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Kapitel 2 - Ipce

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which are tolerance and broadmindedness - unless, amongst other things, it is proportionate to<br />

the legitimate aim pursued". 46<br />

Die Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme ist etwa dann besonders genau zu prüfen, wenn sie<br />

nicht differenziert 47 sowie dann, wenn sie Personen dadurch einer Gesundheitsgefährdung<br />

aussetzt, daß sie diese Personen in Bereiche (z.B. die Illegalität) abdrängt, die durch ein<br />

Minus an qualifizierter medizinischer Beratung und Behandlung gekennzeichnet sind. 48 Dies ist<br />

etwa dann der Fall, wenn ein Verbot ein Verhalten nicht verhindert, sondern nur erreicht, daß<br />

dieses Verhalten unter anderen, eben gesundheitsgefährdenderen Umständen gesetzt wird. 49<br />

Maßnahmen, die nicht geeignet sind, ihr Ziel zu erreichen, sind unverhältnismäßig. Das ist<br />

etwa dann der Fall, wenn ein Verhalten verboten wird, das Verbot dieses Verhalten aber nicht<br />

(wesentlich) unterbinden kann. 50<br />

Insbesondere können aber die moralischen Normen der Mehrheit nicht strafrechtliche<br />

Sanktionen gegen einverständige Beziehungen ausreichend urteilsfähiger Personen rechtfertigen. 51<br />

„Decriminalisation does not imply approval, and the fact that some sectors of the population<br />

might draw misguided conclusions in this respect from reform of the legislation does not<br />

afford a good ground for maintaining it in force with all its unjustifiable features". 52<br />

(2) Art. 8 EMRK als Schutzrecht<br />

Die Konventionsorgane verstehen die Grundrechte nicht rein negatorisch.<br />

So weist der Gerichtshof im Fall X und Y gegen die Niederlande 1985 daraufhin, „daß obwohl<br />

[das] Ziel von Art. 8 im wesentlichen der Schutz des Individuums gegen willkürliche<br />

Eingriffe der öffentlichen Behörden darstellt, er doch nicht ausschließlich vom Staat fordert,<br />

sich solcher Eingriffe zu enthalten: Zu dieser Unterlassungspflicht kann eine positive<br />

Verpflichtung hinzukommen, die Teil einer wirksamen Beachtung des Privat- und<br />

Familienlebens darstellt (...). Diese Verpflichtungen können Maßnahmen einschliessen, um die<br />

Achtung des Privatlebens selbst im Bereich der Beziehungen der Individuen untereinander zu<br />

schützen". 53<br />

Die Wahl der Mittel falle dabei im Prinzip in das Ermessen des Staates. ,,[D]ie Art der<br />

Verpflichtung des Staates hängt von dem jeweiligen Aspekt des Privatlebens ab, der in Frage<br />

steht. Der Schutz im Wege von Strafvorschriften ist nicht notwendigerweise die einzige<br />

Möglichkeit." 54

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