KONGRESSUNTERLAGEN | PROCEEDINGS - Bft-international.com
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PANEL 4 → Proceedings<br />
the same contractual relationship. For example, a recent<br />
judgment by the Higher Regional Court of the State of<br />
Brandenburg (IBR 2012, 263) clearly states:<br />
»»<br />
In the case of a <strong>com</strong>mercial sale transaction (i.e. the<br />
delivery of precast elements), the buyer must immediately<br />
inspect the goods delivered pursuant to section<br />
377 et seq. HGB, which includes, as a minimum,<br />
a random check of each part delivery if several successive<br />
deliveries take place, and give notice of any<br />
defect immediately.<br />
»»<br />
If the buyer fails to give such notice, the goods are<br />
deemed accepted, and the buyer must pay the agreed<br />
price despite any existing defect, unless the defect was<br />
not identifiable during the inspection.<br />
Statute of limitations with respect to claims arising<br />
from a precast element contract<br />
The legal nature of the precast element contract must also<br />
be taken into account with respect to the applicable statute<br />
of limitations. According to the sales law provisions<br />
to be applied to the contract for the delivery of building<br />
materials, the period of limitation <strong>com</strong>mences upon the<br />
delivery of the object, and thus upon the delivery and<br />
receipt of the precast elements at the buyer’s premises.<br />
Because of the fact that an (overall) acceptance of the precast<br />
elements is irrelevant to the point in time in which<br />
the limitation period begins, the limitation period for any<br />
claim that the buyer may assert on the grounds of defects<br />
<strong>com</strong>mences independently for each part delivery, rather<br />
than upon receipt/acceptance of the last delivery; cf. OLG<br />
Naumburg (Naumburg Higher Regional Court), IBR 1995,<br />
56.<br />
Practical advice<br />
Established case law pertaining to the duty to inspect<br />
and give notice of defects as part of a <strong>com</strong>mercial sale of<br />
precast elements is very far-reaching in that it protects<br />
the seller against any subsequent claims, which is also in<br />
the interest of legal certainty because both parties to the<br />
contract know, at an early stage, if the delivered goods<br />
meet the contractually agreed conditions. This constitutes<br />
an enormous advantage especially in the case of successive<br />
deliveries because the manufacturer and seller of the<br />
precast elements is able to quickly respond to any notified<br />
defects during subsequent production, and to prevent<br />
their recurrence.<br />
Rechtsnatur des Vertrages<br />
Verträge, die allein die Lieferung von herzustellenden beweglichen Bau- oder<br />
Anlagenteilen zum Gegenstand haben, sind Werklieferungsverträge und<br />
gem. § 651 BGB nach Kaufrecht zu beurteilen. Hieran ändert auch allein die<br />
Zweckbestimmung der herzustellenden Teile, in ein Bauwerk eingebracht zu<br />
werden, nichts, vgl. BGH, NJW 2009, 2877 ff. und IBR 2010, 261. Auf den<br />
Vertrag über die Lieferung von Baustoffen, und insbesondere auch Betonfertigteilen,<br />
ist daher Kaufrecht anzuwenden.<br />
Untersuchungs-/Rügepflicht gilt für jede Teillieferung<br />
Aufgrund der Einordnung als Werklieferungsvertrag finden auf den Kauf<br />
von Betonfertigteilen, sofern Käufer und Verkäufer Kaufleute sind, was in<br />
der Baupraxis beim Erwerb der Betonfertigteile durch ein Bauunternehmen<br />
den Regelfall darstellt, die Vorschriften über den Handelskauf Anwendung,<br />
§§ 373 ff., 381 Abs. 2 HGB. Daraus ergibt sich, dass den Käufer von Betonfertigteilen<br />
als Kaufmann die in § 377 Abs. 1 HGB geregelte Untersuchungsund<br />
Rügepflicht trifft. Danach hat der Käufer die Ware unverzüglich nach<br />
Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel<br />
zeigt, diesen unverzüglich dem Verkäufer anzuzeigen. Bei Nichteinhaltung<br />
der Vorgaben des § 377 HGB gilt die Ware als genehmigt, mit der Folge, dass<br />
alle Mängelgewährleistungsrechte des Käufers ausgeschlossen sind. Zu beachten<br />
ist, dass die Untersuchung und Rüge nach der Rechtsprechung für jede<br />
einzelne Teillieferung von Betonfertigteilen im Rahmen eines Vertragsverhältnisses<br />
gilt. So stellt das OLG Brandenburg in einer aktuellen Entscheidung<br />
(IBR 2012, 263) folgendes klar:<br />
»»<br />
Bei einem Handelskauf (Lieferung von Betonfertigteilen) muss der Käufer<br />
die gelieferten Waren gem. §§ 377 HGB unverzüglich untersuchen, was<br />
bei Sukzessivlieferungen grundsätzlich eine zumindest stichprobenweise<br />
Untersuchung jeder Lieferung beinhaltet, und einen Mangel unverzüglich<br />
anzeigen.<br />
»»<br />
Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt und<br />
der Käufer muss trotz etwaiger Mängel die vereinbarte Vergütung zahlen,<br />
es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung<br />
nicht erkennbar war.<br />
Verjährung von Ansprüchen bei einem Betonfertigteilvertrag<br />
Auch bei der Verjährung ist die Rechtsnatur des Betonfertigteilvertrags zu<br />
beachten. Gemäß dem auf den Vertrag über die Lieferung von Baustoffen anzuwendenden<br />
Kaufrecht beginnt die Verjährung mit der Ablieferung der Sache<br />
und somit mit der Anlieferung und Entgegennahme der Betonfertigteile<br />
beim Käufer. Da es auf eine (Gesamt-)Abnahme der Betonfertigteile für den<br />
Verjährungsbeginn also gerade nicht ankommt, beginnt die Verjährung von<br />
Mängelansprüchen des Käufers bei Teillieferungen selbstständig für jede einzelne<br />
Teillieferung und nicht erst mit der letzten Lieferung, vgl. OLG Naumburg,<br />
IBR 1995, 56.<br />
Praxishinweis<br />
Die sehr weitgehende Rechtsprechung zur Untersuchungs- und Rügepflicht<br />
im Rahmen eines Handelskaufs über Betonfertigteile schützt den Verkäufer<br />
vor nachträglichen Beanstandungen und dient damit zugleich dem Rechtsfrieden,<br />
da beide Vertragsparteien zeitnah wissen, ob die gelieferte Ware den<br />
vertraglichen Vorgaben entspricht. Dies ist gerade bei Sukzessivlieferungen<br />
von großem Vorteil, da der Hersteller und Verkäufer der Betonfertigteile etwaig<br />
gerügte Mängel somit kurzfristig bei der weiteren Herstellung berücksichtigen<br />
und vermeiden kann.<br />
72 BFT INTERNATIONAL 02·2013 ↗ www.bft-<strong>international</strong>.<strong>com</strong>