22.01.2014 Aufrufe

Verstärktes Handeln zur Beendigung von Zwangsarbeit

Verstärktes Handeln zur Beendigung von Zwangsarbeit

Verstärktes Handeln zur Beendigung von Zwangsarbeit

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Verstärktes <strong>Handeln</strong> <strong>zur</strong> <strong>Beendigung</strong> <strong>von</strong> <strong>Zwangsarbeit</strong><br />

nach bestimmten Produkten und Dienstleistungen zu reduzieren, die die Ausbeutung <strong>von</strong><br />

Menschen begünstigen, sei es zu sexuellen oder anderen Zwecken.<br />

80. Das Menschenhandelsprotokoll enthält in Teil III über „Verhütung, Zusammenarbeit<br />

und sonstige Maßnahmen“ eine allgemeine Verpflichtung, dass Vertragsstaaten<br />

„umfassende politische Konzepte, Programme und andere Maßnahmen festlegen“, um<br />

„den Menschenhandel zu verhüten und zu bekämpfen und um die Opfer des Menschenhandels<br />

(…) davor zu schützen, dass sie erneut zu Opfern werden“ (Artikel 9(1) a) und b)).<br />

Eine Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und anderen relevanten Organisationen<br />

soll „gegebenenfalls“ in Betracht gezogen werden (Artikel 9(3)). 2<br />

81. Im Hinblick auf Präventionsmaßnahmen, die darauf abzielen, die Gefährdung zu<br />

verringern, sieht das Protokoll vor, dass Vertragsstaaten „bestrebt sein sollen“, Maßnahmen<br />

wie Forschungs-, Informations- und Massenmedien-Kampagnen sowie soziale und<br />

wirtschaftliche Initiativen zu ergreifen (Artikel 9(2)). Das Protokoll verpflichtet die Staaten<br />

ferner, „Maßnahmen zu treffen oder zu verstärken“, um die Ursachen dafür zu verringern,<br />

dass Menschen leicht Opfer des Menschenhandels werden, wie etwa durch<br />

Armut, Unterentwicklung und fehlende Chancengleichheit (Artikel 9(4)).<br />

82. In Bezug auf die Forderung nach Präventionsmaßnahmen enthält das Menschenhandelsprotokoll<br />

die verpflichtende Formulierung, dass Vertragsstaaten „gesetzgeberische<br />

oder sonstige Maßnahmen treffen oder verstärken sollen …, um der Nachfrage entgegenzuwirken,<br />

die alle Formen der zum Menschenhandel führenden Ausbeutung <strong>von</strong><br />

Personen … begünstigt“. Diese Maßnahmen können etwa „erzieherische, soziale oder<br />

kulturelle Maßnahmen“ sein und auch „zwei- und mehrseitige Zusammenarbeit“ beinhalten<br />

(Artikel 9(5)). Anschließend werden den Vertragsstaaten noch weitere, konkretere<br />

Vorschläge unterbreitet: Maßnahmen <strong>zur</strong> Regulierung, Registrierung und Lizensierung<br />

<strong>von</strong> privaten Arbeitsvermittlungsagenturen; Sensibilisierung <strong>von</strong> Arbeitgebern, um zu<br />

gewährleisten, dass in ihren Zulieferketten kein Menschenhandel betrieben wird; Durchsetzung<br />

<strong>von</strong> Arbeitsnormen und arbeitsrechtlichen Vorschriften mit Hilfe <strong>von</strong> Arbeitsaufsichts-<br />

und anderen geeigneten Maßnahmen; Schutz der Rechte <strong>von</strong> Arbeitsmigranten<br />

und Erschweren der Inanspruchnahme <strong>von</strong> Dienstleistungen, die <strong>von</strong> Opfern <strong>von</strong> Menschenhandel<br />

erbracht werden. 3<br />

83. In verschiedenen regionalen Instrumenten sind konkrete, mitunter verpflichtende<br />

Präventionsmaßnahmen enthalten. In Artikel 5 der Europäischen Menschenhandelskonvention<br />

sind sechs Bestimmungen <strong>zur</strong> Verhütung des Menschenhandels aufgeführt. Eine<br />

dieser Bestimmungen betrifft die Förderung eines auf die Menschenrechte gestützten<br />

Ansatzes. Eine weitere zielt darauf ab, besondere Maßnahmen zu treffen, um die Gefahr<br />

zu verringern, dass Kinder Opfer <strong>von</strong> Menschenhandel werden. In Artikel 6 zu „Maßnahmen,<br />

um der Nachfrage entgegenzuwirken“ werden neben weiteren erforderlichen<br />

Maßnahmen Bildungsprogramme für Jungen und Mädchen gefordert, „in denen die<br />

Unannehmbarkeit <strong>von</strong> Diskriminierung aufgrund des Geschlechts“ betont wird. In Artikel<br />

19 werden die Vertragsstaaten aufgefordert zu erwägen, Maßnahmen zu treffen, um<br />

die wissentliche Nutzung <strong>von</strong> Diensten <strong>von</strong> Personen, die Opfer des Menschenhandels<br />

sind, nach ihrem internen Recht als Straftat zu umschreiben.<br />

2 Weitere Artikel in Teil III des Menschenhandelsprotokolls enthalten Bestimmungen zu Informationsaustausch<br />

und Ausbildung, zu Grenzmaßnahmen und <strong>zur</strong> Sicherheit <strong>von</strong> Reise- und Identitätsdokumenten.<br />

3 Konferenz der Vertragsstaaten des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende<br />

organisierte Kriminalität: “Activities of the Working Group on Trafficking in Persons”, vom Vorsitzenden der<br />

Arbeitsgruppe vorgelegter Bericht, fünfte Tagung, 18.-22. Okt. 2010 (CTOC/COP/2010/6), Abs. 66.<br />

24 ILC.103/IV/1

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!