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Kapitel 2 - Ipce

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Selbstbestimmung. 18 Da die „Freiheit um der Würde des Menschen willen [aber] nie Freiheit<br />

zur Verletzung des Mitmenschen bedeuten" 19 kann, stünde auch dieses Recht unter<br />

entsprechenden Vorbehalten. Wie sich in der deutschen und schweizerischen Rechtsprechung<br />

und Lehre zeigt 20 , wären diese Vorbehalte kaum enger als jene des Art. 8 EMRK.<br />

Auch das Problem der Anerkennung eines ungeschriebenen Grundrechts auf freie Entfaltung<br />

der Persönlichkeit kann daher für die Zwecke der vorliegenden Untersuchung offen bleiben.<br />

Zusammenfassung Kap. 2.24<br />

Zumindest gewisse Aspekte des Intim- und Sexuallebens eines Menschen können auch dem<br />

Schutzbereich der Rechte auf Gewissensfreiheit, auf Kommunikationsfreiheit und auf<br />

persönliche Freiheit zugerechnet werden.<br />

Diese Rechte setzen dem (Straf-)Gesetzgeber aber keine engeren Grenzen bei der Regelung<br />

privaten sexuellen Verhaltens als Art. 8 EMRK und Art. 14 EMRK bzw. der innerstaatliche<br />

Gleichheitssatz. Sie können daher für die weitere Untersuchung außer Betracht bleiben.<br />

Aus demselben Grund kann auch die Frage der Anerkennung eines ungeschriebenen<br />

Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit offen bleiben.<br />

Anmerkungen Kap. 2.24<br />

1<br />

so auch BVerfGE 33, 23 (1972), zitiert nach Tiedemann (1987 S. 382/Anm. 30)<br />

vgl. ECmHR, X.u.Y. v. NL 1974 (Appl. 6753/74), in welchem Fall die Kommission die staatliche Hinderung des<br />

Beschwerdeführers an Handlungen, die seinen moralischen Überzeugungen entsprachen (Unterstützung eines<br />

Minderjährigen in Not), nach Art. 9 (2) EMRK beurteilte, sohin vorausgesetzt hat, daß die Handlung dem<br />

Schutzbereich des Art. 9(1) unterliegt.<br />

vgl. auch: „Das in innerer Freiheit Erkannte zu äußern, die Freiheit des Bekenntnisses und der diesbezüglichen<br />

Manifestation ohne Nachteil zu äußern, ist der Kern des Grundrechts" (Ermacora 1988, S. 177)<br />

2<br />

BVerfGE 12, 24, 54ff (zit. nach Hoffmann-Remy 1976, S. 144)<br />

3<br />

BVerwGE 12, 242, 246; BVerwGE 12, 271, 272 (zit. nach Hoffmann-Remy 1976, S. 144)<br />

4 vgl. BVerwGE 9, 97 (98); 12 272 (zit. nach Höhnberg 1972, S. 56)<br />

5<br />

vgl. unten Kap. 4.11 (4) und 4.2 (4)

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