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Verstärktes Handeln zur Beendigung von Zwangsarbeit

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Entschädigung und Zugang <strong>zur</strong> Justiz<br />

Wanderarbeitnehmer gemäß dem Auslandsbeschäftigungsgesetz <strong>von</strong> 2007 eine Entschädigung<br />

<strong>von</strong> Anwerbern (Agenturen und Einzelpersonen) über die Beschwerdemechanismen<br />

des Ministeriums für Auslandsbeschäftigung und des Gerichts für Auslandsbeschäftigung<br />

einfordern.<br />

175. In mehreren Ländern fällt es irregulären Wanderarbeitnehmern schwer, Zugang zu<br />

arbeitsrechtlichen Rechtsmitteln zu erhalten, entweder wegen ihres Ausschlusses <strong>von</strong> der<br />

Gesetzgebung oder aus anderen Gründen, wie Angst vor Bestrafung. Ein weiterer komplizierender<br />

Faktor ergibt sich für Arbeitnehmer, die über einen Auftragnehmer oder<br />

einen privaten Arbeitsvermittler angeworben worden sind, wenn das Arbeitsverhältnis<br />

nicht eindeutig definiert ist. Die EU-Richtlinie 2009/52/EG über Mindeststandards für<br />

Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen<br />

Aufenthalt beschäftigen, verpflichtet die Mitgliedstaaten <strong>zur</strong> Einrichtung <strong>von</strong><br />

Mechanismen, um sicherzustellen, dass illegal beschäftigte Wanderarbeitnehmer einen<br />

Anspruch gegen ihren Arbeitgeber für ausstehende Vergütungen geltend machen können,<br />

und zwar auch nach ihrer Rückkehr oder Rückführung (Artikel 6(2) a)). Auftragnehmer<br />

und Unterauftragnehmer können in bestimmten Fällen ebenfalls für ausstehende Vergütungen<br />

und sonstige finanzielle Sanktionen haftbar gemacht werden (Artikel 8). In einigen<br />

Ländern, wie Portugal und Spanien, können illegal beschäftigte Arbeitnehmer<br />

Schutz und eine Entschädigung für Verletzungen ihrer Arbeitsrechte über die Arbeitsgerichte<br />

geltend machen.<br />

176. In vielen Ländern ist das Recht auf Entschädigung in der Gesetzgebung über Menschenhandel<br />

festgelegt. In Sambia beispielsweise haben Opfer nach dem Gesetz <strong>von</strong><br />

2008 gegen Menschenhandel Anspruch auf eine angemessene Entschädigung durch den<br />

Täter (einschließlich für den Verlust <strong>von</strong> Eigentum, Schäden oder Einkommenseinbuße),<br />

und die Gerichte können die Zahlung einer Entschädigung an den Staat für die Kosten<br />

der Betreuung, der Unterbringung und der Rückführung <strong>von</strong> Opfern anordnen (Teil VI).<br />

Nach dem Gesetz Nr. 21/2007 über die Beseitigung des Menschenhandels sind Täter in<br />

Indonesien verpflichtet, eine Entschädigung für die materiellen und nicht materiellen<br />

Schäden zu zahlen, die Opfer erlitten haben.<br />

177. Ungeachtet der Art des gerichtlichen Verfahrens gewährleistet die Anordnung einer<br />

Entschädigung weder eine Entschädigung in ausreichender Höhe noch ihre tatsächliche<br />

Zahlung. Es ist nicht ungewöhnlich, dass extrem niedrige Beträge zugesprochen werden,<br />

die in keinem Verhältnis zum Umfang des erlittenen Schadens stehen. In vielen Fällen<br />

werden Entschädigungsanordnungen nie durchgesetzt, da die Täter ihre Vermögenswerte<br />

bewusst veräußern oder verstecken oder zahlungsunfähig sind. Die gesetzliche Beschlagnahme<br />

<strong>von</strong> Vermögenswerten kann dazu beitragen, die Zahlung einer Entschädigung<br />

sicherzustellen. In Deutschland beispielsweise können die Strafverfolgungsbehörden die<br />

Vermögenswerte der Täter vorübergehend sicherstellen, und die Opfer können dann<br />

innerhalb einer Frist <strong>von</strong> drei Monaten ihre Forderungen geltend machen. In den Vereinigten<br />

Staaten können die Gerichte die Beschlagnahme aller Vermögensgegenstände<br />

anordnen, die <strong>zur</strong> Begehung eines Menschenhandelsdelikts verwendet worden sind oder<br />

die sich aus seinen Erlösen ergeben haben, und es gibt Verfahren, wonach die beschlagnahmten<br />

Vermögensgegenstände den Opfern zugesprochen werden können. Die Rechtsvorschriften<br />

über das Aufspüren, die Beschlagnahme und das Einziehen <strong>von</strong> Vermögenswerten<br />

sind jedoch kompliziert, und ihre Umsetzung kann in der Praxis schwierig<br />

sein. Alternative Streitbeilegungsmechanismen, Vermittlungs- oder andere außergerichtliche<br />

Vergleichsverfahren bieten zusätzliche Mittel <strong>zur</strong> Sicherstellung der Zahlung einer<br />

ILC.103/IV/1 53

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