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Verstärktes Handeln zur Beendigung von Zwangsarbeit

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Internationaler rechtlicher und grundsatzpolitischer Kontext<br />

gen, die seinen Geltungsbereich auf bestimmte Arbeitnehmerkategorien einschränken,<br />

und es zielt darauf ab, die gesamte Bevölkerung zu schützen. Das Übereinkommen gilt<br />

somit für alle möglichen Formen <strong>von</strong> <strong>Zwangsarbeit</strong>, einschließlich <strong>von</strong> Sklaverei und<br />

sklavereiähnliche Praktiken, Schuldknechtschaft und Menschenhandel, und für alle<br />

Arbeitnehmer in öffentlichen und privaten Sektoren. Der Sachverständigenausschuss der<br />

IAO hat betont, dass Länder, die das Übereinkommen Nr. 29 ratifizieren, einen umfassenden<br />

rechtlichen und grundsatzpoltischen Rahmen ausarbeiten müssen, um <strong>Zwangsarbeit</strong><br />

in all ihren Formen zu unterbinden.<br />

23. Das Übereinkommen Nr. 105 ergänzt das Übereinkommen Nr. 29 und fordert die<br />

„sofortige und vollständige Abschaffung der Zwangs- oder Pflichtarbeit“ in fünf spezifischen<br />

Fällen: „a) als Mittel politischen Zwangs oder politischer Erziehung oder als<br />

Strafe gegenüber Personen, die gewisse politische Ansichten haben oder äußern oder die<br />

ihre ideologische Gegnerschaft gegen die bestehende politische, soziale oder wirtschaftliche<br />

Ordnung bekunden; b) als Methode der Rekrutierung und Verwendung <strong>von</strong><br />

Arbeitskräften für Zwecke der wirtschaftlichen Entwicklung; c) als Maßnahme der<br />

Arbeitsdisziplin; d) als Strafe für die Teilnahme an Streiks; e) als Maßnahme rassischer,<br />

sozialer, nationaler oder religiöser Diskriminierung“ (Artikel 1 a)-e)).<br />

Sonstige diesbezügliche Instrumente der IAO<br />

24. 1998 hat die Internationale Arbeitskonferenz die Erklärung der IAO über grundlegende<br />

Prinzipien und Rechte bei der Arbeit angenommen, gemäß der sich alle Mitgliedstaaten<br />

dazu verpflichten, vier Kategorien <strong>von</strong> Grundsätzen und Rechten zu achten, zu<br />

fördern und zu verwirklichen, unabhängig da<strong>von</strong>, ob sie die entsprechenden Übereinkommen<br />

ratifiziert haben. Dabei handelt es sich um die Vereinigungsfreiheit und die<br />

effektive Anerkennung des Rechts zu Kollektivverhandlungen (Übereinkommen Nr. 87<br />

und 98), Beseitigung der <strong>Zwangsarbeit</strong> (Übereinkommen Nr. 29 und 105), die Abschaffung<br />

der Kinderarbeit (Übereinkommen Nr. 138 und 182) und die Beseitigung der Diskriminierung<br />

in Beschäftigung und Beruf (Übereinkommen Nr. 100 und 111).<br />

25. In der <strong>von</strong> der Internationalen Arbeitskonferenz 2008 angenommenen Erklärung<br />

der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung wird betont, dass die<br />

vier strategischen Ziele der IAO „unteilbar und zusammenhängend sind und sich gegenseitig<br />

stützen“. Bei diesen Zielen handelt es sich um Beschäftigung, sozialen Schutz,<br />

sozialen Dialog und grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit als Rechte und<br />

als förderliche Voraussetzungen, die für die vollständige Verwirklichung aller strategischen<br />

Ziele notwendig sind.<br />

26. Verschiedene Normen der IAO untersagen ausdrücklich <strong>Zwangsarbeit</strong> oder verwandte<br />

Praktiken für bestimmte Kategorien schutzbedürftiger Arbeitnehmer. Dabei handelt<br />

es sich um:<br />

<br />

<br />

das Übereinkommen (Nr. 143) über Wanderarbeitnehmer (ergänzende Bestimmungen),<br />

1975, das Maßnahmen verlangt, um heimliche Wanderungen <strong>von</strong> Migranten<br />

unter missbräuchlichen Bedingungen zu unterbinden (Artikel 3), und bestimmt,<br />

dass ein Zweck dieser Maßnahmen darin besteht, die strafrechtliche Verfolgung der<br />

Urheber eines Handels mit Arbeitskräften zu ermöglichen (Artikel 5); 4<br />

das Übereinkommen (Nr. 169) über eingeborene und in Stämmen lebende Völker,<br />

1989, das die zwangsweise Verpflichtung zu persönlichen Dienstleistungen untersagt<br />

(Artikel 11) und <strong>von</strong> ratifizierenden Staaten verlangt sicherzustellen, dass<br />

4 Siehe auch das Übereinkommen (Nr. 97) über Wanderarbeiter (Neufassung), 1949.<br />

ILC.103/IV/1 9

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