Kapitel 2 - Ipce
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Innerstaatlicher Gleichheitssatz<br />
Der innerstaatliche Gleichheitssatz (Art. 2 StGG, Art. 7 B-VG) gewährt Schutz gegen<br />
Benachteiligung in allen Rechtsbereichen.<br />
Die Rechtsprechung ist heute von einer reinen Willkürprüfung ab- und zu einer strengen<br />
Prüfung der Sachlichkeit von Gesetzen übergegangen.<br />
Rechtliche Differenzierungen sind demnach nur zulässig, wenn ihnen eine relevante<br />
Ungleichheit im Tatsächlichen zugrundeliegt.<br />
Ob eine Ungleichheit als relevant beurteilt werden kann, ist anhand des jeweiligen<br />
Regelungsgegenstands zu beurteilen. Im Strafrecht darf nur die Notwendigkeit zur Abwehr<br />
sozialschädlichen Verhaltens als Kriterium herangezogen werden.<br />
Der Gesetzgeber darf auf den Regelfall abstellen und vereinzelte Härtefälle außer Acht lassen;<br />
insbesondere darf er an verschiedene Stadien der menschlichen Entwicklung unterschiedliche<br />
Rechtsfolgen knüpfen. Er muß aber nicht bloß ausnahmsweise auftretende Sondererscheinungen<br />
entsprechend berücksichtigen.<br />
Eine Differenzierung ist nur zulässig, wenn sie zur Zielerreichung geeignet und erforderlich<br />
ist. Im Strafrecht muß sie nach strengsten Kriterien unbedingt geboten sein.<br />
Innerhalb dieser Bedingungen steht dem Gesetzgeber ein rechtspolitischer Spielraum zu. Dieser<br />
Spielraum verengt sich mit zunehmender Schwere des mit der Ungleichstellung verbundenen<br />
Eingriffs. Insbesondere wenn eine Ungleichstellung mit Eingriffen in andere Grundrechte<br />
verbunden ist, muß die Prüfung besonders streng ausfallen.<br />
Regelungen, die die Stellung einer Minderheit innerhalb anderer gesellschaftlicher Gruppen<br />
betreffen, verlangen eine sehr differenzierte Abwägung.<br />
Die Beweislast für die Beachtung der genannten Bedingungen bei Abweichungen vom<br />
Gleichheitssatz liegt beim Gesetzgeber.<br />
Gesetze müssen zu jeder Zeit dem Gleichheitssatz entsprechen und Ungleichstellungen, die<br />
Rechtsentwicklungen widersprechen, bedürfen sehr gewichtiger Gründe.