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Kapitel 2 - Ipce

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Darüberhinaus muß die Differenzierung den damit verfolgten Zweck auch wirklich erfüllen. Ist<br />

sie dazu nicht geeignet ist die Ungleichbehandlung unzulässig. 33<br />

Sind Lösungen möglich, die ein legitimes Ziel auch ohne Benachteiligung einer Gruppe<br />

erreichen können, so haben die nationalen Behörden die Pflicht, diese Lösungen anderen<br />

Regelungen, die eine Ungleichbehandlung beinhalten, vorzuziehen. Dies auch, wenn die nichtdiskriminierenden<br />

Regelungen Reformen in anderen Rechtsbereichen notwendig machen. 34<br />

Differenzierungen sind immer nur „ultima ratio". 35<br />

(5) Innerstaatliche Rechtsprechung<br />

Obwohl Art. 14 EMRK als Teil der österreichischen Verfassung auch innerstaatliches Recht<br />

darstellt, besteht zu dieser Norm keine österreichische Rechtsprechung. 36<br />

2.222 Der innerstaatliche Gleichheitssatz<br />

(1) Normtext<br />

Art. 2 Staatsgrundgesetz 1867<br />

„Vor dem Gesetze sind alle Staatsbürger gleich."<br />

Art. 7 (1) Bundes-Verfassungsgesetz 1929<br />

„Alle Bundesbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechts, des<br />

Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen" 37<br />

(2) Allgemeines Recht auf Gleichbehandlung<br />

Im Gegensatz zu Art. 14 EMRK garantiert der innerstaatliche Gleichheitssatz nicht nur<br />

Gleichbehandlung im Anwendungsbereich bestimmter Grundrechte, sondern gewährt Schutz vor<br />

Benachteiligung in allen Rechtsbereichen. 38<br />

Seit 1932 erkennt die Rechtsprechung ausdrücklich an, daß auch der Gesetzgeber an den<br />

Gleichheitssatz gebunden ist; 39 bis in die 50er-Jahre blieb sie dabei jedoch einer reinen

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