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Verstärktes Handeln zur Beendigung von Zwangsarbeit

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Verstärktes <strong>Handeln</strong> <strong>zur</strong> <strong>Beendigung</strong> <strong>von</strong> <strong>Zwangsarbeit</strong><br />

noch darf er deren Auferlegung durch andere tolerieren. Vertragsparteien des Übereinkommens<br />

müssen sicherstellen, dass die „unberechtigte Auferlegung <strong>von</strong> Zwangs- oder<br />

Pflichtarbeit unter Strafe“ gestellt wird und „dass die ergriffenen Strafmaßnahmen wirksam<br />

sind und streng vollzogen werden“ (Artikel 25).<br />

19. Eine Reihe <strong>von</strong> Übergangsbestimmungen in den Artikeln 1(2) und (3) und den<br />

Artikeln 3 bis 24 des Übereinkommens Nr. 29 werden nicht länger als anwendbar angesehen.<br />

Das Übereinkommen Nr. 29 bestimmt Folgendes: „… Zwangs- oder Pflichtarbeit<br />

[darf] während einer Übergangszeit ausschließlich für öffentliche Zwecke und auch dann<br />

nur ausnahmsweise angewandt werden; dabei sind die in nachstehenden Artikeln vorgesehenen<br />

Bedingungen und Sicherungen einzuhalten“ (Artikel 1(2)). Die Aufsichtsorgane<br />

der IAO haben inzwischen die Ansicht vertreten, dass die Verwendung <strong>von</strong> Zwangsoder<br />

Pflichtarbeit nicht mehr durch eine Berufung auf diese Übergangsbestimmungen<br />

gerechtfertigt werden kann. 3 Im März 2010 billigte die 307. Tagung des Verwaltungsrats<br />

eine neugefasste Berichtsform nach Artikel 22 der Verfassung zum Übereinkommen<br />

Nr. 29, in der festgestellt wird, dass zu den Übergangsbestimmungen keine Informationen<br />

mehr angefordert werden, da diese nicht mehr anwendbar seien, was der Auffassung<br />

des Verwaltungsrats Rechnung trägt, dass die Übergangsperiode keine Geltung mehr<br />

besitzt.<br />

20. Das Übereinkommen definiert <strong>Zwangsarbeit</strong> als „jede Art <strong>von</strong> Arbeit oder Dienstleistung,<br />

die <strong>von</strong> einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für<br />

die sie sich nicht freiwillig <strong>zur</strong> Verfügung gestellt hat“ (Artikel 2(1)). „Jede Art <strong>von</strong><br />

Arbeit oder Dienstleistung“ bezieht sich auf alle Arten <strong>von</strong> Arbeit, Diensten und<br />

Beschäftigung in jedem Tätigkeitsbereich, jeder Industrie und jedem Sektor, auch in der<br />

informellen Wirtschaft. Die „Androhung irgendeiner Strafe“ umfasst eine Vielzahl möglicher<br />

Strafen, z. B. strafrechtliche Sanktionen und unterschiedliche Formen direkter<br />

oder indirekter Zwangsmaßnahmen, z. B. physische Gewalt, psychologische Bedrohungen<br />

oder die Nichtzahlung <strong>von</strong> Löhnen. Eine Strafe kann auch die Form des Verlustes<br />

<strong>von</strong> Rechten oder Privilegien annehmen. Der Begriff „nicht freiwillig <strong>zur</strong> Verfügung<br />

gestellt“ verweist auf die freie und in Kenntnis der Sachlage erfolgte Einwilligung der<br />

Arbeitnehmer beim Eingehen eines Beschäftigungsverhältnisses und ihre Freiheit, die<br />

Beschäftigung jederzeit aufzugeben. Diese Freiheit kann nicht nur durch einen staatlichen<br />

Akt, z. B. ein gesetzliches Instrument, vorenthalten werden, sondern auch durch<br />

einen Arbeitgeber oder einen Arbeitsvermittler, z. B. durch falsche Versprechungen,<br />

damit Arbeitnehmer eine Tätigkeit annehmen, die sie sonst nicht akzeptiert hätten.<br />

21. Das Übereinkommen Nr. 29 sieht bei der Definition der <strong>Zwangsarbeit</strong> bestimmte<br />

Ausnahmen vor: a) Militärdienstpflicht, soweit sie rein militärischen Zwecken dient;<br />

b) übliche Bürgerpflichten; c) <strong>Zwangsarbeit</strong> <strong>von</strong> verurteilten Personen ausgeführt unter<br />

Überwachung und Aufsicht der öffentlichen Behörden und unter der Voraussetzung,<br />

dass der Verurteilte nicht an Einzelpersonen oder private Gesellschaften und Vereinigungen<br />

verdingt oder ihnen sonst <strong>zur</strong> Verfügung gestellt wird; d) Fälle höherer Gewalt, z. B.<br />

Krieg oder Unglücksfälle wie Feuersbrunst, Überschwemmung oder Hungersnot; und<br />

e) kleinere Gemeindearbeiten <strong>von</strong> Mitgliedern der Gemeinde im direkten Interesse der<br />

Gemeinschaft ausgeführt (Artikel 2(2) a)-e)).<br />

22. Bei der Annahme des Übereinkommens entschieden sich die Mitgliedsgruppen der<br />

IAO für eine breite Definition des Begriffs „<strong>Zwangsarbeit</strong>“ anstelle einer Aufzählung<br />

einer Reihe <strong>von</strong> verbotenen Praktiken. Das Übereinkommen enthält keine Bestimmun-<br />

3 Siehe die Allgemeine Erhebung 2007, Abs. 10.<br />

8 ILC.103/IV/1

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