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Kapitel 2 - Ipce

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von Geburt an, verfassungsrechtlich garantiert" 71 . „Solange [Minderjährigen] die Ausübung und<br />

gerichtliche Durchsetzung ihrer Rechte verwehrt" sei, sei auch ihre „menschenwürdige Existenz<br />

nicht ausreichend gesichert" 72 . 73<br />

Darüberhinaus sei die Bestimmung der persönlichkeitsnahen Grundrechte (bei denen auch die<br />

traditionelle Ansicht Mündigkeit schon vor der Volljährigkeit zugesteht) 74 meist willkürlich 75 .<br />

Dem Konzept der Grundrechtsmündigkeit setzen die Kritiker das Gefährdungsprinzip entgegen.<br />

Grundsätzlich stehe auch Minderjährigen die selbständige Ausübung von Grundrechten zu. Sie<br />

könne aber eingeschränkt werden, wenn der Minderjährige andere oder sich selbst durch diese<br />

Ausübung untragbar gefährde. 76 Der Gesetzgeber trage dabei „die Beweislast dafür, daß<br />

Grundrechtsbeschränkungen dem Minderjährigen gegenüber unausweichlich sind" 77 .<br />

Selbstgefährdung als Kriterium<br />

Den Gegenstand der vorliegenden Untersuchung bildet die sexuelle Selbstbestimmung von<br />

Kindern und Jugendlichen. Es ist dies zweifellos ein höchstpersönliches Recht, das schlichte<br />

Verhaltensweisen schützt („Realhandlungen").<br />

Bei solchen Grundrechten ist der Gegensatz zwischen der traditionellen Ansicht und den<br />

Kritikern der Grundrechtsmündigkeit sehr gering. Er reduziert sich im wesentlichen darauf,<br />

daß die einen die Einsichts- und Urteilsfähigkeit, die anderen hingegen die Fremd- und<br />

Selbstgefährdung als Kriterium heranziehen. Darüberhinaus scheint die Verteilung der<br />

Beweislast strittig.<br />

Dieser Unterschied ist jedoch weitgehend ein scheinbarer. Auch die traditionelle Ansicht<br />

begründet das Kriterium der Einsichtsfähigkeit mit der Gefahr der Fremd- oder<br />

Selbstgefährdung 78 und die Definitionen der Einsichts- und Urteilsfähigkeit weisen klar in diese<br />

Richtung. 79<br />

Die Rechtsprechung im deutschsprachigen Raum hat sich zur Frage der Grundrechtsmündigkeit<br />

nicht ausdrücklich geäußert. 80 Aber auch sie bindet die Grundrechtsausübung nicht starr an die<br />

Volljährigkeit.<br />

So stellte in Österreich der Oberste Gerichtshof fest, daß bei einer „nicht<br />

rechtsgeschäftliche[n] Verfügung über höchstpersönliche Rechte" „nicht die Regeln über die<br />

allgemeine Geschäfts-(Handlungs-)fähigkeit Anwendung finden", sondern nach Lehre und

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