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Verstärktes Handeln zur Beendigung von Zwangsarbeit

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Verstärktes <strong>Handeln</strong> <strong>zur</strong> <strong>Beendigung</strong> <strong>von</strong> <strong>Zwangsarbeit</strong><br />

mungen über die Untersuchung und Strafverfolgung <strong>von</strong> Straftaten im Bereich des<br />

Menschenhandels. 4 Sowohl das UNTOC-Übereinkommen (Artikel 10) als auch die<br />

Europäische Menschenhandelskonvention (Artikel 22) verpflichten die Staaten auch<br />

dazu, Maßnahmen zu treffen, um die Verantwortlichkeit juristischer Personen wie Unternehmen<br />

und Vereinigungen zu begründen. Desweiteren wird die Notwendigkeit <strong>von</strong><br />

Ausbildung und angemessener Mittel für den Rechtsvollzug, 5 spezialisierten Behörden<br />

und Koordinierungsstellen, 6 verstärkter Grenz- und Dokumentenkontrollmaßnahmen 7<br />

und internationaler Zusammenarbeit 8 hervorgehoben.<br />

191. Andere Bestimmungen gehen auf die Umstände ein, unter denen ein Staat seine<br />

Gerichtsbarkeit über Straftaten begründen kann. Artikel 15 des UNTOC-Übereinkommens<br />

verpflichtet jeden Vertragsstaat dazu, seine Gerichtsbarkeit über in seinem<br />

Hoheitsgebiet, an Bord eines seine Flagge führenden Schiffes oder eines nach seinem<br />

Recht eingetragenen Luftfahrzeugs begangene Straftaten zu begründen. Jeder Vertragsstaat<br />

„kann“ seine Gerichtsbarkeit auch über eine außerhalb seines Hoheitsgebiets<br />

begangene Straftat begründen, wenn die Straftat gegen einen oder <strong>von</strong> einem seiner<br />

Staatsangehörigen begangen wird. 9<br />

192. Der IAO-Sachverständigenausschuss hat zwar die wesentliche Rolle der Polizeibehörden<br />

bei der Bekämpfung der <strong>Zwangsarbeit</strong> anerkannt, hat aber auch die Bedeutung<br />

der Arbeitsaufsicht in Anbetracht ihres Mandats hervorgehoben, Verstöße gegen das<br />

Arbeitsrecht, die mit <strong>Zwangsarbeit</strong>spraktiken zusammenhängen, zu überwachen und aufzudecken.<br />

Er hat die Regierungen aufgefordert sicherzustellen, dass diesen Diensten ausreichende<br />

Mittel zugewiesen werden, damit sie ihre Aufgaben wahrnehmen können. Der<br />

Sachverständigenausschuss hat insbesondere festgestellt, dass „sie in der Lage sein sollten,<br />

rasch, effektiv und sicher im gesamten innerstaatlichen Hoheitsgebiet zu reisen, einschließlich<br />

in entlegenen Gebieten, wo die Arbeitnehmer eher ausgebeutet werden“. 10<br />

193. Das Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht, 1947, definiert die Aufgaben<br />

der Arbeitsaufsichtssysteme wie folgt: Sicherstellung der Durchführung der gesetzlichen<br />

Vorschriften über die Arbeitsbedingungen und den Schutz der Arbeitnehmer;<br />

Belehrung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer durch technische Ratschläge; Verständigung<br />

der zuständigen Stelle <strong>von</strong> den durch die bestehenden gesetzlichen Vorschriften<br />

nicht ausdrücklich erfassten Missbräuchen (Artikel 3(1)). Der Arbeitsaufsicht fällt daher<br />

4 Siehe das SAARC-Übereinkommen, Art. III-VII; die Europäische Menschenhandelskonvention, Kap. IV und V.<br />

5 Sowohl das Menschenhandelsprotokoll (Art. 10(2)) als auch die Europäische Menschenhandelskonvention<br />

(Art. 29(3)) schreiben den Staaten vor, die Ausbildung der in Frage kommenden Bediensteten in Methoden <strong>zur</strong><br />

Verhütung des Menschenhandels, <strong>zur</strong> Strafverfolgung der Menschenhändler und zum Schutz der Rechte der<br />

Opfer zu gewährleisten oder zu verstärken. Siehe auch das UNTOC-Übereinkommen (Art. 29 (Ausbildung und<br />

technische Hilfe); SAARC-Übereinkommen, Art. VIII(1) und (2) (Sensibilisierung und Bereitstellung <strong>von</strong> ausreichenden<br />

Mitteln, Ausbildung und Unterstützung); Europäische Menschenhandelskonvention, Art. 29(1) (Bereitstellung<br />

<strong>von</strong> Finanzmitteln).<br />

6 Siehe die Europäische Menschenhandelskonvention, Art. 29(1) und (2).<br />

7 Diese werden als vorbeugende Maßnahmen bezeichnet. Siehe das Menschenhandelsprotokoll, Art. 11-13; Europäische<br />

Menschenhandelskonvention, Art, 7-9.<br />

8 Zu einer Erörterung internationaler und regionaler Mittel der Zusammenarbeit siehe Kapitel 2. Im Kontext des<br />

Rechtsvollzugs könnten solche Maßnahmen Zusammenarbeit <strong>zur</strong> Einziehung <strong>von</strong> Erlösen aus Straftaten, Auslieferungsabkommen<br />

und gegenseitige Rechtshilfe bei Ermittlungen, Strafverfolgungen und Gerichtsverfahren beinhalten.<br />

Siehe auch die Empfohlenen Grundsätze und Leitlinien des OHCHR, Leitlinie 11.<br />

9 Zu weiteren Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit siehe Art. 15 des UNTOC-Übereinkommens; siehe auch<br />

die Europäische Menschenhandelskonvention, Art. 31; die EU-Menschenhandelsrichtlinie, Art. 10.<br />

10 Allgemeine Erhebung 2012, Abs. 321 und 322.<br />

58 ILC.103/IV/1

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