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Kapitel 2 - Ipce

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Bereich erfolgt, der auch durch ein anderes Grundrecht, wie etwa jenes auf Achtung des<br />

Privatlebens, geschützt ist. 73 Das ergibt sich schon aus dem Grundsatz der<br />

Verhältnismäßigkeit. 74 Die Vor- und Nachteile einer Differenzierung hat der Gesetzgeber<br />

insbesondere bei Strafrechtsnormen sorgsam abzuwägen. 75<br />

Der Prüfungsmaßstab verschärft sich nicht nur durch Eingriffe in eine positivierte<br />

grundrechtliche Position, sondern auch durch Berührung grundlegender Wertentscheidungen. So<br />

ergibt sich aus einer Zusammenschau der dem Minderheitenschutz dienenden Rechtsnormen,<br />

„daß sie eine Wertentscheidung des Verfassungsgesetzgebers zugunsten des<br />

Minderheitenschutzes enthalten". Diese „vom Verfassungsgesetzgeber dem Minderheitenschutz<br />

zugemessene Bedeutung verlangt bei Regelungen, die die Stellung einer Minderheit innerhalb<br />

anderer gesellschaftlicher Gruppen betreffen, eine sehr differenzierende Abwägung". 76<br />

Der Gestaltungsraum des Gesetzgebers wird auch dadurch eingeschränkt, daß die<br />

Rechtsprechung, im Sinne eines konsequenten Verständnisses der Grundrechte als garantierte<br />

Mindestpositionen, die Beweislast für die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung dem Staat<br />

auferlegt. 77<br />

Bei der Erlassung strafrechtlicher Jugendschutzbestimmungen muß sich dieser Nachweis auf<br />

maßgebende Expertenmeinungen und Erfahrungstatsachen stützen. 78<br />

(8) Dynamische Interpretation<br />

Neuerdings interpretiert der Verfassungsgerichtshof in Anlehnung an die Rechtsprechung des<br />

Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte den Gleichheitssatz durchaus dynamisch. 79 Er<br />

verlangt, daß Gesetze stets dem Gleichheitssatz entsprechen müssen. 80<br />

Normen, die ehemals verfassungskonform waren, können in verändertem gesellschaftlichem<br />

Umfeld invalidieren; dies insbesondere durch die Änderung anderer Rechtsbereiche. 81<br />

Auch auf Rechtsentwicklungen nimmt der Verfassungsgerichtshof Bezug. Liegt eine solche<br />

Entwicklung in Richtung des Abbaus bestimmter Ungleichbehandlungen vor, so müssen für<br />

solche Differenzierungen sehr gewichtige Gründe vorliegen. 82<br />

Zusammenfassung Kap. 2.22

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