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Kapitel 2 - Ipce

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Rechtsprechung „die (im Einzelfall festzustellende) Einsichts- und Urteilsfähigkeit"<br />

maßgeblich<br />

ist 81 . Der Verfassungsgerichtshof hat die Ausübung der Glaubens- und Gewissensfreiheit an ein<br />

Alter mit entsprechender Urteilsfähigkeit gebunden 82<br />

persönliche Freiheit keine Altersgrenze angenommen 83 . 84<br />

und für die Ausübung des Rechts auf<br />

Das deutsche Bundesverfassungsgericht geht davon aus, daß der Minderjährige eine „von<br />

vornherein und mit zunehmendem Alter in immer stärkerem Maß [...] durch Art. 2 I [Recht<br />

auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Anm.d.Verf.] i.V.m. Art. 1 I GG [Achtung der<br />

Menschenwürde, Anm.d.Verf.] geschützte Persönlichkeit" ist 85 . 86<br />

Die Entscheidungsbefugnis des<br />

Minderjährigen wachse in dem Maß in dem die Selbstbestimmungsfähigkeit die<br />

Erziehungsbedürftigkeit übersteigt. 87 Gerade höchstpersönliche Rechte soll der schon<br />

88 89<br />

urteilsfähige Minderjährige eigenverantwortlich wahrnehmen können.<br />

In der Schweiz legt sogar das Gesetz selbst diese Formel fest. Gem. Art. 19 II SchwZGB<br />

können „urteilsfähige unmündige Personen" ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters<br />

diejenigen Rechte ausüben, „die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen". 90<br />

„Wo die Grundrechte, die Handlungsfreiheit ihres Inhabers um ihrer selbst willen schützen" 91 ,<br />

gesteht somit die ganz herrschende Meinung die selbständige Ausübung zu sobald die<br />

erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit vorliegt 92 , ein Kriterium also, das letztlich auf die<br />

Fremd- und Selbstgefährdung abstellt. Die Kontroverse über die selbständige Ausübung von<br />

Grundrechten in anderen Bereichen, insbesondere der rechtsgeschäftlichen Grundrechtsausübung,<br />

kann für die Zwecke der vorliegenden Untersuchung außer Betracht bleiben. 93<br />

Was die Verteilung der Beweislast betrifft, so ist diese klar dem Gesetzgeber zuzuweisen.<br />

Eine andere Ansicht wäre mit dem Wesen der Grundrechte unvereinbar. 94<br />

Werden bei Personen, deren Einsichts- und Urteilsfähigkeit gegenüber dem Durchschnitt<br />

wesentlich herabgesetzt ist, Einschränkungen der Grundrechte - neben den allgemeinen, für<br />

jeden geltenden Schranken der Fremdgefährdung - auch aus dem Grund der Selbstgefährdung<br />

zugelassen, so ist dies eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß niemand in seiner Freiheit<br />

eingeschränkt werden darf, nur weil er sich selbst gefährdet. 95<br />

Es ist dies jedoch eine Ausnahme, die tief in der Funktion der Menschenrechte als Schutz<br />

der Schwachen und Schutzlosen verwurzelt ist. Gewährte der Staat nur jenen Schutz in ihrer<br />

Gegenwehr, die erkennen, daß sie unterdrückt und ausgebeutet werden, nicht aber jenen noch<br />

Schwächeren und Schutzloseren, die gar nicht erfassen, was mit ihnen passiert, daß sie<br />

Handlungen setzen, die ihren grundlegenden Interessen zuwiderlaufen, so verkäme der

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