Kapitel 2 - Ipce
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Rechtsprechung „die (im Einzelfall festzustellende) Einsichts- und Urteilsfähigkeit"<br />
maßgeblich<br />
ist 81 . Der Verfassungsgerichtshof hat die Ausübung der Glaubens- und Gewissensfreiheit an ein<br />
Alter mit entsprechender Urteilsfähigkeit gebunden 82<br />
persönliche Freiheit keine Altersgrenze angenommen 83 . 84<br />
und für die Ausübung des Rechts auf<br />
Das deutsche Bundesverfassungsgericht geht davon aus, daß der Minderjährige eine „von<br />
vornherein und mit zunehmendem Alter in immer stärkerem Maß [...] durch Art. 2 I [Recht<br />
auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Anm.d.Verf.] i.V.m. Art. 1 I GG [Achtung der<br />
Menschenwürde, Anm.d.Verf.] geschützte Persönlichkeit" ist 85 . 86<br />
Die Entscheidungsbefugnis des<br />
Minderjährigen wachse in dem Maß in dem die Selbstbestimmungsfähigkeit die<br />
Erziehungsbedürftigkeit übersteigt. 87 Gerade höchstpersönliche Rechte soll der schon<br />
88 89<br />
urteilsfähige Minderjährige eigenverantwortlich wahrnehmen können.<br />
In der Schweiz legt sogar das Gesetz selbst diese Formel fest. Gem. Art. 19 II SchwZGB<br />
können „urteilsfähige unmündige Personen" ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters<br />
diejenigen Rechte ausüben, „die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen". 90<br />
„Wo die Grundrechte, die Handlungsfreiheit ihres Inhabers um ihrer selbst willen schützen" 91 ,<br />
gesteht somit die ganz herrschende Meinung die selbständige Ausübung zu sobald die<br />
erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit vorliegt 92 , ein Kriterium also, das letztlich auf die<br />
Fremd- und Selbstgefährdung abstellt. Die Kontroverse über die selbständige Ausübung von<br />
Grundrechten in anderen Bereichen, insbesondere der rechtsgeschäftlichen Grundrechtsausübung,<br />
kann für die Zwecke der vorliegenden Untersuchung außer Betracht bleiben. 93<br />
Was die Verteilung der Beweislast betrifft, so ist diese klar dem Gesetzgeber zuzuweisen.<br />
Eine andere Ansicht wäre mit dem Wesen der Grundrechte unvereinbar. 94<br />
Werden bei Personen, deren Einsichts- und Urteilsfähigkeit gegenüber dem Durchschnitt<br />
wesentlich herabgesetzt ist, Einschränkungen der Grundrechte - neben den allgemeinen, für<br />
jeden geltenden Schranken der Fremdgefährdung - auch aus dem Grund der Selbstgefährdung<br />
zugelassen, so ist dies eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß niemand in seiner Freiheit<br />
eingeschränkt werden darf, nur weil er sich selbst gefährdet. 95<br />
Es ist dies jedoch eine Ausnahme, die tief in der Funktion der Menschenrechte als Schutz<br />
der Schwachen und Schutzlosen verwurzelt ist. Gewährte der Staat nur jenen Schutz in ihrer<br />
Gegenwehr, die erkennen, daß sie unterdrückt und ausgebeutet werden, nicht aber jenen noch<br />
Schwächeren und Schutzloseren, die gar nicht erfassen, was mit ihnen passiert, daß sie<br />
Handlungen setzen, die ihren grundlegenden Interessen zuwiderlaufen, so verkäme der