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Kapitel 2 - Ipce

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Die Frage, ob die Gewissensfreiheit auch das Recht des einzelnen schützt, seiner sexuellen<br />

Orientierung entsprechende emotionelle Bindungen mit anderen Menschen einzugehen, kann<br />

jedoch für die Zwecke der vorliegenden Untersuchung offen bleiben, weil die genannten<br />

Grundrechte unter, z.T. recht erheblichen, Gesetzesvorbehalten stehen. 7<br />

Selbst wenn also die Gewissensfreiheit auch Aspekte des Sexuallebens schützt, so reicht der<br />

dadurch gewährte Schutz kaum über den ohnehin durch Art. 8 EMRK geschützten Bereich<br />

hinaus. 8<br />

2.242 Recht auf Kommunikationsfreiheit (Art. 10 EMRK, Art. 13 StGG)<br />

Die Sexualwissenschaft begreift sexuelle Kontakte auch als intensivste Form menschlicher<br />

Kommunikation. 9<br />

Der Schluß liegt daher nahe, auch sexuelle Kontakte zwischen Menschen dem Schutzbereich<br />

der entsprechenden Freiheitsrechte 10 zuzuordnen. 11<br />

So hat der Beschwerdeführer im Fall Wells 1978 geltend gemacht, daß das Verbot<br />

homosexueller Beziehungen zwischen unter 21jährigen Männern und über 21jährigen Männern<br />

ein Kommunikationsverbot darstelle und dementsprechend Art. 10 EMRK verletze. Die<br />

Kommission hat sich dieser Ansicht jedoch nicht angeschlossen und einstimmig ausgesprochen,<br />

daß Art. 10 „does not encompass any notion of the physical expression of feelings in the<br />

sense submitted by the applicant" 12 .<br />

Auch diese Frage kann aber für die Zwecke der vorliegenden Untersuchung offen bleiben,<br />

weil Art. 10 EMRK einem Gesetzesvorbehalt unterliegt, der nicht enger erscheint als jener des<br />

Art. 8. Er bietet daher für sexuelle Kontakte im Privaten keinen über Art. 8 hinausgehenden<br />

Schutz; und öffentliche Handlungen sind nicht Gegenstand unserer Untersuchung.<br />

2.243 Recht auf Freiheit und Sicherheit (Art. 5 EMRK, Art. 1 PersFrG)<br />

Strafnormen, die Freiheitsstrafen androhen, greifen in das sowohl von der Europäischen<br />

Menschenrechtskonvention (Art. 5 EMRK) als von auch der innerstaatlichen Verfassung<br />

geschützte Recht auf persönliche Freiheit ein.

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