Kapitel 2 - Ipce
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Bereich erfolgt, der auch durch ein anderes Grundrecht, wie etwa jenes auf Achtung des<br />
Privatlebens, geschützt ist. 73 Das ergibt sich schon aus dem Grundsatz der<br />
Verhältnismäßigkeit. 74 Die Vor- und Nachteile einer Differenzierung hat der Gesetzgeber<br />
insbesondere bei Strafrechtsnormen sorgsam abzuwägen. 75<br />
Der Prüfungsmaßstab verschärft sich nicht nur durch Eingriffe in eine positivierte<br />
grundrechtliche Position, sondern auch durch Berührung grundlegender Wertentscheidungen. So<br />
ergibt sich aus einer Zusammenschau der dem Minderheitenschutz dienenden Rechtsnormen,<br />
„daß sie eine Wertentscheidung des Verfassungsgesetzgebers zugunsten des<br />
Minderheitenschutzes enthalten". Diese „vom Verfassungsgesetzgeber dem Minderheitenschutz<br />
zugemessene Bedeutung verlangt bei Regelungen, die die Stellung einer Minderheit innerhalb<br />
anderer gesellschaftlicher Gruppen betreffen, eine sehr differenzierende Abwägung". 76<br />
Der Gestaltungsraum des Gesetzgebers wird auch dadurch eingeschränkt, daß die<br />
Rechtsprechung, im Sinne eines konsequenten Verständnisses der Grundrechte als garantierte<br />
Mindestpositionen, die Beweislast für die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung dem Staat<br />
auferlegt. 77<br />
Bei der Erlassung strafrechtlicher Jugendschutzbestimmungen muß sich dieser Nachweis auf<br />
maßgebende Expertenmeinungen und Erfahrungstatsachen stützen. 78<br />
(8) Dynamische Interpretation<br />
Neuerdings interpretiert der Verfassungsgerichtshof in Anlehnung an die Rechtsprechung des<br />
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte den Gleichheitssatz durchaus dynamisch. 79 Er<br />
verlangt, daß Gesetze stets dem Gleichheitssatz entsprechen müssen. 80<br />
Normen, die ehemals verfassungskonform waren, können in verändertem gesellschaftlichem<br />
Umfeld invalidieren; dies insbesondere durch die Änderung anderer Rechtsbereiche. 81<br />
Auch auf Rechtsentwicklungen nimmt der Verfassungsgerichtshof Bezug. Liegt eine solche<br />
Entwicklung in Richtung des Abbaus bestimmter Ungleichbehandlungen vor, so müssen für<br />
solche Differenzierungen sehr gewichtige Gründe vorliegen. 82<br />
Zusammenfassung Kap. 2.22