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KONGRESSUNTERLAGEN | PROCEEDINGS - Bft-international.com

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PANEL 4 → Proceedings<br />

the same contractual relationship. For example, a recent<br />

judgment by the Higher Regional Court of the State of<br />

Brandenburg (IBR 2012, 263) clearly states:<br />

»»<br />

In the case of a <strong>com</strong>mercial sale transaction (i.e. the<br />

delivery of precast elements), the buyer must immediately<br />

inspect the goods delivered pursuant to section<br />

377 et seq. HGB, which includes, as a minimum,<br />

a random check of each part delivery if several successive<br />

deliveries take place, and give notice of any<br />

defect immediately.<br />

»»<br />

If the buyer fails to give such notice, the goods are<br />

deemed accepted, and the buyer must pay the agreed<br />

price despite any existing defect, unless the defect was<br />

not identifiable during the inspection.<br />

Statute of limitations with respect to claims arising<br />

from a precast element contract<br />

The legal nature of the precast element contract must also<br />

be taken into account with respect to the applicable statute<br />

of limitations. According to the sales law provisions<br />

to be applied to the contract for the delivery of building<br />

materials, the period of limitation <strong>com</strong>mences upon the<br />

delivery of the object, and thus upon the delivery and<br />

receipt of the precast elements at the buyer’s premises.<br />

Because of the fact that an (overall) acceptance of the precast<br />

elements is irrelevant to the point in time in which<br />

the limitation period begins, the limitation period for any<br />

claim that the buyer may assert on the grounds of defects<br />

<strong>com</strong>mences independently for each part delivery, rather<br />

than upon receipt/acceptance of the last delivery; cf. OLG<br />

Naumburg (Naumburg Higher Regional Court), IBR 1995,<br />

56.<br />

Practical advice<br />

Established case law pertaining to the duty to inspect<br />

and give notice of defects as part of a <strong>com</strong>mercial sale of<br />

precast elements is very far-reaching in that it protects<br />

the seller against any subsequent claims, which is also in<br />

the interest of legal certainty because both parties to the<br />

contract know, at an early stage, if the delivered goods<br />

meet the contractually agreed conditions. This constitutes<br />

an enormous advantage especially in the case of successive<br />

deliveries because the manufacturer and seller of the<br />

precast elements is able to quickly respond to any notified<br />

defects during subsequent production, and to prevent<br />

their recurrence.<br />

Rechtsnatur des Vertrages<br />

Verträge, die allein die Lieferung von herzustellenden beweglichen Bau- oder<br />

Anlagenteilen zum Gegenstand haben, sind Werklieferungsverträge und<br />

gem. § 651 BGB nach Kaufrecht zu beurteilen. Hieran ändert auch allein die<br />

Zweckbestimmung der herzustellenden Teile, in ein Bauwerk eingebracht zu<br />

werden, nichts, vgl. BGH, NJW 2009, 2877 ff. und IBR 2010, 261. Auf den<br />

Vertrag über die Lieferung von Baustoffen, und insbesondere auch Betonfertigteilen,<br />

ist daher Kaufrecht anzuwenden.<br />

Untersuchungs-/Rügepflicht gilt für jede Teillieferung<br />

Aufgrund der Einordnung als Werklieferungsvertrag finden auf den Kauf<br />

von Betonfertigteilen, sofern Käufer und Verkäufer Kaufleute sind, was in<br />

der Baupraxis beim Erwerb der Betonfertigteile durch ein Bauunternehmen<br />

den Regelfall darstellt, die Vorschriften über den Handelskauf Anwendung,<br />

§§ 373 ff., 381 Abs. 2 HGB. Daraus ergibt sich, dass den Käufer von Betonfertigteilen<br />

als Kaufmann die in § 377 Abs. 1 HGB geregelte Untersuchungsund<br />

Rügepflicht trifft. Danach hat der Käufer die Ware unverzüglich nach<br />

Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel<br />

zeigt, diesen unverzüglich dem Verkäufer anzuzeigen. Bei Nichteinhaltung<br />

der Vorgaben des § 377 HGB gilt die Ware als genehmigt, mit der Folge, dass<br />

alle Mängelgewährleistungsrechte des Käufers ausgeschlossen sind. Zu beachten<br />

ist, dass die Untersuchung und Rüge nach der Rechtsprechung für jede<br />

einzelne Teillieferung von Betonfertigteilen im Rahmen eines Vertragsverhältnisses<br />

gilt. So stellt das OLG Brandenburg in einer aktuellen Entscheidung<br />

(IBR 2012, 263) folgendes klar:<br />

»»<br />

Bei einem Handelskauf (Lieferung von Betonfertigteilen) muss der Käufer<br />

die gelieferten Waren gem. §§ 377 HGB unverzüglich untersuchen, was<br />

bei Sukzessivlieferungen grundsätzlich eine zumindest stichprobenweise<br />

Untersuchung jeder Lieferung beinhaltet, und einen Mangel unverzüglich<br />

anzeigen.<br />

»»<br />

Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt und<br />

der Käufer muss trotz etwaiger Mängel die vereinbarte Vergütung zahlen,<br />

es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung<br />

nicht erkennbar war.<br />

Verjährung von Ansprüchen bei einem Betonfertigteilvertrag<br />

Auch bei der Verjährung ist die Rechtsnatur des Betonfertigteilvertrags zu<br />

beachten. Gemäß dem auf den Vertrag über die Lieferung von Baustoffen anzuwendenden<br />

Kaufrecht beginnt die Verjährung mit der Ablieferung der Sache<br />

und somit mit der Anlieferung und Entgegennahme der Betonfertigteile<br />

beim Käufer. Da es auf eine (Gesamt-)Abnahme der Betonfertigteile für den<br />

Verjährungsbeginn also gerade nicht ankommt, beginnt die Verjährung von<br />

Mängelansprüchen des Käufers bei Teillieferungen selbstständig für jede einzelne<br />

Teillieferung und nicht erst mit der letzten Lieferung, vgl. OLG Naumburg,<br />

IBR 1995, 56.<br />

Praxishinweis<br />

Die sehr weitgehende Rechtsprechung zur Untersuchungs- und Rügepflicht<br />

im Rahmen eines Handelskaufs über Betonfertigteile schützt den Verkäufer<br />

vor nachträglichen Beanstandungen und dient damit zugleich dem Rechtsfrieden,<br />

da beide Vertragsparteien zeitnah wissen, ob die gelieferte Ware den<br />

vertraglichen Vorgaben entspricht. Dies ist gerade bei Sukzessivlieferungen<br />

von großem Vorteil, da der Hersteller und Verkäufer der Betonfertigteile etwaig<br />

gerügte Mängel somit kurzfristig bei der weiteren Herstellung berücksichtigen<br />

und vermeiden kann.<br />

72 BFT INTERNATIONAL 02·2013 ↗ www.bft-<strong>international</strong>.<strong>com</strong>

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