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Unsere Mitarbeiter ... ... die Basis unseres Erfolges - Deutsche Hypo

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··· 54 ···<br />

b) der Vorstand hatte keinen Vorsitzenden oder<br />

Sprecher (Kodex-Nr. 4.2.1),<br />

c) <strong>die</strong> Vergütung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder<br />

sowie der wesentliche Inhalt<br />

von Zusagen für den Fall der Beendigung der<br />

Tätigkeit von Vorstandsmitgliedern wurden<br />

im Anhang zum Geschäftsabschluss nicht<br />

individualisiert ausgewiesen (Kodex-Nrn.<br />

4.2.4, 4.2.5 und 5.4.7).<br />

2.Die <strong>Deutsche</strong> <strong>Hypo</strong>thekenbank (Actien-Gesellschaft)<br />

Hannover/Berlin wird den Empfehlungen<br />

der Regierungskommission <strong>Deutsche</strong>r Corporate<br />

Governance Kodex in der Fassung vom<br />

14. Juni 2007 künftig mit den vorstehend unter<br />

1.a) bis 1.c) genannten Ausnahmen entsprechen.<br />

Hannover, den 19. Dezember 2007<br />

Der Aufsichtsrat Der Vorstand<br />

ERLÄUTERUNGEN<br />

·· Zu Kodex-Nr. 3.8<br />

Dieser Empfehlung wurde in der Vergangenheit<br />

nicht gefolgt und auch zukünftig wird <strong>die</strong> <strong>Deutsche</strong><br />

<strong>Hypo</strong>thekenbank <strong>die</strong>ser Empfehlung nicht folgen.<br />

Hierfür gilt unverändert <strong>die</strong> folgende Begründung:<br />

Ein Selbstbehalt müsste aus Grundsätzen der<br />

Gleichbehandlung für alle versicherten Personen<br />

identisch sein, wobei der Angemessenheitsgrundsatz<br />

dazu führen würde, dass der Selbstbehalt in<br />

Anlehnung an <strong>die</strong> höchsten Einkommens- und Vermögensverhältnisse<br />

des versicherten Personenkreises<br />

festzulegen wäre. Damit würde <strong>die</strong>ser<br />

Selbstbehalt <strong>die</strong> Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder<br />

je nach ihren persönlichen wirtschaftlichen<br />

Verhältnissen unterschiedlich stark treffen. Im<br />

Extremfall könnten z. B. weniger vermögende Mitglieder<br />

des Aufsichtsrats in Existenznöte geraten.<br />

Dieses erscheint unter Berücksichtigung gleicher<br />

Verantwortlichkeiten nicht gerecht.<br />

·· Zu Kodex-Nr. 4.2.1<br />

Wir sehen keine Notwendigkeit, einen Vorsitzenden<br />

oder Sprecher zu ernennen. Die im Haus<br />

geübte langjährige Praxis, dass das Vorstandsgremium<br />

aus gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern<br />

besteht, hat sich in der Vergangenheit sehr<br />

gut bewährt. Wir sehen <strong>die</strong>s in Anbetracht der<br />

Größe des Unternehmens auch als angemessene<br />

Lösung. Durch <strong>die</strong> Geschäftsordnung des Vorstands<br />

sind <strong>die</strong> Aufgaben und Zuständigkeiten der<br />

Vorstandsmitglieder – mit Zustimmung des Aufsichtsrats<br />

- eindeutig geregelt. Alle wesentlichen<br />

Entscheidungen bedürfen der Gesamtvorstandsentscheidung.<br />

Dies stellt sicher, dass sämtliche<br />

Mitglieder des Vorstands hinter allen wesentlichen<br />

Unternehmensentscheidungen stehen.<br />

·· Zu Kodex-Nrn. 4.2.4, 4.2.5 und 5.4.7<br />

Der individualisierte Ausweis der Vergütung der<br />

Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wurde in<br />

der Vergangenheit nicht vorgenommen. Die <strong>Deutsche</strong><br />

<strong>Hypo</strong>thekenbank wird <strong>die</strong>ser Empfehlung<br />

auch zukünftig nicht nachkommen:<br />

In der außerordentlichen Hauptversammlung der<br />

<strong>Deutsche</strong>n <strong>Hypo</strong>thekenbank am 13. November

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