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Kapitel 2 - Ipce

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unehelicher Familien bestehe; 24 werde das Argument des „Schutzes der ehelichen Familie"<br />

doch traditionellerweise herangezogen, um die Diskriminierung unehelicher Kinder zu<br />

rechtfertigen. 25<br />

Auch der Schutz der „Ruhe" einer bestimmten Bevölkerungsgruppe ist als Motiv unzulässig.<br />

So hat die Kommission im Fall Abdulaziz et al. 1985 das Argument der „Ruhe zwischen<br />

Rassen" („racial tranquility") als Rechtfertigung für Benachteiligungen nicht-weißer Personen<br />

zurückgewiesen, weil es die Interessen dieser Gruppe nicht ausreichend berücksichtige. 26 Und<br />

der Gerichtshof stellte fest, daß die „Ruhe der ehelichen Familie" kein Motiv darstelle, das es<br />

rechtfertige, dem unehelichen Kind fundamentale Rechte vorzuenthalten. 27<br />

Scharf lehnen die Konventionsorgane auch das Motiv der öffentlichen Meinung oder der<br />

herrschenden Meinung in einer bestimmten Bevölkerungsgruppe ab. Es sei genau die<br />

traditionelle Verachtung und Geringschätzung aller Arten von Minderheiten gegen die Art. 14<br />

Schutz biete. 28<br />

(b) Verhältnismäßigkeit<br />

Im Bereich der Verhältnismäßigkeit verlangt die neuere Rechtsprechung, daß sich eine<br />

Ungleichbehandlung nicht auf allgemeine und abstrakte Erwägungen stützt, die zuweilen nicht<br />

die reale Situation wiederspiegeln. 29<br />

Ungleichheiten im Recht haben sich vielmehr an Ungleichheiten im Tatsächlichen zu<br />

orientieren, die allgemeine Merkmale der ungleich behandelten Gruppen oder Personen<br />

darstellen. Rechtliche Differenzierungen, die keine allgemeingültige Entsprechung in der<br />

Wirklichkeit haben, sind unzulässig. 30<br />

Die Kommission sieht eine „legislation to the disadvantage of a minority based on a criterion<br />

[...] which in itself has no intrinsic link with the matter to be decided" geradezu als den<br />

„classical case of discrimination". 31<br />

Es genügt aber nicht, daß eine Regelung tatsächlich vorhandene Unterschiede deckungsgleich<br />

wiedergibt, sondern der Gerichtshof verlangt auch, daß die reale Ungleichheit von<br />

ausreichendem Gewicht sein muß. Er hat dabei Unterschiede von bis zu 45 Prozentpunkten<br />

als nicht ausreichend qualifiziert. 32

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