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Kapitel 2 - Ipce

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Das Verbot von Diskriminierung zählt zu den fundamentalen Anliegen des<br />

Menschenrechtsschutzes.<br />

Art. 14 EMRK<br />

Der in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte Gleichheitssatz (Art. 14 EMRK)<br />

gewährt Schutz vor Diskriminierung nur im Bereich der anderen Konventionsrechte. Es kommt<br />

ihm aber insofern selbständige Bedeutung zu als Art. 14 auch anwendbar ist, wenn diese<br />

Rechte für sich allein genommen nicht verletzt sind.<br />

Prüfungsmaßstab für die Konformität einer Ungleichbehandlung mit Art. 14 ist das Vorliegen<br />

einer „reasonable and objective justification". Diese ist anhand der Maßstäbe einer<br />

demokratischen Gesellschaft zu prüfen.<br />

Den Staaten steht ein gewisser Ermessensspielraum zu, der jedoch umso geringer ist, je<br />

größer sich die Übereinstimmung zwischen den nationalen Rechtsordnungen darstellt. Auch<br />

Rechtsentwicklungen in Richtung des Abbaus gewisser Diskriminierungen führen zu einer<br />

strengeren Prüfung.<br />

Demgemäß haben die Konventionsorgane die folgenden Motive für Ungleichbehandlungen<br />

zurückgewiesen:<br />

• Schutz und Förderung der traditionellen Familie<br />

• Schutz der Ruhe einer bestimmten Bevölkerungsgruppe<br />

• die öffentliche oder traditionelle Meinung bzw. die herrschende Meinung in einer<br />

bestimmten Bevölkerungsgruppe<br />

Als zulässiger Zweck von Ungleichstellungen ist hingegen der soziale Schutz anerkannt. Aber<br />

auch zu diesem darf eine strafrechtliche Ungleichbehandlung nur dann erfolgen, wenn sich aus<br />

der übereinstimmenden Analyse verschiedener Wissenschaftszweige ergibt, daß von einer<br />

Gruppe eine wesentlich größere soziale Gefahr ausgeht als von einer anderen.<br />

Rechtliche Differenzierungen müssen darüberhinaus auf Ungleichheiten von ausreichendem<br />

Gewicht beruhen, die allgemeine Merkmale der ungleich behandelten Gruppen darstellen. Und<br />

sie sind nur dann zulässig, wenn sie ihren Zweck auch wirklich erfüllen, und dieser Zweck<br />

nicht anders erreicht werden kann („ultima ratio").

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