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Verstärktes Handeln zur Beendigung von Zwangsarbeit

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Kapitel 8<br />

Stärkung der Rolle der IAO bei der effektiven<br />

Beseitigung aller Formen <strong>von</strong> <strong>Zwangsarbeit</strong><br />

217. Dieses Kapitel fasst die Hauptschlussfolgerungen aus der vorstehenden Analyse<br />

der derzeitigen Gesetzgebung und Praxis im Bereich der Beseitigung der <strong>Zwangsarbeit</strong><br />

zusammen. Es zeigt auch den Nutzen eines neuen bzw. neuer IAO-Instrumente auf und<br />

führt mögliche wesentliche Elemente eines solchen Instruments bzw. solcher Instrumente<br />

auf.<br />

Der globale Kontext<br />

218. Es dürfte nützlich sein, kurz den Kontext des vorliegenden Berichts in Erinnerung<br />

zu rufen. Trotz der hohen Ratifikationsraten der IAO-Übereinkommen über <strong>Zwangsarbeit</strong><br />

und die schlimmsten Formen der Kinderarbeit und des Vorhandenseins vieler anderer<br />

internationaler Instrumente, die Sklaverei, sklavereiähnliche Praktiken und den Menschenhandel<br />

verbieten, bestehen diese Probleme in einem alarmierenden Ausmaß weiter.<br />

IAA-Schätzungen zufolge sind mindestens 20,9 Millionen Frauen und Mädchen, Männer<br />

und Jungen in Tätigkeiten gefangen, die sie nicht freiwillig gewählt haben oder aus<br />

denen sie nicht aussteigen können, sie sind Opfer <strong>von</strong> Täuschung, Zwang und extremer<br />

Ausbeutung, und ihnen werden die grundlegenden Menschenrechte vorenthalten. Jede<br />

Region ist da<strong>von</strong> betroffen. Die Mitgliedsgruppen der IAO haben jetzt eine historische<br />

Chance, die weltweiten Anstrengungen <strong>zur</strong> <strong>Beendigung</strong> der <strong>Zwangsarbeit</strong> und der damit<br />

zusammenhängenden Praktiken zu stärken.<br />

219. Das Übereinkommen Nr. 29 bietet eine solide Grundlage und einen soliden Ausgangspunkt.<br />

Die in ihm enthaltene Definition der <strong>Zwangsarbeit</strong> ist heute noch so relevant<br />

wie <strong>zur</strong> Zeit ihrer Annahme im Jahr 1930, die sie als Arbeit oder Dienstleistung<br />

bestimmt, die <strong>von</strong> einer Person „unter Androhung irgendeiner Strafe“ verlangt wird und<br />

für die sie sich „nicht freiwillig <strong>zur</strong> Verfügung gestellt hat“. Das Übereinkommen<br />

schreibt vor, dass die illegale Auferlegung <strong>von</strong> <strong>Zwangsarbeit</strong> unter Strafe zu stellen ist<br />

und dass die Strafmaßnahmen wirksam sein und streng vollzogen werden müssen. Die<br />

völlige Abschaffung jeder Form <strong>von</strong> <strong>Zwangsarbeit</strong>, wie durch das Übereinkommen<br />

Nr. 29 vorgeschrieben, setzt zwar voraus, dass die Staaten wirksame Maßnahmen <strong>zur</strong><br />

Verhütung dieses Verbrechens und zum Schutz seiner Opfer ergreifen müssen, das Übereinkommen<br />

enthält aber keine ausdrücklichen Normen oder Leitlinien, wie dies in der<br />

Praxis geschehen sollte.<br />

220. Wenngleich bei der Bekämpfung der <strong>Zwangsarbeit</strong> erhebliche Fortschritte erzielt<br />

worden sind, insbesondere hinsichtlich der vom Staat auferlegten Formen, so hat sich der<br />

globale Kontext seit der Annahme des Übereinkommens Nr. 29 jedoch erheblich verändert.<br />

Heutzutage wird <strong>Zwangsarbeit</strong> überwiegend <strong>von</strong> Einzelpersonen und privaten<br />

Unternehmen auferlegt, die ihre Tätigkeit außerhalb der Legalität ausüben, statt <strong>von</strong> den<br />

ILC.103/IV/1 67

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