmen<br />

Internationaler rechtlicher Rahmen<br />

53. Eine <strong>Beendigung</strong> der <strong>Zwangsarbeit</strong> erfordert facettenreiche Antworten, die über die<br />

Grenzen <strong>von</strong> Ministerien hinausgehen, sowie enge Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern<br />

und einer Vielzahl <strong>von</strong> Akteuren der Zivilgesellschaft. Auch Arbeitsmarktinstitutionen<br />

kommt eine wichtige Rolle zu, da der universelle Zugang zu menschenwürdiger<br />

Arbeit bei jeder langfristigen Lösung im Mittelpunkt stehen muss. Ein klarer innerstaatlicher<br />

rechtlicher und grundsatzpolitischer Rahmen sollte einen integrierten Ansatz bilden,<br />

der alle Formen <strong>von</strong> <strong>Zwangsarbeit</strong>, alle Aspekte der für ihre Beseitigung erforderlichen<br />

Maßnahmen und die Mittel für eine effektive Koordination zwischen den zahlreichen<br />

beteiligten Parteien einbezieht.<br />

54. Das Übereinkommen Nr. 29 bietet keine spezielle Orientierung zu innerstaatlichen<br />

Maßnahmen und institutionellen Rahmen für die Beseitigung der <strong>Zwangsarbeit</strong>. Im<br />

Gegensatz dazu verlangt das Übereinkommen Nr. 182 <strong>von</strong> Mitgliedern, „Aktionsprogramme<br />

<strong>zur</strong> vorrangigen Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu planen<br />

und durchzuführen“ und zwar „in Beratung mit den einschlägigen staatlichen Einrichtungen<br />

sowie den Arbeitgeber- und den Arbeitnehmerverbänden …, wobei gegebenenfalls<br />

die Auffassungen anderer in Betracht kommender Gruppen zu berücksichtigen<br />

sind“ (Artikel 6). Sie sind auch gehalten, „geeignete Mechanismen <strong>zur</strong> Überwachung der<br />

Durchführung der Bestimmungen <strong>zur</strong> Umsetzung dieses Übereinkommens ein<strong>zur</strong>ichten<br />

oder zu bezeichnen“ (Artikel 5). Die dazugehörige Empfehlung Nr. 190 enthält spezifische<br />

Leitlinien <strong>zur</strong> Erstellung <strong>von</strong> Statistiken (Absatz 5).<br />

55. Gemäß dem Menschenhandelsprotokoll sind die Vertragsstaaten gehalten, „umfassende<br />

politische Konzepte, Programme und andere Maßnahmen“ festzulegen, um den<br />

Menschenhandel zu verhüten und zu bekämpfen und die Opfer des Menschenhandels,<br />

insbesondere Frauen und Kinder, davor zu schützen, dass sie erneut zu Opfern werden<br />

(Artikel 9(1)). In den Empfohlenen Grundsätzen und Leitlinien des OHCHR wird die<br />

Bedeutung nationaler Aktionspläne und einer breitangelegten Konsultation der beteiligten<br />

Parteien (Richtlinie 1) und <strong>von</strong> Forschung und Evaluierung (Richtlinie 3) bekräftigt.<br />

56. Die Europäische Menschenhandelskonvention verlangt <strong>von</strong> jeder Vertragspartei,<br />

„Maßnahmen für die Aufnahme oder die Verstärkung der innerstaatlichen Abstimmung<br />

zwischen den verschiedenen Stellen, die für die Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels<br />

zuständig sind“, zu treffen und „wirksame politische Konzepte und Programme“<br />

festzulegen und/oder zu verstärken (Artikel 5(1) und (2)). Ferner werden die<br />

Parteien aufgefordert, „die Einsetzung nationaler Berichterstatter bzw. Berichterstatterinnen<br />

oder andere Mechanismen für die Überwachung des Vorgehens der staatlichen Insti-<br />

ILC.103/IV/1 17

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