Unsere Mitarbeiter ... ... die Basis unseres Erfolges - Deutsche Hypo
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··· 54 ···<br />
b) der Vorstand hatte keinen Vorsitzenden oder<br />
Sprecher (Kodex-Nr. 4.2.1),<br />
c) <strong>die</strong> Vergütung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder<br />
sowie der wesentliche Inhalt<br />
von Zusagen für den Fall der Beendigung der<br />
Tätigkeit von Vorstandsmitgliedern wurden<br />
im Anhang zum Geschäftsabschluss nicht<br />
individualisiert ausgewiesen (Kodex-Nrn.<br />
4.2.4, 4.2.5 und 5.4.7).<br />
2.Die <strong>Deutsche</strong> <strong>Hypo</strong>thekenbank (Actien-Gesellschaft)<br />
Hannover/Berlin wird den Empfehlungen<br />
der Regierungskommission <strong>Deutsche</strong>r Corporate<br />
Governance Kodex in der Fassung vom<br />
14. Juni 2007 künftig mit den vorstehend unter<br />
1.a) bis 1.c) genannten Ausnahmen entsprechen.<br />
Hannover, den 19. Dezember 2007<br />
Der Aufsichtsrat Der Vorstand<br />
ERLÄUTERUNGEN<br />
·· Zu Kodex-Nr. 3.8<br />
Dieser Empfehlung wurde in der Vergangenheit<br />
nicht gefolgt und auch zukünftig wird <strong>die</strong> <strong>Deutsche</strong><br />
<strong>Hypo</strong>thekenbank <strong>die</strong>ser Empfehlung nicht folgen.<br />
Hierfür gilt unverändert <strong>die</strong> folgende Begründung:<br />
Ein Selbstbehalt müsste aus Grundsätzen der<br />
Gleichbehandlung für alle versicherten Personen<br />
identisch sein, wobei der Angemessenheitsgrundsatz<br />
dazu führen würde, dass der Selbstbehalt in<br />
Anlehnung an <strong>die</strong> höchsten Einkommens- und Vermögensverhältnisse<br />
des versicherten Personenkreises<br />
festzulegen wäre. Damit würde <strong>die</strong>ser<br />
Selbstbehalt <strong>die</strong> Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder<br />
je nach ihren persönlichen wirtschaftlichen<br />
Verhältnissen unterschiedlich stark treffen. Im<br />
Extremfall könnten z. B. weniger vermögende Mitglieder<br />
des Aufsichtsrats in Existenznöte geraten.<br />
Dieses erscheint unter Berücksichtigung gleicher<br />
Verantwortlichkeiten nicht gerecht.<br />
·· Zu Kodex-Nr. 4.2.1<br />
Wir sehen keine Notwendigkeit, einen Vorsitzenden<br />
oder Sprecher zu ernennen. Die im Haus<br />
geübte langjährige Praxis, dass das Vorstandsgremium<br />
aus gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern<br />
besteht, hat sich in der Vergangenheit sehr<br />
gut bewährt. Wir sehen <strong>die</strong>s in Anbetracht der<br />
Größe des Unternehmens auch als angemessene<br />
Lösung. Durch <strong>die</strong> Geschäftsordnung des Vorstands<br />
sind <strong>die</strong> Aufgaben und Zuständigkeiten der<br />
Vorstandsmitglieder – mit Zustimmung des Aufsichtsrats<br />
- eindeutig geregelt. Alle wesentlichen<br />
Entscheidungen bedürfen der Gesamtvorstandsentscheidung.<br />
Dies stellt sicher, dass sämtliche<br />
Mitglieder des Vorstands hinter allen wesentlichen<br />
Unternehmensentscheidungen stehen.<br />
·· Zu Kodex-Nrn. 4.2.4, 4.2.5 und 5.4.7<br />
Der individualisierte Ausweis der Vergütung der<br />
Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wurde in<br />
der Vergangenheit nicht vorgenommen. Die <strong>Deutsche</strong><br />
<strong>Hypo</strong>thekenbank wird <strong>die</strong>ser Empfehlung<br />
auch zukünftig nicht nachkommen:<br />
In der außerordentlichen Hauptversammlung der<br />
<strong>Deutsche</strong>n <strong>Hypo</strong>thekenbank am 13. November