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Verstärktes Handeln zur Beendigung von Zwangsarbeit

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Schutz<br />

Faso und Thailand müssen Opfer nicht persönlich vor Gericht erscheinen. In anderen<br />

Ländern sind Zeugenaussagen per Video (beispielsweise in Aserbaidschan und Israel)<br />

oder sogar schriftliche Aussagen (Malaysia und Slowenien) gestattet. In den Gesetzen<br />

gegen Menschenhandel in anderen Ländern, z. B. in Irland, Kenia und Thailand, ist die<br />

Offenlegung <strong>von</strong> Informationen, die auf die Identität eines Opfers schließen lassen, ein<br />

Straftatbestand. Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit sind beispielsweise<br />

in Irland und Vietnam ebenfalls eine Option, um Opfer zu schützen.<br />

142. Auch Familienmitglieder <strong>von</strong> Opfern brauchen möglicherweise Schutz, wenngleich<br />

dies selten angeboten wird. In Portugal werden sämtliche gefährdeten Personen in die<br />

Zeugenschutzprogramme mit aufgenommen, wodurch Verwandte und andere Personen,<br />

die in engem Kontakt zu den Zeugen stehen, ebenfalls Schutz erhalten. Sicherheits- und<br />

Schutzmaßnahmen für Opfer und Zeugen sind oft nur vor und während des Prozesses,<br />

aber nur in bestimmten Fällen noch nach dem Prozess gewährleistet. In Österreich und<br />

Thailand beispielsweise sorgt das Gesetz nicht nur für Schutz nach dem Prozess, sondern<br />

auch bei der Rückkehr <strong>von</strong> Opfern in die Länder, in denen sie ihren gewöhnlichen<br />

Wohnsitz haben.<br />

Keine Strafverfolgung oder Bestrafung bei statusbedingten Straftaten<br />

143. Opfer <strong>von</strong> <strong>Zwangsarbeit</strong> und Menschenhandel sollten nicht für Straftaten, die<br />

durch ihren Opferstatus verursacht wurden oder in direktem Zusammenhang damit stehen,<br />

inhaftiert, strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden. 15 Wenn sie keine strafrechtliche<br />

Verfolgung befürchten müssen, werden Opfer ermutigt, mit den Strafverfolgungsbehörden<br />

zusammenzuarbeiten, und sie tragen dadurch zu einer wirksamen Verfolgung<br />

<strong>von</strong> Straftätern bei. In den Rechtssystemen der meisten Staaten wird das Prinzip der<br />

„Nötigung“ anerkannt, bei dem Individuen sich zu ihrer Verteidigung darauf berufen<br />

können, dass sie dazu gezwungen wurden, die besagte Straftat zu begehen. Eine Verteidigung<br />

aufgrund <strong>von</strong> Nötigung kann zwar eine Strafverfolgung in erster Instanz nicht<br />

unbedingt verhindern, kann jedoch zum Freispruch oder zu einer Strafminderung führen.<br />

In einigen Ländern gibt es spezielle Nicht-Kriminalisierungs-Klauseln. Dort, wo solche<br />

Bestimmungen existieren, gelten sie oft nur für Vergehen, die <strong>von</strong> Opfern <strong>von</strong> Menschenhandel<br />

im Kontext der Einwanderung begangen wurden. Die Praxis der einzelnen<br />

Staaten ist keineswegs einheitlich. Dies trifft sogar für Europa zu, wo die Nicht-Bestrafungsklausel<br />

der Europäischen Menschenhandelskonvention gilt.<br />

144. Im Zusammenhang mit <strong>Zwangsarbeit</strong> können deren Opfer unfreiwillig eine Vielzahl<br />

<strong>von</strong> Straftaten begehen. Straftaten im Kontext der Einwanderung sind z. B. illegale<br />

Einreise, illegaler Aufenthalt und Schwarzarbeit. Weitere Vergehen sind beispielsweise<br />

falsche Aussagen, Diebstahl, Prostitution oder Bettelei (in Ländern, in denen solche<br />

Aktivitäten strafbar sind), Drogenschmuggel, Drogenernte und andere illegale Aktivitäten.<br />

In Anbetracht dieser Tatsache haben einige Länder, beispielsweise Argentinien,<br />

Aserbaidschan, Guinea-Bissau, Liberia, Niger, Polen und die Vereinigten Staaten, eine<br />

unbeschränkte, nicht erschöpfende Liste <strong>von</strong> Vergehen erstellt, die <strong>von</strong> Opfern des Menschenhandels<br />

begangen werden, und die daher straffrei bleiben. So enthält Abschnitt 37<br />

der Verwaltungs- und Strafverfolgungsvorschrift (Verbot) zum Menschenhandel aus<br />

dem Jahr 2003 in Nigeria Bestimmungen, dass, „wenn es die Umstände rechtfertigen,<br />

15 Der Sonderbeauftragte und Koordinator der OSZE für die Bekämpfung des Menschenhandels hat betont, dass<br />

der Spielraum für die Anwendung <strong>von</strong> Nicht-Bestrafungsvorschriften nicht nur darauf beschränkt werden sollte,<br />

Opfern des Menschenhandels Schutz vor Verurteilung zu bieten, sondern auch vor Strafverfolgung und Verhaftung.<br />

OSZE (2013): Policy and legislative recommendations towards the effective implementation of the nonpunishment<br />

provision with regard to victims of trafficking (SEC.GAL/73/13).<br />

ILC.103/IV/1 43

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