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Verstärktes Handeln zur Beendigung von Zwangsarbeit

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Internationaler rechtlicher und grundsatzpolitischer Kontext<br />

Erklärung der Menschenrechte (1948) untersagt Sklaverei und Leibeigenschaft (Artikel<br />

4) und bestimmt, dass jeder das Recht auf freie Berufswahl hat (Artikel 23(1)). Diese<br />

Rechte werden in anderen Instrumenten der Vereinten Nationen weiter ausgeführt, z. B.<br />

im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (1966) (Artikel 8) und im<br />

Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1966) (Artikel<br />

6(1)). Das Verbot der <strong>Zwangsarbeit</strong> ist auch Teil der Internationalen Konvention<br />

zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen (1990)<br />

(Artikel 11(2)) und des Übereinkommens über die Rechte <strong>von</strong> Menschen mit Behinderungen<br />

(2006) (Artikel 27(2)).<br />

29. Die Frage der Sklaverei wird hauptsächlich in zwei Übereinkünften behandelt: im<br />

Übereinkommen über die Sklaverei (1926), wo Sklaverei definiert wird als „der Zustand<br />

oder die Stellung einer Person, an der die mit dem Eigentumsrecht verbundenen Befugnisse<br />

oder einzelne da<strong>von</strong> ausgeübt werden“ Artikel 1(1)), und im Zusatzübereinkommen<br />

über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher<br />

Einrichtungen und Praktiken (1956) (das „Zusatzübereinkommen <strong>zur</strong> Sklaverei“), das<br />

bestimmte sklavereiähnliche Praktiken z. B. Schuldknechtschaft, Leibeigenschaft, subalterne<br />

Formen der Ehe und die Ausbeutung <strong>von</strong> Kindern untersagt.<br />

30. Der Menschenhandel wird in einer Vielzahl <strong>von</strong> Instrumenten behandelt. Eine<br />

Reihe internationaler zum Menschenhandel zwischen 1904 und 1949 angenommener<br />

Übereinkommen befasst sich mit dem Verbot des Menschenhandels <strong>von</strong> Frauen und<br />

Kindern zum Zweck der Prostitution und andere sexuelle Zwecke. 6 Verschiedene Menschenrechtsinstrumente<br />

lenken ebenfalls die Aufmerksamkeit auf den Verkauf und Menschenhandel<br />

<strong>von</strong> Frauen und Kindern. 7<br />

31. Im Jahr 2000 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen das<br />

Zusatzprotokoll <strong>zur</strong> Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere<br />

des Frauen- und Kinderhandels (das „Menschenhandelsprotokoll“), zum<br />

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte<br />

Kriminalität (das „UNTOC-Übereinkommen“). Die Zwecke des Menschenhandelsprotokolls<br />

sind: Menschenhandel zu verhüten und zu bekämpfen, wobei Frauen und Kindern<br />

besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird; die Opfer des Menschenhandels zu schützen<br />

und ihnen zu helfen; die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten <strong>zur</strong> Verwirklichung<br />

dieser Ziele zu fördern (Artikel 2). Da versucht wird, „alle Aspekte des Menschenhandels“<br />

anzugehen, beruht das Protokoll auf einer breiten Definition des Menschenhandels,<br />

die aus drei Elementen besteht (Artikel 3 a)):<br />

i) ein „Akt“ der Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder der Aufnahme<br />

<strong>von</strong> Personen;<br />

ii)<br />

ein „Mittel“, namentlich die Androhung oder Anwendung <strong>von</strong> Gewalt oder anderen<br />

Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch <strong>von</strong><br />

Macht oder Ausnutzung besonderer Hilfslosigkeit oder durch die Gewährung oder<br />

Entgegennahme <strong>von</strong> Zahlungen oder Vorteilen <strong>zur</strong> Erlangung des Einverständnisses<br />

einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat; und<br />

6 1949 wurden einige dieser Übereinkünfte zum Menschenhandel in der internationalen Konvention <strong>zur</strong> Unterbindung<br />

des Menschenhandels und der Ausnutzung der Prostitution anderer (1950) zusammengefasst.<br />

7 Siehe beispielsweise das Übereinkommen <strong>zur</strong> Beseitigung jeder Form <strong>von</strong> Diskriminierung der Frau (1979)<br />

(Art. 6), das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (1989) (Art. 35) und das Fakultativprotokoll zum<br />

Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf <strong>von</strong> Kindern, die Kinderprostitution und die<br />

Kinderpornografie (2000) (Art. 1).<br />

ILC.103/IV/1 11

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