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Verstärktes Handeln zur Beendigung von Zwangsarbeit

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Verstärktes <strong>Handeln</strong> <strong>zur</strong> <strong>Beendigung</strong> <strong>von</strong> <strong>Zwangsarbeit</strong><br />

iii)<br />

ein „Zweck“ der Ausbeutung, der „mindestens die Ausnutzung der Prostitution<br />

anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, <strong>Zwangsarbeit</strong> oder Zwangsdienstbarkeit,<br />

Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die<br />

Entnahme <strong>von</strong> Organen umfasst“.<br />

32. Im Fall <strong>von</strong> Kindern gilt ein „Akt“, der für den „Zweck“ der Ausbeutung begangen<br />

wird, als Menschenhandel, selbst wenn keines der genannten Mittel Anwendung findet.<br />

In allen Fällen ist die Einwilligung eines Opfers des Menschenhandels in die beabsichtigte<br />

Ausbeutung unerheblich, wenn eines der genannten Mittel angewendet wurde (Artikel<br />

3 b) und c)).<br />

33. Das UNTOC-Übereinkommen und seine Zusatzprotokolle 8 sind im Wesentlichen<br />

Instrumente des Strafrechts. Die Bestimmungen des Menschenhandelsprotokolls schaffen<br />

Verpflichtungen auf unterschiedlichen Ebenen, <strong>von</strong> solchen, die verbindlich sind,<br />

über solche, die Staaten in Betracht ziehen bzw. deren Anwendung sie anstreben sollten,<br />

bis zu solchen, die völlig optional sind. Die in Artikel 5 enthaltene Anforderung, Menschenhandel<br />

unter Strafe zu stellen, ist eine zentrale und verbindliche Verpflichtung aller<br />

Vertragsparteien. 9<br />

34. Nach Annahme des Menschenhandelsprotokolls erstellte das OHCHR nichtverbindliche<br />

Empfohlene Grundsätze und Leitlinien über Menschenrechte und Menschenhandel<br />

(2002) (die „Empfohlenen Grundsätze und Leitlinien des OHCHR“), die eine<br />

Anleitung bieten, wie bei Bemühungen <strong>zur</strong> Bekämpfung des Menschenhandels generell<br />

eine Menschenrechtsperspektive integriert werden kann. 10<br />

Das Verhältnis zwischen <strong>Zwangsarbeit</strong>sübereinkommen<br />

und anderen internationalen Instrumenten<br />

35. Historisch waren die internationalen Maßnahmen gegen gravierende Formen der<br />

Ausbeutung auf den Kampf gegen Sklaverei gerichtet, was <strong>zur</strong> Annahme einer Reihe<br />

bilateraler und multilateraler Übereinkünfte führte, die solche Praktiken untersagen, z. B.<br />

die Übereinkommen über die Sklaverei <strong>von</strong> 1926 und 1956. Gleichzeitig führte die verstärkte<br />

internationale Sorge über <strong>Zwangsarbeit</strong>spraktiken <strong>zur</strong> Annahme der beiden IAO-<br />

Übereinkommen über <strong>Zwangsarbeit</strong> in den Jahren 1930 und 1957. Angesichts des engen<br />

historischen Zusammenhangs zwischen Sklaverei und <strong>Zwangsarbeit</strong> wurden institutionelle<br />

Maßnahmen gegen <strong>Zwangsarbeit</strong> als eine Ausweitung früherer Maßnahmen <strong>zur</strong><br />

Unterbindung der Sklaverei angesehen. 11<br />

36. In jüngerer Zeit haben sich die internationale Aufmerksamkeit und Maßnahmen auf<br />

den Menschenhandel konzentriert. Die Annahme des Menschenhandelsprotokolls im<br />

Jahr 2000 ist Ausdruck wachsender Sorge über die grenzüberschreitende organisierte<br />

Kriminalität und die verwandten Phänomene Schleusung <strong>von</strong> Migranten und Menschenhandel.<br />

8 Abgesehen vom Menschenhandelsprotokoll wird das UNTOC-Übereinkommen ergänzt durch das Zusatzprotokoll<br />

gegen die Schleusung <strong>von</strong> Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg (2000) und das Zusatzprotokoll<br />

gegen die unerlaubte Herstellung <strong>von</strong> Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition (2001).<br />

9 UNODC (2004): Legislative Guide for the Implementation of the Protocol to prevent, suppress and punish<br />

trafficking in persons, especially women and children, supplementing the United Nations Convention against<br />

Transnational Organized Crime, Abs. 36. Im Leitfaden wird auch festgestellt, dass weder grenzüberschreitender<br />

Charakter noch Angehörigkeit zu einer organisierten kriminellen Gruppe zu Elementen innerstaatlicher Delikte<br />

des Menschenhandels gezählt werden sollten, Abs. 45 a)-b).<br />

10 E/2002/68/Add.1.<br />

11 Siehe die Allgemeine Erhebung 1968, Abs. 4 und 5.<br />

12 ILC.103/IV/1

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