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Kapitel 2 - Ipce

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Wesentlich ist, daß das Kind weiter Objekt blieb. Gewalt und unbeschränkte Herrschaft wurde<br />

durch Fürsorge ersetzt. „Kinder werden als arm, schwach und hilfsbedürftig angesehen, der<br />

Schwerpunkt auf den Kinderschutz gelegt. Die Objektrolle scheint durch den guten Willen der<br />

Erwachsenen gerechtfertigt. Experten für Kindheit sind ausschließlich Erwachsene, das Wohl<br />

des einzelnen Kindes wird von Erwachsenen definiert" 42 . Niemand fragt das Kind. 43<br />

Erst in der zweiten Hälfte unseres Jahrhunderts beginnt sich diese Sichtweise des Kindes zu<br />

ändern. Eine Kinderrechtsbewegung entsteht, die „young people" als „the most oppressed of all<br />

minorities" 44 sieht und darauf hinweist, daß es „müßig [ist], Erwachsene über Bürgerrechte<br />

informieren zu wollen, die als Halbwüchsige dahingehend belehrt wurden, daß sie keine<br />

haben" 45 . Eine Bewegung, die betont, daß „well-meaning can be used to manage the affairs<br />

of children with the same effect as explicit force . . . Each prevents children from making<br />

claims of their own and thereby hinders society from seeing them as worthy of respect as<br />

individuals" 46 . 47<br />

Zentrales Anliegen dieser Bewegung ist es, Kinder nicht von der Geltung der Grundrechte<br />

auszuschließen 48 oder wie die Wiener Kinder- und Jugendanwältin Claudia Prónay es<br />

formuliert hat: „Wer weniger Recht hat als die anderen, hat zumindest das Recht einer<br />

sachlichen Begründung" 49 . 50<br />

Grundrechtsmündigkeit<br />

Krüger hat 1956 den Begriff der „Grundrechtsmündigkeit" geschaffen, um das Recht auf<br />

selbständige Ausübung eines Grundrechts bereits vor Erreichen der Volljährigkeit zu<br />

bezeichnen. Das spätere Schrifttum hat dann den Begriff so verwendet, daß Minderjährige<br />

prinzipiell grundrechtsunmündig und nur in Ausnahmefällen grundrechtsmündig sind. 51<br />

Die ganz herrschende Meinung 52 geht davon aus, daß jeder Mensch (spätestens) von Geburt<br />

an grundrechtsfähig, also Träger von Grundrechten, ist. 53 Umstritten und ungelöst scheint<br />

hingegen das Problem der Grundrechtsmündigkeit zu sein, also der Frage ab wann einem<br />

Menschen das Recht zur selbständigen Ausübung der Grundrechte zusteht. 54<br />

Die traditionelle Ansicht geht davon aus, daß dieses Recht einem Menschen grundsätzlich erst<br />

mit dessen Volljährigkeit zukommt. 55 Davor kann die Ausübung eines Grundrechts dem<br />

gesetzlichen Vertreter vorbehalten, von dessen Zustimmung abhängig gemacht oder -

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