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Verstärktes Handeln zur Beendigung von Zwangsarbeit

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Prävention<br />

84. Im SAARC-Übereinkommen werden die Staaten aufgefordert, Maßnahmen <strong>zur</strong><br />

Überwachung <strong>von</strong> Arbeitsvermittlungsagenturen zu ergreifen, um Menschenhandel<br />

„unter dem Deckmantel der Vermittlung” zu verhindern (Artikel VIII(6)). Außerdem<br />

wird empfohlen, dass die Staaten ihre Bemühungen <strong>zur</strong> Verhütung und Entwicklung auf<br />

bekannte Herkunftsgebiete <strong>von</strong> Opfern <strong>von</strong> Menschenhandel konzentrieren.<br />

85. Ein neuer Aspekt, der in den Empfohlenen Grundsätzen und Leitlinien des<br />

OHCHR berücksichtigt wird, ist, dass Staaten besonders darauf achten sollen, dass der<br />

öffentliche Sektor nicht am Menschenhandel beteiligt ist, bzw. sich nicht der Mittäterschaft<br />

schuldig macht (Prinzip 6). Zu den in Leitlinie 7 vorgeschlagenen Präventionsmaßnahmen<br />

gehört, potenzielle Migranten über die Risiken, u.a. im Hinblick auf Ausbeutung<br />

und Schuldarbeit, zu informieren, sowie über die vorhandenen Möglichkeiten<br />

einer „legalen, nicht mit Ausbeutung verbundenen Migration“. Staaten sollten außerdem<br />

erwägen, „Politiken zu verändern, die Menschen möglicherweise dazu zwingen, sich auf<br />

eine illegale, gefährliche Arbeitsmigration einzulassen“. Hierzu gehört auch, die Auswirkung<br />

repressiver oder diskriminierender Gesetze auf Frauen zu untersuchen. Weitere<br />

Maßnahmen beziehen sich auf Grundbildung, berufliche Qualifizierung und Alphabetisierung<br />

traditionell benachteiligter Bevölkerungsgruppen und verbesserten Bildungszugang<br />

für Kinder. Gleichzeitig soll gewährleistet werden, dass alle Personen amtliche<br />

Dokumente wie Geburts-, Heirats- und Staatsbürgerschaftsurkunden erhalten.<br />

86. Der IAO-Sachverständigenausschuss hat in seinen Kommentaren für die Mitgliedstaaten<br />

spezielle Präventionsmaßnahmen hervorgehoben. Dazu gehören Sensibilisierungsmaßnahmen<br />

für die allgemeine Öffentlichkeit und Maßnahmen für besonders<br />

gefährdete Gruppen wie Migranten, Hausangestellte und im informellen Sektor<br />

Beschäftigte sowie indigene Bevölkerungsgruppen. 4 Der Ausschuss hat außerdem<br />

betont, wie wichtig die abschreckende Wirkung <strong>von</strong> strafrechtlichen Sanktionen für das<br />

Erzwingen <strong>von</strong> <strong>Zwangsarbeit</strong> für potenzielle Täter ist.<br />

87. Zusätzlich zum Übereinkommen Nr. 29 tragen noch viele andere IAO-Normen <strong>zur</strong><br />

Verhütung <strong>von</strong> <strong>Zwangsarbeit</strong> bei. 5 Zusammen genommen bieten diese Instrumente<br />

einen rechtlichen Rahmen, der eine Reihe <strong>von</strong> zentralen Arbeitsrechten garantiert.<br />

Dadurch werden Bedingungen verhindert, die zum Auftreten <strong>von</strong> <strong>Zwangsarbeit</strong>, Menschenhandel<br />

und sklavereiähnlichen Praktiken führen können. Die zentralen Rechte in<br />

diesem Rahmen sind die Vereinigungsfreiheit und die Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen.<br />

Wenn gefährdete Arbeitnehmer organisiert sind, sind sie besser in<br />

der Lage, ihre Rechte einzufordern und Widerstand gegen möglichen Zwang zu leisten,<br />

als wenn sie für sich allein, isoliert und ohne Unterstützung ihrer Kollegen handeln. Das<br />

Übereinkommen (Nr. 95) über den Lohnschutz, 1949, enthält in dieser Hinsicht eine<br />

Reihe wichtiger Bestimmungen, wie beispielsweise die Regelung <strong>von</strong> Sachleistungen<br />

(Artikel 4), Lohnabzügen (Artikel 8 und 9) und die regelmäßige Zahlung <strong>von</strong> Löhnen<br />

(Artikel 12). In der Empfehlung (Nr. 198) betreffend das Arbeitsverhältnis, 2006, wird<br />

hervorgehoben, dass die staatliche Politik u.a. Maßnahmen ergreifen muss, um verschlei-<br />

4 Siehe z. B. unter Übereinkommen Nr. 29: Argentinien – CEACR, Bemerkung, 2012, <strong>zur</strong> Stärkung der Arbeitsaufsicht<br />

<strong>zur</strong> Bekämpfung <strong>von</strong> Menschenhandel; Indonesien – CEACR, Bemerkung, 2012, <strong>zur</strong> Regulierung der<br />

Arbeitsvermittlung <strong>von</strong> Arbeitsmigranten; Myanmar – CEACR, Bemerkung, 2013, zu Sensibilisierungsmaßnahmen;<br />

Pakistan – CEACR, Bemerkung, 2012, zu Maßnahmen <strong>zur</strong> Bekämpfung der Ursachen <strong>von</strong> Schuldknechtschaft;<br />

Thailand – CEACR, Bemerkung, 2012, zum Schutz <strong>von</strong> Arbeitsmigranten im Fischereisektor. Unter<br />

Übereinkommen Nr. 169: Indien – CEACR, Bemerkung, 2012, zu Maßnahmen für Stammesvölker, beispielsweise<br />

Bildung, Ausbildung und Arbeitsplätze; Paraguay – CEACR, Bemerkung, 2012, zu Maßnahmen <strong>zur</strong> Verhinderung<br />

<strong>von</strong> <strong>Zwangsarbeit</strong> bei indigenen Völkern.<br />

5 Zu Informationen über andere relevante IAO-Instrumente siehe Kapitel 2.<br />

ILC.103/IV/1 25

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