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Kapitel 2 - Ipce

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Neben dem Recht auf Achtung des Privatlebens, dem Gleichbehandlungssatz und dem Verbot<br />

unmenschlicher und erniedrigender Behandlung kommen auch noch andere Grundrechte als<br />

Schutzrechte eines selbstbestimmten Sexuallebens in Frage.<br />

2.241 Recht auf Freiheit des Gewissens (Art. 9 EMRK, Art. 14 StGG, Art. 63 StV. v. St.<br />

Germain)<br />

Sowohl die Europäische Menschenrechtskonvention (Art. 9 EMRK) als auch die österreichische<br />

Bundesverfassung (Art. 14 StGG; Art. 63 StV. v. St. Germain) schützen das Recht auf<br />

Freiheit des Gewissens.<br />

Dieses Recht umfaßt auch die Gewissensbetätigungsfreiheit, also das Recht, sein ganzes Leben<br />

seinen Gewissensanforderungen entsprechend gestalten zu können. 1<br />

Der Begriff „Gewissen" ist in den entsprechenden Normen nicht näher erläutert, die Definition<br />

des deutschen Bundesverfassungsgerichts kann aber als allgemein akzeptiert gelten.<br />

Danach ist „Gewissen", ein real erfahrbares seelisches Phänomen, dessen Forderungen,<br />

Mahnungen und Warnungen für den Menschen unmittelbare evidente Gebote unbedingten<br />

Sollens sind. Eine Gewissensentscheidung ist danach jede ernstliche, sittliche, an den<br />

Kategorien von Gut und Böse orientierte Entscheidung, die der einzelne für sich bindend und<br />

unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot<br />

handeln könnte. 2 Gewissensmotivationen können auch gefühlsmäßiger Natur sein und müssen<br />

nicht auf einer vernunftmäßigen Abwägung des Für und Wider beruhen. 3<br />

Gewissensentscheidungen sind auch nicht sittlich ausgereiften Menschen mit festen und<br />

dauerhaften Grundvorstellungen vorbehalten. 4<br />

Es ist unschwer vorzustellen, daß eine aus einem tiefen Gefühl der Zuneigung entspringende<br />

Entscheidung zur Intimität mit einem bestimmten Liebespartner eine solche ernste, sittliche, an<br />

den Kategorien von Gut und Böse orientierte Entscheidung darstellen kann. Gelten doch Liebe,<br />

Zuneigung und Fürsorge als klassische ethische Merkmale zur Unterscheidung von Gut und<br />

Böse. Die sexuelle und emotionelle Orientierung ist auch tief in der Persönlichkeit eines<br />

Menschen verankert 5 und wird ein Mensch gehindert, dieser Grundstruktur entsprechend zu<br />

handeln, so kann dies massive Persönlichkeitsstörungen hervorrufen, ihn somit in schwere<br />

(Gewissens)Not bringen. 6

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