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Kapitel 2 - Ipce

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genügen. 35 Für nationale Eingriffe in Grundrechte, die solchen Entwicklungen widersprechen,<br />

verlangt er „very weighty reasons". 36<br />

Gerade im Bereich strafrechtlicher Normen ist - im Sinne derer Natur als „ultima ratio" und<br />

im Sinne der Freiheitsvermutung des Menschenrechtsgedankens - besonders genau darauf zu<br />

achten, inwieweit andere Rechtsordnungen den Einsatz der schärfsten Waffe des Staates für<br />

notwendig erachten. Je mehr Staaten ein bestimmtes Verhalten nicht strafrechtlich verfolgen,<br />

desto sorgfältiger und strenger ist die Notwendigkeit einer Pönalisierung zu prüfen. Trifft dies<br />

auf eine wesentliche Zahl von Staaten zu, so müssen sehr schwerwiegende Gründe für die<br />

Kriminalisierung sprechen. 37<br />

Bei der Beurteilung des Ermessensspielraums ist nicht nur auf das Maß rechtlichen Konsenses<br />

abzustellen, sondern - je nach der gegenständlichen Materie - auch auf die Übereinstimmung<br />

der Expertenmeinungen und der öffentlichen Meinung. 38<br />

Bei der Erfüllung von positiven Verpflichtungen, die sich aus den Konventionsrechten<br />

ergeben 39 , gesteht der Gerichtshof den Staaten einen weiten Ermessensspielraum zu, der<br />

allerdings ebenfalls von Ausmaß des Konsenses zwischen den nationalen Rechtsordnungen, in<br />

der Wissenschaft sowie der öffentlichen Meinung beeinflußt wird. 40<br />

EMRK als innerstaatliches Recht<br />

Die EMRK ist nicht nur ein völkerrechtliches Instrument, sondern hat in Österreich seit 1958<br />

auch innerstaatlich Gesetzeskraft, seit 1964 in Verfassungsrang.<br />

Im großen und ganzen ergeben sich dadurch jedoch keine allzugroßen Unterschiede in der<br />

Anwendung, denn auch innerstaatlich müssen die EMRK-Normen „im Zusammenhalt mit der<br />

Rechtsprechung [der europäischen Instanzen] gesehen werden" 41 .<br />

Eine Ausnahme besteht nur insofern als die nationalen Gerichte, die innerstaatlich über die<br />

Einhaltung der Konventionsrechte zu wachen haben, an den Ermessensspielraum bei<br />

Grundrechtseinschränkungen strengere Kriterien anlegen können als die Konventionsorgane;<br />

trifft auf sie die Begründung doch nicht zu, daß sie keine nationale Behörden seien und sich<br />

nicht an deren Stelle setzen dürften.<br />

Zusammenfassung Kap. 2.13

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