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Kapitel 2 - Ipce

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59 „Sexualverhalten, das nicht in der Öffentlichkeit in Erscheinung tritt, zählt jedenfalls zur Privatsphäre des<br />

Menschen" (VfSlg. 8272/78, S. 178); ebenso VfSlg. 11926/88 (S. 666) und VfSlg. 8907/80 (S. 117)<br />

Der Oberste Gerichtshof hat 1970 Art. 8 EMRK zur Auslegung der Kuppeleibestimmung des Strafgesetzes 1852<br />

herangezogen und entschieden, daß ein Gastwirt nicht die Intimbeziehungen seiner Gäste überprüfen muß (OGH<br />

8.7.1970 = ÖJZ 1971, 158, zitiert nach Breitenmoser 1986, S. 90/Anm. 173, Hoffmann-Remy 1976, S. 102,<br />

Ermacora/Tretter/Nowak 1983, S. 420).<br />

60<br />

Die neuere Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zur Erwerbsfreiheit zeigt jedoch, daß er auch bei nur<br />

innerstaatlich verankerten Grundrechten ähnliche Kriterien entwickelt, wie die Konventionsorgane für Art. 8.<br />

So verlangt er für die Beschränkung der Erwerbsfreiheit den Nachweis, daß die Maßnahme durch das öffentliche<br />

Interesse geboten und darüberhinaus zur Zielerreichung geeignet, adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen<br />

sein muß (Ladenschluß I, VfSlg. 11558/87, S. 561). Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen nimmt er Bezug auf<br />

Beispiele aus dem Ausland und verlangt bei Beeinträchtigung „nicht unbeachtlicher" Interessen besonders<br />

gewichtige Gründe. Starre Regelungen, die selbst geringe Anpassungen nicht ermöglichen, sieht er als<br />

verfassungswidrig (Ladenschluß II, VfGH 21.6.89, G 198, 234/88 = JB1 1989, 713)<br />

61<br />

so Ermacora/Tretter/Nowak (1983, S. 403)<br />

62<br />

VfSlg. 8272/78 (S. 178f)<br />

63<br />

VfSlg. 8272/78 (S. 178)<br />

64<br />

VfSlg. 8272/78 (S. 179)<br />

65<br />

VfSlg. 8272/78 (S. 179)<br />

66<br />

VfSlg. 11926/88 (S. 666)<br />

67<br />

VfSlg. 8907/80 (S. 117)<br />

68<br />

so ausdrücklich VfSlg. 8272/78 (S. 179, „Durch die außerhalb behördlich bewilligte Bordelle erfolgende<br />

Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution tritt nämlich diese selbst der Öffentlichkeit gegenüber<br />

auf eine Art in Erscheinung, die es ausschließt, dieses Verhalten der Privatsphäre des Individuums zuzurechnen")<br />

69<br />

z.B. in dafür bekannten Lokalen.<br />

70<br />

vgl. „In einem Entscheid aus dem Jahre 1975 stellte das Schweizerische Bundesgericht beispielsweise fest, daß<br />

die Prostitution, soweit sie nicht strafbar sei, den Schutz des Grundrechts der Handels- und Gewerbefreiheit genieße<br />

(BGE 101 Ia 473; EuGRZ 1976, 202). Das Bundesgericht führte etwa aus, daß sich der Bundesgesetzgeber darauf<br />

beschränkt habe, die Strafbarkeit gewisser Vorbereitungshandlungen, Auswüchse und Begleiterscheinungen der<br />

Prostitution vorzusehen. So bezwecke Art. 206 StGB, der das Anlocken zur Unzucht betreffe, die Wahrung der<br />

öffentlichen Sittlichkeit und die Verhinderung von Reaktionen, die Prostituierte auslösten, wenn sie ihren Leib in<br />

einer für jedermann erkennbaren Weise feilhielten. Doch diene diese Vorschrift nicht dazu, jeden Gang einer<br />

Prostituierten auf öffentlichen Straßen zum Zwecke der Kundensuche unter Strafe zu stellen. Weil die angefochtene<br />

kantonale Strafbestimmung gerade ein solches Verbot, jedenfalls tagsüber, enthielt, erklärte sie das Bundesgericht<br />

für verfassungswidrig" (Breitenmoser 1986, S. 89/Anm. 172)<br />

71<br />

ganz abgesehen davon, daß richtigerweise sexuelles Verhalten ganz generell dem Privatleben zuzurechnen ist<br />

(vgl. oben 2.212 [1] [b] [aa])

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