Kapitel 2 - Ipce
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Das Verbot von Diskriminierung zählt zu den fundamentalen Anliegen des<br />
Menschenrechtsschutzes.<br />
Art. 14 EMRK<br />
Der in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte Gleichheitssatz (Art. 14 EMRK)<br />
gewährt Schutz vor Diskriminierung nur im Bereich der anderen Konventionsrechte. Es kommt<br />
ihm aber insofern selbständige Bedeutung zu als Art. 14 auch anwendbar ist, wenn diese<br />
Rechte für sich allein genommen nicht verletzt sind.<br />
Prüfungsmaßstab für die Konformität einer Ungleichbehandlung mit Art. 14 ist das Vorliegen<br />
einer „reasonable and objective justification". Diese ist anhand der Maßstäbe einer<br />
demokratischen Gesellschaft zu prüfen.<br />
Den Staaten steht ein gewisser Ermessensspielraum zu, der jedoch umso geringer ist, je<br />
größer sich die Übereinstimmung zwischen den nationalen Rechtsordnungen darstellt. Auch<br />
Rechtsentwicklungen in Richtung des Abbaus gewisser Diskriminierungen führen zu einer<br />
strengeren Prüfung.<br />
Demgemäß haben die Konventionsorgane die folgenden Motive für Ungleichbehandlungen<br />
zurückgewiesen:<br />
• Schutz und Förderung der traditionellen Familie<br />
• Schutz der Ruhe einer bestimmten Bevölkerungsgruppe<br />
• die öffentliche oder traditionelle Meinung bzw. die herrschende Meinung in einer<br />
bestimmten Bevölkerungsgruppe<br />
Als zulässiger Zweck von Ungleichstellungen ist hingegen der soziale Schutz anerkannt. Aber<br />
auch zu diesem darf eine strafrechtliche Ungleichbehandlung nur dann erfolgen, wenn sich aus<br />
der übereinstimmenden Analyse verschiedener Wissenschaftszweige ergibt, daß von einer<br />
Gruppe eine wesentlich größere soziale Gefahr ausgeht als von einer anderen.<br />
Rechtliche Differenzierungen müssen darüberhinaus auf Ungleichheiten von ausreichendem<br />
Gewicht beruhen, die allgemeine Merkmale der ungleich behandelten Gruppen darstellen. Und<br />
sie sind nur dann zulässig, wenn sie ihren Zweck auch wirklich erfüllen, und dieser Zweck<br />
nicht anders erreicht werden kann („ultima ratio").