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Verstärktes Handeln zur Beendigung von Zwangsarbeit

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Verstärktes <strong>Handeln</strong> <strong>zur</strong> <strong>Beendigung</strong> <strong>von</strong> <strong>Zwangsarbeit</strong><br />

Resozialisierung und sozialen Eingliederung geleistet werden kann. Außerdem sollte<br />

ihnen der Zugang zu unentgeltlicher Grundbildung gewährleistet werden (Artikel 7).<br />

127. Teil II des Menschenhandelsprotokolls enthält Bestimmungen zum Opferschutz,<br />

die zumeist nicht verpflichtend sind oder durch Erläuterungen ergänzt werden. So wird<br />

beispielsweise jeder Vertragsstaat verpflichtet, „in geeigneten Fällen und in einem im<br />

Rahmen seiner innerstaatlichen Rechtsordnung möglichen Umfang“ die Privatsphäre<br />

und Identität <strong>von</strong> Opfern zu schützen. Weitere detaillierte Bestimmungen beinhalten,<br />

dass Opfer Informationen zu relevanten gerichtlichen und administrativen Verfahren<br />

erhalten sollten, sowie Unterstützung, damit ihre Meinung während eines Strafverfahrens<br />

gegen die Straftäter zum Ausdruck gebracht und mit einbezogen werden kann.<br />

Außerdem sollte die physische Sicherheit <strong>von</strong> Opfern gewährleistet und ihre Rückkehr<br />

in die Heimat erleichtert werden – unter Beachtung ihrer Sicherheit und ohne unnötige<br />

Verzögerung, vorzugsweise auf freiwilliger Basis. Im Hinblick auf die Unterstützung<br />

<strong>von</strong> Opfern verpflichtet das Protokoll die Vertragsstaaten, die Durchführung <strong>von</strong> Maßnahmen<br />

„zu erwägen“, die die körperliche, seelische und soziale Gesundung der Opfer<br />

des Menschenhandels ermöglichen. Dies beinhaltet auch die Bereitstellung <strong>von</strong> angemessener<br />

Unterkunft, Beratung und Information, medizinische, psychologische und<br />

materielle Hilfe sowie Beschäftigungs-, Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten. Die<br />

Vertragsstaaten sollten auch „erwägen“, in geeigneten Fällen Maßnahmen zu treffen, die<br />

es den Opfern <strong>von</strong> Menschenhandel ermöglichen, vorübergehend oder auf Dauer in<br />

ihrem Hoheitsgebiet zu bleiben. Das Protokoll enthält keinerlei Leitlinien für spezielle<br />

Schutzmaßnahmen für Kinder, obwohl ihre besonderen Bedürfnisse berücksichtigt werden<br />

sollen (Artikel 6, 7 und 8).<br />

128. Regionale Instrumente <strong>zur</strong> Bekämpfung des Menschenhandels enthalten in der<br />

Regel genauere, bindende Bestimmungen zum Opferschutz. 4 Nicht bindende internationale<br />

Instrumente wie beispielsweise die Empfohlenen Grundsätze und Leitlinien des<br />

OHCHR sowie die UN-Erklärung über Grundprinzipien der rechtmäßigen Behandlung<br />

<strong>von</strong> Verbrechensopfern und Opfern <strong>von</strong> Machtmissbrauch (die „Grundprinzipien der<br />

rechtmäßigen Behandlung <strong>von</strong> Verbrechensopfern“), die 1985 verabschiedet wurde, bieten<br />

detaillierte Leitlinien zum Opferschutz.<br />

129. Zu den zentralen Prinzipien, die in diesen regionalen, nicht bindenden Instrumenten<br />

dargelegt werden, gehört als notwendiger erster Schritt die rechtzeitige Identifizierung<br />

<strong>von</strong> Opfern, denn wenn Opfer nicht identifiziert werden, führt dies mit hoher Wahrscheinlichkeit<br />

dazu, dass ihnen ihre Rechte weiterhin vorenthalten und sie weiter ausgebeutet<br />

werden. 5 Die Opfer sollten sofortigen Schutz und materielle, medizinische, psychologische<br />

und soziale Unterstützung erhalten. 6 Sie sollten für Straftaten, die sie als<br />

unmittelbare Konsequenz aus ihrer Situation als Opfer <strong>von</strong> Menschenhandel begangen<br />

haben, nicht verfolgt oder bestraft werden. 7 Gleichzeitig sollten die besonderen Bedürf-<br />

4 Siehe insbesondere die Europäische Menschenhandelskonvention und die EU-Menschenhandelsrichtlinie. In<br />

dem SAARC-Übereinkommen werden den Staaten mehrere Verpflichtungen zum Schutz und <strong>zur</strong> Unterstützung<br />

<strong>von</strong> Frauen und Kindern, die zu Prostitutionszwecken gehandelt wurden, auferlegt. Dies betrifft beispielsweise<br />

die Einrichtung <strong>von</strong> Notunterkünften <strong>zur</strong> Rehabilitation <strong>von</strong> Opfern sowie die Bereitstellung <strong>von</strong> Rechtsberatung,<br />

Beratung, Berufsausbildung und Gesundheitsfürsorge (Art. IX(2) und (3)).<br />

5 Die Europäische Menschenhandelskonvention verlangt <strong>von</strong> den Mitgliedstaaten, einen rechtlichen Rahmen zu<br />

schaffen, damit Opfer identifiziert werden können und gewährleistet werden kann, dass ausgebildetes Personal am<br />

Prozess beteiligt ist (Art. 10). Siehe auch die Empfohlenen Grundsätze und Leitlinien des OHCHR, Leitlinie 2.<br />

6 Siehe beispielsweise die Grundprinzipien der rechtmäßigen Behandlung <strong>von</strong> Verbrechensopfern, Abs. 14.<br />

7 In Bezug auf Menschenhandel wird in den Empfohlenen Grundsätzen und Leitlinien des OHCHR Folgendes<br />

erklärt: „Gehandelte Personen dürfen nicht aufgrund der Illegalität ihrer Einreise oder des Aufenthalts in Transit-<br />

(Forts.)<br />

38 ILC.103/IV/1

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