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Verstärktes Handeln zur Beendigung von Zwangsarbeit

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Entschädigung und Zugang <strong>zur</strong> Justiz<br />

Gewerkschaften haben in einigen Fällen eine bedeutende Rolle gespielt, indem sie<br />

<strong>Zwangsarbeit</strong>sopfern rechtliche Unterstützung leisteten. In Deutschland beispielsweise<br />

erwirkte eine Gewerkschaft die Zahlung <strong>von</strong> rückständigen Löhnen im Namen eines<br />

gehandelten serbischen Metallarbeiters, nachdem er in seine Heimat <strong>zur</strong>ückgekehrt<br />

war. 15 Auch Menschenrechtsorganisationen können Hilfe leisten. In Niger wie auch in<br />

Mauretanien sind Organisationen, die <strong>zur</strong> Bekämpfung <strong>von</strong> Sklaverei und ähnlichen<br />

Praktiken gegründet worden sind, befugt, Fälle anzuzeigen und zivilrechtliche Schadenersatzklagen<br />

anzustrengen. In Mauretanien sieht das Gesetz auch die Bestrafung <strong>von</strong><br />

Behörden vor, die Fälle, die ihnen <strong>zur</strong> Kenntnis gebracht worden sind, nicht weiterverfolgen.<br />

182. In Kenia sind die Opfer <strong>von</strong> Menschenhandel, die zivilrechtliche Schadenersatzklagen<br />

anstrengen, <strong>von</strong> der Zahlung der Gerichtsgebühren befreit. Auf den Philippinen sind<br />

unentgeltliche juristische Dienste und Informationen über die Geltendmachung <strong>von</strong><br />

Entschädigungen (in einer Sprache, die das Opfer versteht) nach dem Gesetz <strong>von</strong> 2003<br />

gegen den Menschenhandel obligatorisch. Die EU-Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards<br />

für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz <strong>von</strong> Opfern <strong>von</strong> Straftaten<br />

verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu sicherzustellen, dass den Opfern <strong>von</strong> Verbrechen<br />

unverzüglich Informationen darüber <strong>zur</strong> Verfügung gestellt werden, wie und unter welchen<br />

Voraussetzungen sie eine Entschädigung enthalten können (Artikel 4(1) e)), und<br />

Beratung und Unterstützung über den Zugang zu nationalen Entschädigungsprogrammen<br />

für durch Straftaten verursachte Schädigungen erhalten (Artikel 9(1) a)). Wie in Kapitel<br />

5 erörtert, bieten viele Länder Opfern eine befristete oder langfristige Aufenthaltsgenehmigung,<br />

die es ihnen ermöglicht, an gerichtlichen oder administrativen Verfahren<br />

teilzunehmen.<br />

183. Einige Länder haben die Opferentschädigung in den Rahmen breiterer institutioneller<br />

und politischer Initiativen gestellt. In Bulgarien beispielsweise bestimmen die<br />

Arbeitsverfahren des innerstaatlichen Überweisungsmechanismus, dass die Opfer über<br />

die rechtlichen Entschädigungsmöglichkeiten informiert und während des amtlichen<br />

Antragsverfahrens praktische Unterstützung erhalten müssen.<br />

Schlussbemerkung:<br />

Umsetzungslücken und Chancen<br />

184. Die Fähigkeit <strong>von</strong> <strong>Zwangsarbeit</strong>sopfern, eine Entschädigung für die erlittenen<br />

Schäden zu erlangen, hängt mit breiteren Fragen betreffend den Zugang <strong>zur</strong> Justiz und<br />

das Recht auf eine wirksame Wiedergutmachung zusammen. Das Bestehen <strong>von</strong> gerichtlichen<br />

oder sonstigen Mechanismen ist zwar notwendig, bietet aber allein keine ausreichende<br />

Garantie dafür, dass die Opfer in der Praxis eine ausreichende Wiedergutmachung<br />

erhalten, einschließlich einer angemessenen Entschädigung. Weitere ergänzende<br />

Unterstützungsmaßnahmen sind unerlässlich, da die Opfer sich oft in einer äußerst<br />

prekären und verletzlichen Situation weit <strong>von</strong> ihrer Heimat entfernt befinden, ohne<br />

soziale Unterstützungsnetzwerke und der örtlichen Sprache nicht mächtig. In den meisten<br />

Ländern ist eine solche Unterstützung im Allgemeinen aber nicht verfügbar, und die<br />

Mehrheit der identifizierten Opfer <strong>von</strong> <strong>Zwangsarbeit</strong> und Menschenhandel, Frauen wie<br />

Männer, erhalten keine angemessene Entschädigung.<br />

15 IGB (2011): Never work alone: Trade unions and NGOs joining forces to combat forced labour and trafficking<br />

in Europe, S. 31 und 32.<br />

ILC.103/IV/1 55

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