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Verstärktes Handeln zur Beendigung von Zwangsarbeit

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Entschädigung und Zugang <strong>zur</strong> Justiz<br />

Justiz haben und eine Entschädigung für die erlittenen Schäden erhalten. 6 In seinen<br />

Bemerkungen unter dem Übereinkommen Nr. 29 hat er die Regierungen gebeten, Maßnahmen<br />

zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Opfer alle ihre Rechte vor den innerstaatlichen<br />

Behörden ausüben und eine Entschädigung für die erlittenen materiellen und<br />

immateriellen Schäden erhalten. Der Sachverständigenausschuss hat jedoch festgestellt,<br />

dass die Verfahren <strong>zur</strong> Erlangung einer Entschädigung, die neben strafrechtlichen Verfahren<br />

zivilrechtliche Klagen umfassen können, in der Praxis „für die Opfer nicht immer<br />

leicht sind“. 7<br />

169. Andere IAO-Instrumente enthalten Bestimmungen, die für eine Entschädigung<br />

relevant sind. So sollen die Normen zum Schutz der Wanderarbeitnehmer und <strong>zur</strong> Steuerung<br />

der Migrationspolitik sicherstellen, dass Wanderarbeitnehmer Gleichbehandlung<br />

mit Inländern in Bezug auf Entlohnung, gerichtliche Verfahren und andere Angelegenheiten<br />

genießen, und dass sie sich in Bezug auf Streitigkeiten bei einer zuständigen<br />

Stelle beschweren können. 8 Das Übereinkommen (Nr. 189) über Hausangestellte, 2011,<br />

verpflichtet die Staaten dazu sicherzustellen, dass alle Hausangestellten effektiven<br />

Zugang zu Gerichten oder anderen Streitbeilegungsmechanismen haben „unter Bedingungen,<br />

die nicht ungünstiger sind als diejenigen, die Arbeitnehmern allgemein <strong>zur</strong> Verfügung<br />

stehen“. Die Staaten müssen auch „wirksame und zugängliche Beschwerdemechanismen<br />

und Mittel schaffen, um die Einhaltung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften<br />

zum Schutz der Hausangestellten sicherzustellen“ (Artikel 16 und 17). Die<br />

zugehörige Empfehlung schlägt Maßnahmen vor, um sicherzustellen, dass Hausangestellte<br />

Zugang zu Informationen über Beschwerdemechanismen und Rechtsbehelfe<br />

haben. 9<br />

170. Auf der Sachverständigentagung im Februar 2013 wurde die Notwendigkeit betont,<br />

den Zugang <strong>von</strong> Opfern <strong>zur</strong> Justiz zu erleichtern, gegebenenfalls auch durch vereinfachte<br />

Rechts- und Verwaltungsverfahren. Sie forderte die Regierungen auf, die Möglichkeit<br />

der Einrichtung unterschiedlicher Entschädigungsmechanismen zu erkunden, wie die<br />

Einrichtung eines staatlichen Fonds oder die Stärkung der Bestimmungen <strong>zur</strong> Erlangung<br />

einer Entschädigung <strong>von</strong> den Tätern. Sie fügte hinzu, dass arbeitsbezogene Bestimmungen,<br />

wie die Zahlung <strong>von</strong> rückständigen Löhnen, „häufig vernachlässigt werden,<br />

obschon sie Teil eines umfassenden und systematischen Ansatzes zum Opferschutz sein<br />

sollten“.<br />

Innerstaatliche Gesetzgebung und Praxis<br />

Entschädigungsmechanismen<br />

171. In mehr als der Hälfte der Länder, die für diesen Bericht einer Prüfung unterzogen<br />

wurden, sind verschiedene gerichtliche und administrative Entschädigungsregelungen<br />

6 Siehe beispielsweise Nepal - CEACR, Bemerkung, 2013, über Maßnahmen, um Wanderarbeitnehmern Zugang<br />

<strong>zur</strong> Justiz und zu anderen Beschwerde- und Entschädigungssystemen zu gewähren; Mauretanien – CEACR,<br />

Bemerkung, 2013, über Mechanismen für die Entschädigung <strong>von</strong> Opfern für persönliche und materielle Schäden;<br />

Argentinien – CEACR, Bemerkung, 2012, über Maßnahmen, um Opfern Rechtsbeistand zu gewähren, damit sie<br />

ihre Rechte geltend machen und für materielle und allgemeine Schäden entschädigt werden können.<br />

7 Allgemeine Erhebung 2012, Abs. 324.<br />

8 Das Übereinkommen (Nr. 97) über Wanderarbeiter (Neufassung), 1949, Art. 6(1) a) und d); das Übereinkommen<br />

(Nr. 143) über Wanderarbeitnehmer (ergänzende Bestimmungen), 1975, Art. 9(1) und (2); und die Empfehlung<br />

(Nr. 151) betreffend Wanderarbeitnehmer, 1975, Abs. 8(3) und (4) und 34(1) und (2).<br />

9 Die Empfehlung (Nr. 201) betreffend Hausangestellte, Abs. 21(1) f).<br />

ILC.103/IV/1 51

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