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Kapitel 2 - Ipce

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66<br />

vgl. Schoch (1988, S. 874); Wendt (1988, S. 782ff)<br />

67<br />

„Pensionsalter-Erkenntnis" (VfGH 6.12.1990 = JB1 372)<br />

68<br />

VSlg. 7891/1976 (S. 183, „Es ist nämlich unvermeidlich (Hervorhebung durch den Verfasser), daß eine sachlich<br />

gerechtfertigte Regelung in Grenzfällen zu unbefriedigenden Ergebnissen und Härten führt; dies berührt jedoch nach<br />

der ständigen Rechtsprechung nicht die Sachlichkeit der Regelung [ständige Rechtsprechung vgl. z.B. Slg.<br />

5098/1965; 5958/1966; 6260/1970; 6419/1971; 6471/1971]")<br />

69<br />

VSlg. 8871/1980 (S. 593f, „Der bestehende krasse Unterschied in der Behandlung von Mann und Frau läßt sich<br />

auch nicht mit etwa dem typischen Einkommensgefälle zu Lasten der Frau begründen, weil eine auf die<br />

Unterhaltslage abstellende Regelung nach Art der in Prüfung stehenden Bestimmungen gerade den konkreten<br />

Einkommensunterschieden Rechnung tragen kann")<br />

so auch Ermacora 1988 (S. 73, „Prinzip der [...] Günstigkeitsklausel"), Wendt 1988 (S. 782ff), Schoch (1988, S.<br />

874)<br />

70 siehe oben Kap. 2.11<br />

71 so in seinem Erkenntnis zur Zulässigkeit einer erhöhten Mindestaltersgrenze für homosexuelle Beziehungen<br />

zwischen Männern (§ 209 StGB):<br />

„Die Fortentwicklung der Strafrechtsordnung in den letzten Jahrzehnten zeigt nun, daß der Gesetzgeber das<br />

Justizstrafrecht [...] deutlich restriktiver als zuvor einzusetzen trachtet, Straftatbestände also nur dann bestehen läßt<br />

oder neu schafft, wenn eine derartige Pönalisierung sozialschädlichen Verhaltens auch nach strengsten Kriterien<br />

unbedingt geboten ist. [...] So betrachtet kann dem Strafgesetzgeber aber nach Überzeugung des<br />

Verfassungsgerichtshofs unter dem Aspekt des Gleichbehandlungssatzes der Art. 7 Abs. 1 B-VG und 2 StGG nicht<br />

mit Grund entgegengetreten werden, wenn er [...] mit Beachtung der eingeschränkten, maßhaltenden Ziele der<br />

vorherrschenden Strafrechtspolitik [...] ableitet [...]" (VerfGH 3.10.1989, G227/88, 2/89, S. 14f).<br />

72<br />

VSlg. 11741/1988 (VSlg. 11665/1988 bestätigend); VSlg. 11665/1988 (S. 363, „Eine Mißachtung ihres<br />

Vertrauens wirkt bei Pensionisten besonders schwer"); VSlg. 8871/1981 (S. 593, „Das Ausmaß der solcherart<br />

hinzunehmenden ungleichen Auswirkungen einer generellen Norm hängt allerdings nicht nur vom Grad der<br />

Schwierigkeiten ab, die eine nach den verschiedenen Sachverhalten differenzierende Lösung der Vollziehung<br />

bereiten würde, sondern auch vom Gewicht der angeordneten Rechtsfolgen");<br />

vgl. die ständige Formel des deutschen Bundesverfassungsgerichts zur Gleichheitsprüfung: „Diese Verfassungsnorm<br />

gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Demgemäß ist dieses Recht verletzt, wenn eine<br />

Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen anders behandelt wird, obwohl keine Unterschiede von<br />

solcher Art (Hervorhebung d.d.Verf.) und solchem Gewicht vorliegen, daß sie die ungleiche Behandlung<br />

rechtfertigen könnten." (erstmals: BVerfGE 55, 72 [88, 91] = NJW 1981, 271; zu eingehenden Nachweisen dieser<br />

mittlerweile ständigen Rechtsprechung siehe: Hesse 1984, S. 189; Maaß 1988, S. 14; Robbers 1988, S. 751; Schoch<br />

1988, S. 875f)<br />

73<br />

so ausdrücklich das deutsche Bundesverfassungsgericht (eingehende Nachweise bei Hesse 1984, S. 191f und<br />

Schoch 1988, S. 872/Anm. 145).<br />

Selmer rekurriert dabei auf „einen verfassungsrechtlichen Zwang zum Einbau von Härteklauseln [...], um die<br />

Wahrung der Zumutbarkeit von Grundrechtseingriffen nach allen Seiten hin sicherzustellen" (1972, S. 559f).<br />

74<br />

Ermacora (1988, S. 72); Schoch (1988, S. 874); Wendt (1988, S. 785, „Gedanke der Verhältnismäßigkeit [...],<br />

dessen bedeutsame Rolle bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung von staatlichen Eingriffen in die Freiheit des<br />

Bürgers seit langem außer Frage steht [...] grundlegende[r] Leitregel staatlichen Handelns)<br />

75<br />

VfGH 3.10.1989, G 227/88, 2/89 (S. 15, ,,sorgsame[r] Abwägung aller vielfältigen Vor- und Nachteile")<br />

76<br />

VfGH 5.10.1979, W I-9/79 = EuGRZ 1982, 76

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