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Kapitel 2 - Ipce

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Innerstaatlicher Gleichheitssatz<br />

Der innerstaatliche Gleichheitssatz (Art. 2 StGG, Art. 7 B-VG) gewährt Schutz gegen<br />

Benachteiligung in allen Rechtsbereichen.<br />

Die Rechtsprechung ist heute von einer reinen Willkürprüfung ab- und zu einer strengen<br />

Prüfung der Sachlichkeit von Gesetzen übergegangen.<br />

Rechtliche Differenzierungen sind demnach nur zulässig, wenn ihnen eine relevante<br />

Ungleichheit im Tatsächlichen zugrundeliegt.<br />

Ob eine Ungleichheit als relevant beurteilt werden kann, ist anhand des jeweiligen<br />

Regelungsgegenstands zu beurteilen. Im Strafrecht darf nur die Notwendigkeit zur Abwehr<br />

sozialschädlichen Verhaltens als Kriterium herangezogen werden.<br />

Der Gesetzgeber darf auf den Regelfall abstellen und vereinzelte Härtefälle außer Acht lassen;<br />

insbesondere darf er an verschiedene Stadien der menschlichen Entwicklung unterschiedliche<br />

Rechtsfolgen knüpfen. Er muß aber nicht bloß ausnahmsweise auftretende Sondererscheinungen<br />

entsprechend berücksichtigen.<br />

Eine Differenzierung ist nur zulässig, wenn sie zur Zielerreichung geeignet und erforderlich<br />

ist. Im Strafrecht muß sie nach strengsten Kriterien unbedingt geboten sein.<br />

Innerhalb dieser Bedingungen steht dem Gesetzgeber ein rechtspolitischer Spielraum zu. Dieser<br />

Spielraum verengt sich mit zunehmender Schwere des mit der Ungleichstellung verbundenen<br />

Eingriffs. Insbesondere wenn eine Ungleichstellung mit Eingriffen in andere Grundrechte<br />

verbunden ist, muß die Prüfung besonders streng ausfallen.<br />

Regelungen, die die Stellung einer Minderheit innerhalb anderer gesellschaftlicher Gruppen<br />

betreffen, verlangen eine sehr differenzierte Abwägung.<br />

Die Beweislast für die Beachtung der genannten Bedingungen bei Abweichungen vom<br />

Gleichheitssatz liegt beim Gesetzgeber.<br />

Gesetze müssen zu jeder Zeit dem Gleichheitssatz entsprechen und Ungleichstellungen, die<br />

Rechtsentwicklungen widersprechen, bedürfen sehr gewichtiger Gründe.

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