Kapitel 2 - Ipce
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Darüberhinaus muß die Differenzierung den damit verfolgten Zweck auch wirklich erfüllen. Ist<br />
sie dazu nicht geeignet ist die Ungleichbehandlung unzulässig. 33<br />
Sind Lösungen möglich, die ein legitimes Ziel auch ohne Benachteiligung einer Gruppe<br />
erreichen können, so haben die nationalen Behörden die Pflicht, diese Lösungen anderen<br />
Regelungen, die eine Ungleichbehandlung beinhalten, vorzuziehen. Dies auch, wenn die nichtdiskriminierenden<br />
Regelungen Reformen in anderen Rechtsbereichen notwendig machen. 34<br />
Differenzierungen sind immer nur „ultima ratio". 35<br />
(5) Innerstaatliche Rechtsprechung<br />
Obwohl Art. 14 EMRK als Teil der österreichischen Verfassung auch innerstaatliches Recht<br />
darstellt, besteht zu dieser Norm keine österreichische Rechtsprechung. 36<br />
2.222 Der innerstaatliche Gleichheitssatz<br />
(1) Normtext<br />
Art. 2 Staatsgrundgesetz 1867<br />
„Vor dem Gesetze sind alle Staatsbürger gleich."<br />
Art. 7 (1) Bundes-Verfassungsgesetz 1929<br />
„Alle Bundesbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechts, des<br />
Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen" 37<br />
(2) Allgemeines Recht auf Gleichbehandlung<br />
Im Gegensatz zu Art. 14 EMRK garantiert der innerstaatliche Gleichheitssatz nicht nur<br />
Gleichbehandlung im Anwendungsbereich bestimmter Grundrechte, sondern gewährt Schutz vor<br />
Benachteiligung in allen Rechtsbereichen. 38<br />
Seit 1932 erkennt die Rechtsprechung ausdrücklich an, daß auch der Gesetzgeber an den<br />
Gleichheitssatz gebunden ist; 39 bis in die 50er-Jahre blieb sie dabei jedoch einer reinen