Kapitel 2 - Ipce
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66<br />
vgl. Schoch (1988, S. 874); Wendt (1988, S. 782ff)<br />
67<br />
„Pensionsalter-Erkenntnis" (VfGH 6.12.1990 = JB1 372)<br />
68<br />
VSlg. 7891/1976 (S. 183, „Es ist nämlich unvermeidlich (Hervorhebung durch den Verfasser), daß eine sachlich<br />
gerechtfertigte Regelung in Grenzfällen zu unbefriedigenden Ergebnissen und Härten führt; dies berührt jedoch nach<br />
der ständigen Rechtsprechung nicht die Sachlichkeit der Regelung [ständige Rechtsprechung vgl. z.B. Slg.<br />
5098/1965; 5958/1966; 6260/1970; 6419/1971; 6471/1971]")<br />
69<br />
VSlg. 8871/1980 (S. 593f, „Der bestehende krasse Unterschied in der Behandlung von Mann und Frau läßt sich<br />
auch nicht mit etwa dem typischen Einkommensgefälle zu Lasten der Frau begründen, weil eine auf die<br />
Unterhaltslage abstellende Regelung nach Art der in Prüfung stehenden Bestimmungen gerade den konkreten<br />
Einkommensunterschieden Rechnung tragen kann")<br />
so auch Ermacora 1988 (S. 73, „Prinzip der [...] Günstigkeitsklausel"), Wendt 1988 (S. 782ff), Schoch (1988, S.<br />
874)<br />
70 siehe oben Kap. 2.11<br />
71 so in seinem Erkenntnis zur Zulässigkeit einer erhöhten Mindestaltersgrenze für homosexuelle Beziehungen<br />
zwischen Männern (§ 209 StGB):<br />
„Die Fortentwicklung der Strafrechtsordnung in den letzten Jahrzehnten zeigt nun, daß der Gesetzgeber das<br />
Justizstrafrecht [...] deutlich restriktiver als zuvor einzusetzen trachtet, Straftatbestände also nur dann bestehen läßt<br />
oder neu schafft, wenn eine derartige Pönalisierung sozialschädlichen Verhaltens auch nach strengsten Kriterien<br />
unbedingt geboten ist. [...] So betrachtet kann dem Strafgesetzgeber aber nach Überzeugung des<br />
Verfassungsgerichtshofs unter dem Aspekt des Gleichbehandlungssatzes der Art. 7 Abs. 1 B-VG und 2 StGG nicht<br />
mit Grund entgegengetreten werden, wenn er [...] mit Beachtung der eingeschränkten, maßhaltenden Ziele der<br />
vorherrschenden Strafrechtspolitik [...] ableitet [...]" (VerfGH 3.10.1989, G227/88, 2/89, S. 14f).<br />
72<br />
VSlg. 11741/1988 (VSlg. 11665/1988 bestätigend); VSlg. 11665/1988 (S. 363, „Eine Mißachtung ihres<br />
Vertrauens wirkt bei Pensionisten besonders schwer"); VSlg. 8871/1981 (S. 593, „Das Ausmaß der solcherart<br />
hinzunehmenden ungleichen Auswirkungen einer generellen Norm hängt allerdings nicht nur vom Grad der<br />
Schwierigkeiten ab, die eine nach den verschiedenen Sachverhalten differenzierende Lösung der Vollziehung<br />
bereiten würde, sondern auch vom Gewicht der angeordneten Rechtsfolgen");<br />
vgl. die ständige Formel des deutschen Bundesverfassungsgerichts zur Gleichheitsprüfung: „Diese Verfassungsnorm<br />
gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Demgemäß ist dieses Recht verletzt, wenn eine<br />
Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen anders behandelt wird, obwohl keine Unterschiede von<br />
solcher Art (Hervorhebung d.d.Verf.) und solchem Gewicht vorliegen, daß sie die ungleiche Behandlung<br />
rechtfertigen könnten." (erstmals: BVerfGE 55, 72 [88, 91] = NJW 1981, 271; zu eingehenden Nachweisen dieser<br />
mittlerweile ständigen Rechtsprechung siehe: Hesse 1984, S. 189; Maaß 1988, S. 14; Robbers 1988, S. 751; Schoch<br />
1988, S. 875f)<br />
73<br />
so ausdrücklich das deutsche Bundesverfassungsgericht (eingehende Nachweise bei Hesse 1984, S. 191f und<br />
Schoch 1988, S. 872/Anm. 145).<br />
Selmer rekurriert dabei auf „einen verfassungsrechtlichen Zwang zum Einbau von Härteklauseln [...], um die<br />
Wahrung der Zumutbarkeit von Grundrechtseingriffen nach allen Seiten hin sicherzustellen" (1972, S. 559f).<br />
74<br />
Ermacora (1988, S. 72); Schoch (1988, S. 874); Wendt (1988, S. 785, „Gedanke der Verhältnismäßigkeit [...],<br />
dessen bedeutsame Rolle bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung von staatlichen Eingriffen in die Freiheit des<br />
Bürgers seit langem außer Frage steht [...] grundlegende[r] Leitregel staatlichen Handelns)<br />
75<br />
VfGH 3.10.1989, G 227/88, 2/89 (S. 15, ,,sorgsame[r] Abwägung aller vielfältigen Vor- und Nachteile")<br />
76<br />
VfGH 5.10.1979, W I-9/79 = EuGRZ 1982, 76