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Verstärktes Handeln zur Beendigung von Zwangsarbeit

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Anhang III<br />

Von der Dreigliedrigen Sachverständigentagung<br />

über <strong>Zwangsarbeit</strong> und Menschenhandel zum<br />

Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft<br />

angenommene Schlussfolgerungen<br />

(Genf, 11. bis 15. Februar 2013)<br />

Kontext<br />

Einführung<br />

Es ist daran zu erinnern, dass die Internationale Arbeitskonferenz auf ihrer 101. Tagung<br />

(2012) bezüglich der wiederkehrenden Diskussion über grundlegende Prinzipien und Rechte bei<br />

der Arbeit das Internationale Arbeitsamt aufgefordert hat, „eine detaillierte Analyse durchzuführen,<br />

möglicherweise auch durch die Einberufung <strong>von</strong> Sachverständigentagungen <strong>zur</strong> Ermittlung<br />

<strong>von</strong> Lücken im bestehenden Geltungsbereich <strong>von</strong> IAO-Normen, um zu bestimmen, ob ein Bedarf<br />

an Normensetzung besteht, um i) die IAO-Übereinkommen über <strong>Zwangsarbeit</strong> zu ergänzen, um<br />

Prävention und Opferschutz anzugehen, einschließlich Entschädigung, und ii) den Menschenhandel<br />

<strong>zur</strong> Ausbeutung der Arbeitskraft anzugehen“. Auf Empfehlung seines Vorstands billigte<br />

der Verwaltungsrat die Agenda der Tagung, derzufolge sie für den Verwaltungsrat Empfehlungen<br />

<strong>zur</strong> Frage formulieren sollte, ob es Möglichkeiten für eine Normensetzung gebe, um das<br />

IAO-Übereinkommen (Nr. 29) über <strong>Zwangsarbeit</strong>, 1930, und das Übereinkommen (Nr. 105) über<br />

die Abschaffung der <strong>Zwangsarbeit</strong>, 1957, zu ergänzen. Die zu behandelnden Themen waren im<br />

Aktionsrahmen genannt worden, namentlich: i) Prävention <strong>von</strong> <strong>Zwangsarbeit</strong>; ii) Opferschutz,<br />

einschließlich Entschädigung; und iii) Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft.<br />

Die Sachverständigen trafen vom 11. bis 15. Februar 2013 in Genf zusammen.<br />

1. Die Sachverständigen betonten, dass Freiheit <strong>von</strong> <strong>Zwangsarbeit</strong> ein Menschenrecht ist. Sie<br />

stellten fest, die Urkunden der IAO <strong>zur</strong> <strong>Zwangsarbeit</strong>, namentlich das Übereinkommen<br />

(Nr. 29) über <strong>Zwangsarbeit</strong> (1930), und das Übereinkommen (Nr. 105) über die Abschaffung<br />

der <strong>Zwangsarbeit</strong>, 1957, hätten eine wichtige Rolle dabei gespielt, bei der Beseitigung<br />

<strong>von</strong> <strong>Zwangsarbeit</strong> in all ihren Formen Fortschritte zu erzielen. Die hohe Zahl der Ratifikationen<br />

dieser Übereinkommen sei Ausdruck des Eintretens der Mitgliedstaaten der IAO für<br />

die effektive Beseitigung <strong>von</strong> <strong>Zwangsarbeit</strong> in all ihren Formen. Was Länder betreffe, die<br />

diese Übereinkommen nicht ratifiziert haben, so bekräftige die Erklärung über grundlegende<br />

Rechte und Prinzipien bei der Arbeit <strong>von</strong> 1998 die Verpflichtung der Mitgliedstaaten<br />

der IAO, die Grundsätze betreffend die grundlegenden Rechte, die Gegenstand dieser<br />

Übereinkommen seien, in gutem Glauben zu achten, zu fördern und zu verwirklichen. Dennoch<br />

seien heute neue Erscheinungsformen der <strong>Zwangsarbeit</strong> entstanden, und etwa 90 Prozent<br />

der 20,9 Millionen Opfer der <strong>Zwangsarbeit</strong> würden <strong>von</strong> Privatpersonen oder Arbeitgebern<br />

ausgebeutet, die außerhalb rechtsstaatlicher Regelungen agiert, vor allem in der infor-<br />

ILC.103/IV/1 107

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