Kapitel 2 - Ipce
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Wesentlich ist, daß das Kind weiter Objekt blieb. Gewalt und unbeschränkte Herrschaft wurde<br />
durch Fürsorge ersetzt. „Kinder werden als arm, schwach und hilfsbedürftig angesehen, der<br />
Schwerpunkt auf den Kinderschutz gelegt. Die Objektrolle scheint durch den guten Willen der<br />
Erwachsenen gerechtfertigt. Experten für Kindheit sind ausschließlich Erwachsene, das Wohl<br />
des einzelnen Kindes wird von Erwachsenen definiert" 42 . Niemand fragt das Kind. 43<br />
Erst in der zweiten Hälfte unseres Jahrhunderts beginnt sich diese Sichtweise des Kindes zu<br />
ändern. Eine Kinderrechtsbewegung entsteht, die „young people" als „the most oppressed of all<br />
minorities" 44 sieht und darauf hinweist, daß es „müßig [ist], Erwachsene über Bürgerrechte<br />
informieren zu wollen, die als Halbwüchsige dahingehend belehrt wurden, daß sie keine<br />
haben" 45 . Eine Bewegung, die betont, daß „well-meaning can be used to manage the affairs<br />
of children with the same effect as explicit force . . . Each prevents children from making<br />
claims of their own and thereby hinders society from seeing them as worthy of respect as<br />
individuals" 46 . 47<br />
Zentrales Anliegen dieser Bewegung ist es, Kinder nicht von der Geltung der Grundrechte<br />
auszuschließen 48 oder wie die Wiener Kinder- und Jugendanwältin Claudia Prónay es<br />
formuliert hat: „Wer weniger Recht hat als die anderen, hat zumindest das Recht einer<br />
sachlichen Begründung" 49 . 50<br />
Grundrechtsmündigkeit<br />
Krüger hat 1956 den Begriff der „Grundrechtsmündigkeit" geschaffen, um das Recht auf<br />
selbständige Ausübung eines Grundrechts bereits vor Erreichen der Volljährigkeit zu<br />
bezeichnen. Das spätere Schrifttum hat dann den Begriff so verwendet, daß Minderjährige<br />
prinzipiell grundrechtsunmündig und nur in Ausnahmefällen grundrechtsmündig sind. 51<br />
Die ganz herrschende Meinung 52 geht davon aus, daß jeder Mensch (spätestens) von Geburt<br />
an grundrechtsfähig, also Träger von Grundrechten, ist. 53 Umstritten und ungelöst scheint<br />
hingegen das Problem der Grundrechtsmündigkeit zu sein, also der Frage ab wann einem<br />
Menschen das Recht zur selbständigen Ausübung der Grundrechte zusteht. 54<br />
Die traditionelle Ansicht geht davon aus, daß dieses Recht einem Menschen grundsätzlich erst<br />
mit dessen Volljährigkeit zukommt. 55 Davor kann die Ausübung eines Grundrechts dem<br />
gesetzlichen Vertreter vorbehalten, von dessen Zustimmung abhängig gemacht oder -