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Kapitel 2 - Ipce

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Die Europäische Menschenrechtskonvention stellt das bisher effektivste Instrument des<br />

internationalen Menschenrechtsschutzes dar.<br />

Sie ist im Lichte der heutigen Verhältnisse und anhand des Zieles des größtmöglichen<br />

Schutzes der Menschenrechte zu interpretieren. Die in ihr festgelegten Grundrechtsschranken<br />

sind eng auszulegen und ungeschriebene Schranken abzulehnen.<br />

Den Staaten steht bei der Ausschöpfung der Eingriffsermächtigungen ein gewisser<br />

Ermessensspielraum zu, der allerdings in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht der umfassenden<br />

Kontrolle durch die Konventionsorgane unterliegt. Diese haben die Befugnis zur verbindlichen<br />

Letztentscheidung.<br />

Die europäische Kontrolle der nationalen Ermessensentscheidungen erfolgt nach rein objektiven<br />

Kriterien und orientiert sich am Maßstab einer demokratischen Gesellschaft anhand deren<br />

Kennzeichen Pluralismus, Toleranz und Weltoffenheit. Sie ist besonders streng, wenn nationale<br />

Vorschriften internationalen Rechtsentwicklungen oder einem europäischen Konsens in den<br />

rechtlichen Regelungen, im Bereich der Expertenansichten oder der öffentlichen Meinung<br />

widersprechen.<br />

Insbesondere die Notwendigkeit strafrechtlicher Normen ist - im Sinne derer Natur als „ultima<br />

ratio" und im Sinne der Freiheitsvermutung des Menschenrechtsgedankens - besonders genau<br />

anhand eines Vergleichs der nationalen Rechtsordnungen zu prüfen. Je mehr Staaten ein<br />

bestimmtes Verhalten nicht strafrechtlich verfolgen, desto sorgfältiger und strenger ist die<br />

Notwendigkeit einer Pönalisierung zu prüfen. Trifft dies auf eine wesentliche Zahl von Staaten<br />

zu, so müssen sehr schwerwiegende Gründe für die Kriminalisierung sprechen.<br />

Bei der Erfüllung von positiven Verpflichtungen, die sich aus den Konventionsrechten<br />

ergeben, besteht ein weiter Ermessensspielraum, der aber ebenfalls von Ausmaß des Konsenses<br />

zwischen den nationalen Rechtsordnungen, in der Wissenschaft sowie der öffentlichen Meinung<br />

beeinflußt wird.<br />

Innerstaatliche Gerichte, die die EMRK anzuwenden haben, können bei der Überprüfung des<br />

Ermessensspielraums des Staates strengere Kriterien anlegen als die Konventionsorgane.<br />

Anmerkungen Kap. 2.13

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