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Kapitel 2 - Ipce

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oder zu gestatten. Die Zulässigkeit eines entsprechenden Verbots endet sobald der<br />

Minderjährige die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit erreicht.<br />

Die traditionelle Ansicht begründet die Notwendigkeit dieser Einschränkungen der selbständigen<br />

Ausübung von Grundrechten, also des Konzepts der Grundrechtsmündigkeit, damit, daß die<br />

Allgemeinheit und der Minderjährige selbst vor Gefahren geschützt werden müßten, die mit<br />

einer zu frühen selbständigen Ausübung verbunden wären. Das Kriterium der Fremdgefährdung<br />

ergebe sich aus den allgemeinen Grundrechtsschranken, jenes der Selbstgefährdung aus der<br />

Fürsorgeverpflichtung des Staates. 63 Diese Fürsorgepflicht, die aus der Verpflichtung zum<br />

Schutz der Menschenwürde abgeleitet wird, erlaube es nicht nur, die selbständige<br />

Grundrechtsausübung zu untersagen, sondern gebiete dies mitunter sogar. 64<br />

Kritik der Grundrechtsmündigkeit<br />

An dem Konzept der Grundrechtsmündigkeit wird verstärkt Kritik geübt. 65<br />

Die Kritiker machen geltend, daß sich dafür in der Verfassung keine Grundlage finde. Wende<br />

man die herkömmlichen Auslegungsmethoden an, so unterliege die Grundrechtsausübung von<br />

Minderjährigen keinen anderen Beschränkungen als den allgemein zulässigen oder ausdrücklich<br />

für Minderjährige normierten Schranken. 66<br />

Der Grundsatz der Grundrechtseffektivität verlange, daß die Geltungskraft der Grundrechte<br />

tendenziell verstärkt, nicht gemindert werde. 67 Das Konzept einer besonderen<br />

Grundrechtsmündigkeit schwäche aber die personale Substanz der Grundrechte. „[Diese]<br />

verformen sich in den Händen ihrer minderjährigen Träger zu einer bloßen Hülle" 68 .<br />

Werde den Jugendlichen auch noch die Beweislast für die ausreichende Einsichts- und<br />

Urteilsfähigkeit auferlegt, so bedeute dies „eine weitere, mit dem Gebot der ausübungssicheren<br />

Grundrechtseffektivität nicht mehr zu vereinbarende Schwächung der Grundrechtsposition<br />

Minderjähriger" 69 .<br />

Die traditionelle Ansicht kehre das Regel-Ausnahme-Verhältnis „zu Lasten des minderjähriger<br />

Grundrechtsträger" um. Die damit verbundene Vermutung des Nicht-Ausüben-Könnens sei<br />

unzulässig, weil „verfassungsrechtlich nicht begründbar" 70 .<br />

Da grundrechtliche Freiheitsgewährleistungen für die Herausbildung einer Persönlichkeit<br />

fundamental seien, sei das „selbständige Ausüben [ ...] möglichst frühzeitig, d.h. prinzipiell

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